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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2007 D-8192/2007

10 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,633 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8192/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Iran, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8192/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am 18. Oktober 2006 auf dem Landweg in Richtung (Ausland) verliess, von wo aus er nach einem sechstägigen Aufenthalt über ihm unbekannte Länder am 31. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 1. November 2006 in (Ort) um Asyl nachsuchte, am 22. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) (EVZ) zum ersten Mal befragt und am 2. März 2007 durch die zuständige Behörde des Kantons (...), welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei iranischer Kurde mit letztem Wohnsitz in (Ort) und einfaches Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans Iran (KDPI), dass er - (...) von Beruf - seit dem Jahr 2003/2004 für die Partei politisch aktiv gewesen sei, indem er Flugblätter verteilt, Slogans geschrieben, Propaganda unter den Leuten gemacht, die Zeitung der Partei verteilt und an Demonstrationen teilgenommen habe, dass er im Jahr 2004 von den iranischen Behörden einen Drohbrief erhalten habe, woraufhin er am 17. März 2004 bei diesen vorgesprochen habe, dass er ein bis zwei Jahre später von der Ittalaat beziehungsweise Ettelaat (Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit) ein zweites Drohschreiben erhalten habe, wonach seine Verhaftung beabsichtigt sei und er dabei damit rechnen müsste, umgebracht zu werden, dass er zudem einmal festgenommen beziehungsweise angehalten und kontrolliert worden sei, und in der Folge seinen Heimatstaat in Richtung Schweiz verlassen habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen je ein Bestätigungsschreiben der KDPI und ein Drohschreiben der Ittalaat in Kopie zu den Akten reichte, D-8192/2007 dass er keine Reisepapiere im Original zu den Akten reichte, sondern einzig eine Kopie des Shenasnameh, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2007 und 27./29. März 2007 Polizeiakten erwirkte und mit Strafverfügungen des Amtsstatthalteramts (Ort) vom 28. Februar 2007, 18. April 2007, 23. April 2007, 25. April 2007 und 16. Mai 2007 wegen geringfügigen Diebstahls, ein- (zweimal) und mehrfachen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis, Verweigerung der Angabe der Personalien sowie Erschleichens einer Leistung zu Bussen von Fr. 150.--, Fr. 80.--, Fr. 60.--, Fr. 70.-- und Fr. 200.-- verurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 1. November 2006 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A4/1), dass das BFM mit Verfügung vom 23. November 2007 - eröffnet am 27. November 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass es sich bei dem in Kopie zu den Akten gereichten Shenasnameh nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] handle und im Übrigen der Beschwerdeführer auf dem Foto des Dokuments nicht erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ auf eine weitere Aufforderung hin, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, erklärt habe, seinen Original-Shenasnameh zu Hause gelassen zu haben und in Aussicht gestellt habe, diesen so schnell wie möglich nachzureichen, D-8192/2007 dass er, bei der kantonalen Befragung darauf angesprochen, zu Protokoll gab, die Dokumente seien unterwegs und sollten während der nachsten zehn Tage eintreffen, dass er in der Folge den Asylbehörden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht habe, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien, so in Bezug auf die Anzahl der von der Ittalaat erhaltenen Schreiben, die Daten deren Erhalts, die Erwähnung einer Festnahme anlässlich einer Demonstration am 11. November 2005 sowie die Anzahl und Daten der Demonstrationsteilnahmen, dass unter diesen Umständen die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren seien, wobei weder das Bestätigungsschreiben der KDPI noch das Drohschreiben der Ittalaat geeignet seien, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, umso weniger, als die beiden Dokumente lediglich in Kopie eingereicht worden seien, weshalb deren Echtheit nicht überprüfbar sei, dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, D-8192/2007 dass in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), D-8192/2007 dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer sinngemässen Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpft, D-8192/2007 dass darin zusätzlich ausgeführt wird, obwohl Fotokopien nicht fälschungssicher seien, dürfe daraus nicht zwingend geschlossen werden, die zu den Akten gereichte Kopie des Shenasnameh vermöchte die Identität des Beschwerdeführers nicht zu belegen, umso weniger, als es den Asylbehörden ohne Weiteres möglich sei, mittels Abklärungen den Inhalt des Dokuments zu überprüfen, dass es für die Eltern gefährlich gewesen wäre, die Identitätspapiere per Post zu senden, weshalb der Beschwerdeführer nach einem anderen Weg habe suchen müssen, sich die Dokumentenbeschaffung jedoch immer wieder verzögert habe, er aber trotzdem guter Hoffnung sei, den Shenasnameh innert zwei bis drei Wochen erhältlich zu machen und nachzureichen, dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nur dann einzutreten ist, wenn die asylsuchende Person ihre Identität mittels Reise- oder Identitätspapieren nachgewiesen hat, folglich auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn Dokumente abgegeben werden, welche bloss geeignet sind, die Identität glaubhaft zu machen (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass es sich bei der Kopie des vom Beschwerdeführer eingereichten Dokuments nicht um ein amtliches handelt und dieses, wie die Vorinstanz in zutreffender Weise ausführte, den Anforderungen von Art. 1 Bstn. b und c AsylV 1 an ein Reise- oder Identitätspapier nicht genügt, dass aufgrund der erwähnten Beweislastregelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, wonach es der asylsuchenden Person obliegt, den Identitätsnachweis mittels rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere zu erbringen, die Durchführung anderweitiger Abklärungen zur Identitätsfeststellung durch die Asylbehörden ausser Betracht fällt, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren habe sich immer wieder verzögert, als Schutzbehauptung zu werten ist, umso mehr dieser anlässlich der kantonalen Befragung vom 2. März 2007 zu Protokoll gab, die Dokumente seien bereits unterwegs, zumal der von ihm diesbezüglich beauftragte Bote D-8192/2007 mit diesen bereits aus dem Iran nach Holland zurückgekehrt sei (vgl. 12/27, S. 5), dass im Zusammenhang mit der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Nachreichung der Dokumente auf eine Fristansetzung zu verzichten ist, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die folgenden 48 Stunden Bezug nehmen, sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum Thema haben, dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten, dass die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder- D-8192/2007 nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, D-8192/2007 dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass der Beschwerdeführer dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, dass er eigenen Angaben zufolge nach dreijährigem Besuch der Schule als (Beruf) in seinem eigenen Geschäft erwerbstätig war, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-8192/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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