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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2009 D-8202/2008

12 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,099 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8202/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8202/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) (Provinz Khost) verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 1979 in Richtung Iran und gelangte von dort via die Türkei in die damalige DDR und anschliessend in die BRD. Im Jahr 1995 sei er von Deutschland aus legal nach Pakistan gereist und habe in der Folge über zehn Jahre dort gelebt. Am 23. April 2006 habe er Pakistan auf dem Luftweg in Richtung Frankreich verlassen. Von dort herkommend sei er am 1. Mai 2006 illegal im Zug in die Schweiz eingereist. Tags darauf stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch, wurde dort am 11. Mai 2006 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Afghanistan seien im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Kommunisten an der Macht gewesen. Er und seine Familie hätten damals mit den Widerstandskämpfern sympathisiert. Sein Bruder sei sogar Kämpfer der Mujaheddin gewesen. Die Kommunisten seien hart gegen die Widerstandskämpfer vorgegangen und hätten dabei namentlich in seiner Heimatregion Spezialagenten eingesetzt und viele Menschen getötet. Er sei damals von einem kommunistischen Behördenmitglied gedrängt worden, als Spitzel tätig zu sein, was er aus religiösen Gründen abgelehnt habe, zumal er gewusst habe, dass die Mujaheddin ihn diesfalls umgebracht hätten. Da er ausserdem befürchtet habe, für den Militärdienst rekrutiert zu werden, habe er Afghanistan schliesslich im Jahr 1979 verlassen und sei auf Umwegen nach Deutschland gelangt. Zwischen den Jahren 1982 und 1995 habe er als anerkannter Flüchtling in Deutschland gelebt. Im Jahr 1995 sei er nach Waziristan, Pakistan, gereist, um seine dorthin geflüchteten Verwandten zu besuchen. Auf der Reise nach Waziristan habe er seinen deutschen Flüchtlingsausweis verloren. Er habe in der Folge mehrmals vergeblich versucht, bei der deutschen Botschaft in Islamabad ein provisorisches Reisedokument für die Rückkehr nach Deutschland zu beschaffen. Zwischenzeitlich habe sich die allgemeine D-8202/2008 Lage in Waziristan infolge der Kämpfe zwischen der pakistanischen Armee und den Taliban und der Al-Qaida verschärft. Die pakistanische Armee sei dabei nicht sehr erfolgreich gewesen, und die pakistanischen Behörden hätten ihren Zorn in der Folge auf die afghanischen Flüchtlinge gerichtet. Er selber sei einige Male von den pakistanischen Behörden mitgenommen und befragt worden. Die Taliban ihrerseits hätten ihn infolge dieser Kontakte zu den Behörden ebenfalls als verdächtige Person betrachtet. Er habe befürchtet, die pakistanischen Behörden würden ihn zwangsweise nach Afghanistan ausschaffen. Dorhin könne er jedoch nicht zurückkehren. Der heutige Widerstandskampf gegen die erneute Besetzung Afghanistans werde teilweise durch ehemalige Widerstandskämpfer geführt. Die afghanische Regierung gehe in Zusammenarbeit mit den ausländischen Besatzungsmächten militärisch gegen diese Widerstandskämpfer vor, namentlich auch in seiner Heimatregion. Er habe bereits unter der Herrschaft der Kommunisten die Widerstandskämpfer unterstützt. Er könne sich auch heute nicht mit der erneuten Besetzung seines Heimatlandes abfinden. Daher sei eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn unmöglich. Ausserdem würde er dort als Mujahid respektive Taliban betrachtet, was sehr gefährlich für ihn wäre, denn die verbliebene Bevölkerung in Khost sei proamerikanisch eingestellt. Nach Deutschland habe er nicht zurückkehren können, da er kein Reisedokument erhalten und ausserdem befürchtet habe, er würde von den deutschen Behörden zwangsweise nach Afghanistan ausgeschafft werden, zumal Deutschland dort viele Soldaten stationiert habe, um den Amerikanern zu helfen. Er habe sich daher entschieden, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens die Kopie seines deutschen Reiseausweises für Flüchtlinge zu den Akten. A.d Am 27. Februar 2007 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zuhanden des BFM eine deutsche Führerausweisbestätigung vom 22. Februar 2007 sicher. B. Mit Verfügung vom 27. November 2008 – eröffnet am 28. November 2008 – stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu D-8202/2008 verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Vollzugs aufzuheben, und er sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag ein Bericht des UNHCR über die Sicherheitslage in Afghanistan vom 6. Oktober 2008 bei. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 24. Dezember 2008 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Ausserdem wurde er angewiesen, innert Frist eine Kopie der bei den deutschen Asylbehörden in Kopie eingereichten afghanischen Identitätsdokumente einzureichen. E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Aufforderung des Instruktionsrichters, die den deutschen Behörden abgegebenen Identitätsdokumente (Kopien) zu beschaffen. Er reichte in diesem Zusammenhang ein Schreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2009, ein E-Mail der Ausländerbehörde Berlin vom 9. Januar 2009 sowie ein E-Mail der Ausländerbehörde Kreis (...) vom 28. Januar 2009 zu den Akten. Ausserdem wurde eine Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung für Asylsuchende vom 14. Januar 2009 eingereicht. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2009 D-8202/2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 10. März 2009 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bekräftigte darin die in der Beschwerde gestellten Anträge. Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: ein afghanischer Identitätsausweis im Original (inkl. Übersetzung und Quittung des Kuriers) sowie ein bereits vorgängig eingereichtes E-Mail der Ausländerbehörde Berlin vom 9. Januar 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In Ziffer 1 der Beschwerdeanträge wird darum ersucht, die vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich der Ziffer 3-5 des Dispositivs aufzuheben. In Ziffer 2 der Beschwerdeanträge wird dagegen lediglich D-8202/2008 die Aufhebung des vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzugs (und damit der Dispositivziffern 4 und 5) verlangt. Mit Blick auf die den Anträgen folgende Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde tatsächlich lediglich die Anfechtung des von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzugs und damit der Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. November 2008 bezweckt. Somit ist die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer schliesslich unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5. 5.1 Zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Vollzug nach Afghanistan sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Er sei ausserdem zulässig, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte und demnach der Grundsatz der D-8202/2008 Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei. Überdies ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Mit Blick auf das Kriterium der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äusserte sich das BFM anschliessend zunächst zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und stellte dabei unter anderem fest, einige Provinzen im Norden, Westen sowie im Zentrum Afghanistans (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari-Pul, Kabul, Herat und Bamiyan) könnten als grundsätzlich sicher eingestuft werden, da in diesen Regionen nicht eine permanent instabile Situation herrsche. Eine Wegweisung in eine dieser Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er stamme aus der Provinz Khost, habe indessen keinerlei heimatliche Identitätspapiere eingereicht. Der Kopie des deutschen Reiseausweises für Flüchtlinge sei aber immerhin zu entnehmen, er sei in Kabul geboren worden. Jedoch stünden letztlich weder seine Identität noch sein letzter Wohnsitz vor der Ausreise fest. Ausserdem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Gründe für die Reise nach Pakistan angegeben. Zunächst habe er erklärt, er sei nach Pakistan gegangen, um seine Mutter zu besuchen, habe dort seinen deutschen Flüchtlingsausweis verloren und in der Folge vergeblich versucht, ein provisorisches Dokument für die Rückkehr nach Deutschland zu erlangen. Anlässlich seines Gesuchs um Abgabe von Reisepapieren habe er dagegen vorgebracht, er habe vorgehabt, für immer in Pakistan zu leben. Diese widersprüchlichen Angaben deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer den tatsächlichen Grund für die damalige Ausreise aus Deutschland habe verheimlichen wollen. Deshalb sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer angeblich über zehn Jahre in Pakistan gelebt habe, ohne pakistanische Ausweise besessen zu haben. Andererseits deute die Aktenlage darauf hin, dass er in Pakistan eventuell über eine gesicherte Aufenthaltsmöglichkeit verfüge, zumal mehrere seiner Angehörigen dort lebten. Das BFM erwägt schliesslich, es sei ihm angesichts der vom Beschwerdeführer unterlassenen Mitwirkung nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des D-8202/2008 Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Vollzugshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt rekapituliert und auf die in Afghanistan herrschende, prekäre (sicherheits-)politische und sozioökonomische Situation hingewiesen. Anschliessend wird die Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan dargelegt, wonach der Vollzug nur in bestimmte, abschliessend aufgezählte Provinzen zumutbar sei, und auch das nur, wenn gewisse, strenge Bedingungen (namentlich Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation sowie bestehende Möglichkeit der Existenzsicherung) erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht erachte die Lageanalyse und ehemalige Praxis der AKR offenbar weiterhin als gültig. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Khost, wo auch seine noch in Afghanistan verbliebenen Verwandten lebten. Der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Khost werde sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom UNHCR als unzumutbar qualifiziert. Das BFM habe in seiner Verfügung geltend gemacht, weder die Identität noch der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers in Afghanistan stünden mit Sicherheit fest. Allerdings anerkenne die Vorinstanz offenbar, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur die paschtunische Sprache vollkommen beherrsche, lasse im Übrigen darauf schliessen, dass er aus einer paschtunischen Region stammen müsse. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren Kopien seines früheren Passes sowie eine Kopie des deutschen Identitätsausweises zu den Akten gereicht. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, von den deutschen Behörden Einsicht in deren Akten zu verlangen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, das BFM würde sich um die Beschaffung dieser Unterlagen kümmern, da er gefragt worden sei, ob er damit einverstanden wäre, wenn das BFM Einsicht in diese Akten nehmen würde, und er dazu seine Einwilligung gegeben habe. Der D-8202/2008 Beschwerdeführer habe seinerseits alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht. Die Vorinstanz habe ohne zureichende Begründung behauptet, der Beschwerdeführer habe bei der Sachverhaltsfeststellung nicht genügend mitgewirkt. Die Weigerung, eine ordentliche Zumutbarkeitsprüfung durchzuführen, begründe die Vorinstanz in unhaltbarer und willkürlicher Weise mit dem einzigen, angeblichen Widerspruch in Bezug auf das Motiv für die Reise nach Pakistan. Der Beschwerdeführer habe aber in den Anhörungen übereinstimmend ausgesagt, er habe im Jahr 1995 seine Mutter in Pakistan besuchen wollen. Die vom BFM herangezogene, angeblich widersprüchliche Aussage stamme aus dem Verfahren um Ausstellung eines Reisepapiers. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer alle nötigen Angaben gemacht habe. Er habe sein Heimatland vor dreissig Jahren verlassen. Er stamme aus einer Provinz, in welche der Vollzug unzumutbar sei. In Kabul verfüge er weder über ein Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation. Er hätte dort auch keine konkrete Möglichkeit zur Sicherung seines Existenzminimums. Schliesslich treffe es nicht zu, dass er versucht habe zu verheimlichen, wo er sich zwischen den Jahren 1996 und 2006 aufgehalten habe. Vielmehr habe er darüber wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei es durchaus möglich, in Waziristan längere Zeit ohne Papiere zu leben; denn es handle sich um eigentliches Niemandsland, und es lebten dort zahlreiche afghanische Flüchtlinge. Die pakistanische Regierung sei weder in der Lage noch willens, jeden Einzelnen zu kontrollieren. Im Übrigen halte es die Vorinstanz ihren Erwägungen zufolge selber für wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre in Pakistan gelebt habe. Da er ohne Papiere in Pakistan gelebt habe, könne er hinsichtlich seines dortigen Aufenthalts keine Unterlagen, namentlich keine amtliche Bestätigung, beibringen. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, das paschtunische Siedlungsgebiet liege nicht nur in Afghanistan. Im Weiteren deute die vom Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren gemachte Aussage, wonach er die Schweiz für immer verlassen wolle, darauf hin, dass er nicht schutzbedürftig sei. 5.4 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik entgegnet, es sei nicht nachvollziehbar, welche Schlüsse das BFM aus seiner Feststellung, das paschtunische Siedlungsgebiet liege nicht nur in Afghanistan, ableite. Es handle sich dabei um eine inhaltsleere und D-8202/2008 ausserdem unbelegte Aussage. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden immer als Afghane angesehen worden. Angesichts des beigelegten Original-Identitätspapiers sei nun erwiesen, dass der Beschwerdeführer Afghane sei und aus der Provinz Khost stamme. Nachdem der Beschwerdeführer – leider vergeblich – versucht habe, von den deutschen Behörden Kopien seiner damaligen Identitätspapieren zu erhalten (vgl. Eingabe vom 28. Januar 2009), habe er seinen Sohn in Waziristan beauftragt, neue Identitätspapiere zu beschaffen. Schliesslich sei festzustellen, dass bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer die vom BFM zitierte, in einem anderen Verfahren gemachte Aussage nur gemacht habe, weil er offenbar gedacht habe, die Chancen, ein Reisepapier zu erhalten, seien höher, wenn er sage, er wolle Europa verlassen. Allerdings habe der Beschwerdeführer damals nicht von einer Rückkehr nach Afghanistan, sondern von einer Reise nach Pakistan gesprochen. Eine Rückkehr nach Pakistan sei indessen angesichts der dort herrschenden allgemeinen Situation völlig unzumutbar. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vollzogen werden kann oder ob an ihrer Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die unter Erwägung 4 einleitend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit – alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage überwiegend glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan, Provinz Khost, stammt. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan wird vom BFM nicht bestritten. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und hat nachweislich alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um Kopien seiner im deutschen Asylverfahren D-8202/2008 abgegebenen, heimatlichen Identitätsdokumente erhältlich zu machen. Seine Bemühungen blieben indessen erfolglos, da seine deutschen Asylakten infolge Zeitablaufs offenbar bereits vernichtet worden sind. Der Beschwerdeführer hat sich aber inzwischen mit Hilfe seines Sohnes ein neues afghanisches Identitätszertifikat ausstellen lassen, welches er am 10. März 2009 im Original zu den Akten gereicht hat. Daraus geht hervor, dass er aus der Provinz Khost stammt. Zwar bestehen gewissen Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments, da derartige Identitätszertifikate leicht zu fälschen sind und überdies unklar ist, wie genau, insbesondere unter Vorlage welcher weiterer Dokumente, es beschafft wurde. Andererseits enthält das Dokument kein auf den ersten Blick ersichtliches Fälschungsmerkmal und stimmt mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben überein. Ausserdem hat der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung einen offenbar noch vorhandenen Originalbeleg seines früheren Identitätsausweises erwähnt (vgl. Vorakten BFM A1, S. 5), welcher möglicherweise zur Beschaffung des nun eingereichten Identitätszertifikats benutzt wurde. Überdies sind den Akten keine konkreten Indizien zu entnehmen, welche auf eine Herkunft des Beschwerdeführers ausserhalb der Provinz Khost hinweisen würden. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Khost stammt und bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 1979 dort lebte. Sein Vorbringen, wonach seine weiterhin in Afghanistan lebenden Verwandten allesamt in der Provinz Khost wohnhaft seien, ist mangels anderweitiger Hinweise ebenfalls als glaubhaft zu erachten. 6.2 6.2.1 Die ARK äusserte sich in EMARK 2003 Nr. 10 und EMARK 2003 Nr. 30 eingehend zur Lage in Kabul und stellte die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen (namentlich Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation) als zumutbar. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich (d.h. unter Vorbehalt der in EMAKR 2003 Nr. 10 genannten, strengen Bedingungen) zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten D-8202/2008 stattgefunden hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Neben Kabul wurden dabei die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari-Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, genannt. Gemäss den Ausführungen in EMARK 2006 Nr. 9 besteht dagegen in den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen weiterhin eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin weiterhin unzumutbar sei. Angesichts der neusten Entwicklungen vor Ort ist es offensichtlich nicht angezeigt, eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers vorzunehmen. 6.2.2 Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Khost, gehört nicht zu den von der ARK abschliessend genannten Gebieten, in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar qualifiziert werden kann. Die Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Provinz Khost ist folglich als existenzbedrohend und damit unzumutbar zu qualifizieren. 6.3 Damit stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region Afghanistans zur Verfügung steht. Wie unter Erwägung 6.2.1 bereits angedeutet wurde, setzt die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt 55 Jahre alt und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Er verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung, hat vor der Ausreise aus dem Heimatland in der Landwirtschaft sowie im Lebensmittelgeschäft seiner Familie gearbeitet, war in Deutschland zeitweilig als Gärtner tätig und hat sich in Pakistan als Händler versucht. Grundsätzlich wäre es dem Beschwerdeführer damit zuzumuten, sich in Afghanistan eine neue Existenz aufzubauen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er sein Heimatland eigenen Angaben zufolge vor dreissig Jahren verlassen hat. Es weist nichts darauf hin, dass er seither nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Vielmehr ist seine Aussage, wonach er sich zwischen den Jahren 1995 und 2006 in Pakistan aufgehalten habe, als durchaus glaubhaft zu erachten, zumal er diesbezüglich plausible und substanziierte Angaben machen konnte. Die demzufolge D-8202/2008 glaubhaft dargelegte, lange Abwesenheit vom Heimatland dürfte eine Reintegration im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erheblich erschweren. Ausserdem leben den Akten zufolge keinerlei Verwandte in Gebieten, welche in Berücksichtigung der Praxis zu Afghanisten allenfalls als Aufenthaltsalternative in Frage kämen (vgl. A1, S. 3 und A15, S. 4). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausschaffung nach Afghanistan in keiner der als relativ sicher eingestuften Regionen (vgl. vorstehend E. 6.2.1) ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation vorfinden würde. Nicht zuletzt mit Blick auf die dreissigjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers sind jedoch gerade diese Faktoren entscheidend, um in Afghanistan eine Existenzgrundlage aufzubauen beziehungsweise sichern zu können. Für den vorliegenden Fall ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatstaates keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. 6.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) aufzuheben. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, namentlich der darin erhobenen Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, Stellung zu nehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. D-8202/2008 8.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 2'200.-festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-8202/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2008 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 15

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