Abtei lung IV D-8163/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . April 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 1. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8163/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. März 1998 auf dem Landweg über C._______ in Richtung D._______. Von dort gelangte er über ihm unbekannte Länder am 6. April 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in W._______ um Asyl nach. Am 10. April 1998 wurde er dort erstmals befragt und am 28. April 1998 durch die zuständige Behörde des Kantons H._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am Y._______ aus dem Militärdienst desertiert, nachdem er wegen Reklamierens beim Hauptmann für drei Tage in Haft genommen worden sei. Nach seiner Desertion habe er sich nach B._______ zurückbegeben und dort zunächst in Ruhe seiner Arbeit nachgehen können, sei aber dann, nachdem der Volksaufstand gegen die Regierung begonnen habe, im Z._______ von der E._______ gezwungen worden, sich am bewaffneten Krieg zu beteiligen. Er habe jedoch - obwohl er dies den Kämpfern der E._______ zugesagt habe - am Krieg nicht teilgenommen, sondern habe direkt die Flucht ergriffen. Er habe sich (...) begeben, wo er sich während sieben bis acht Monaten aufgehalten habe. Dann sei er durch C._______ in D._______ geflüchtet Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 30. April 1999 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen könnten aufgrund massiver Widersprüche nicht geglaubt werden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der D-8163/2007 Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zulässig sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia habe das BFM beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer aus der Stadt B._______ in der gleichnamigen Provinz, wo er seine Kinder- und Jugendzeit verbracht habe. Da seine Eltern und vier seiner Schwestern in B._______ lebten, verfüge er in dieser Provinz über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Das BFM erwäge angesichts dessen die Aufhebung der verfügten vorläufigen Aufnahme. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Das Schreiben des BFM wurde mit dem Postvermerk „Nicht abgeholt“ der Vorinstanz retourniert. D. Mit Verfügung vom 1. November 2007 - eröffnet am 6. November 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist bis zum 7. Januar 2008, um die Schweiz zu verlassen. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 30. November 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des BFM vom 1. November 2007 aufzuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm weiterhin die vorläufige D-8163/2007 Aufnahme zu gewähren, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen, jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines aktuellen Zentralstrafregisterauszuges zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei- D-8163/2007 chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, mit der Verfügung vom 30. April 1999 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung sei, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betreffe, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dem Wegweisungsvollzug stünden keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Vorliegend ergebe sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten sei. Weiter lasse sich eine Situation, welche ihn als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, aufgrund der Situation im Nordirak nicht bejahen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar ein. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Im Zusammenhang mit dem von ihm empfohlenen „differentiated approach“ weise es darauf hin, dass auf die Rückführung von „vulnerable groups“ (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit seiner aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Vollzugshindernisse Rechnung. Aus der bestehenden Gefahr einer türkischen Invasion im D-8163/2007 Grenzgebiet des Nordiraks sei keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich, zumal die Türkei mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden bezwecke. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass ihn die Rückkehr in sein Heimatland aus spezifischen Gründen einer konkreten Gefährdungssituation aussetzen würde. Das Bundesamt habe die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend gemachte Gefährdung als unglaubhaft erachtet, weshalb heute davon auszugehen sei, er könne von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) in die Schweiz gereist und habe den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Provinz B._______ verbracht. Mithin sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Er verfüge überdies über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung sowie in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sei alleinstehend, habe mithin nach seiner Rückkehr lediglich für den eigenen Unterhalt zu sorgen, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - insbesondere vor dem Hintergrund gelingen dürfte, als er bereits vor seiner Ausreise als (...) tätig gewesen sei und so für seinen Unterhalt gesorgt habe. Im Übrigen habe er auch durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibiliät unter Beweis gestellt und er sei hier erwerbstätig. Demnach seien die Voraussetzungen für den Aufbau einer eigenen Existenz im Heimatstaat gegeben. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz sei insgesamt davon auszugehen, dass Hilfeleistungen von Verwandten, ein taugliches Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen könnten und er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Zudem werde auf das Rückkehrprogramm „Irak“ des BFM verwiesen, welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. Die angesichts des straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers nahe liegende Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG könne bei dieser Sachlage unterbleiben. 2.2 In der Rechtsmitteleingabe zeigte sich der Beschwerdeführer mit der Lageanalyse des BFM betreffend die drei nordirakischen Provinzen nicht einverstanden. Die „Infonotiz“ des BFM sei nicht genügend, um den Wegweisungsvollzug in die drei nordirakischen Provinzen D-8163/2007 Dohuk, Erbil und Sulaymaniya als zumutbar zu erachten. Die Lage im Nordirak sei keinesfalls als stabil zu bezeichnen und Anschläge könnten nicht ausgeschlossen werden. Zudem hätten Organisationen wie das UNHCR oder Amnesty International (AI) die neue Praxis des Bundesamtes verurteilt und würden sich für den Schutz von Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Nordirak aussprechen. Auch wenn sich die Menschenrechtslage in den genannten drei Provinzen in letzter Zeit verbessert habe, herrsche noch immer eine Lage allgemeiner Gewalt sowohl im gesamten Irak als auch in den erwähnten Gebieten im Nordirak. Überdies seien die weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten nicht absehbar. Es bestehe für ihn weiterhin die Gefahr, in seiner Heimatprovinz Opfer eines Anschlags zu werden. Überdies würden auch persönliche Gründe gegen seine Wegweisung sprechen, befinde er sich seit bald zehn Jahren in der Schweiz und habe sich hier gut integriert, zumal er erwerbstätig sei beziehungsweise sich stets um eine Anstellung bemüht habe. Des Weiteren habe er in B._______ kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz mehr, da (...). Er wäre daher bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt. Hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Delikte habe er die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet. Schliesslich würden auch, angesichts der schlechten sozioökonomischen Lage im Nordirak, wirtschaftliche Gründe gegen seine Wegweisung sprechen. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. 3. 3.1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 ANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 3.2 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi- D-8163/2007 gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 3.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 30. April 1999 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach D-8163/2007 Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 publizierten Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). D-8163/2007 Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 3.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz B._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von (...) lebte und als (...) arbeitete (vgl. kant. Protokoll, S. 7, 9 ff.). Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Hinsichtlich der Existenz eines Beziehungsnetzes in seiner Herkunftsregion bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er verfüge in B._______ über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz mehr, da (...), weshalb er bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre. Dieser Einwand ist vorliegend erheblich zu relativieren. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen übereinstimmend aus, seine Eltern und vier Schwestern würden sich in B._______ aufhalten; überdies lebe eine weitere Schwester in F._______ (Protokoll Empfangszentrum, S. 2; kant. Protokoll, S. 5). Somit müsste sich, wird den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift gefolgt, zumindest noch immer eine Schwester (und allenfalls deren Familie) am Herkunftsort im Irak aufhalten. Zudem erstaunt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine in F._______ lebende Schwester nicht mehr erwähnte, obwohl sich diese schon seit Jahren dort aufhalten soll. Zudem ist selbst bei Annahme einer Emigration eines Grossteils der nächsten Familienangehörigen ins Ausland anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion weiterhin über familiäre Kontakte (vgl. obige Ausführungen) und vorbestehende soziale Beziehungen verfügen dürfte, da er bis zur Ausreise sein bisheriges ganzes Leben in B._______ verbracht haben und dort auch die Schulen besucht sowie gearbeitet haben will. Ausserdem ist aus dem Hinweis, dass sich ein Cousin in G._______ befinde, zu schliessen, dass der Beschwerdeführer auch über Tanten oder Onkel respektive weitere Verwandte verfügt, die sich - in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte - im Irak aufhalten dürften. Sodann ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass der Beschwerdeführer die vom BFM einge- D-8163/2007 räumte Möglichkeit, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu äussern und Einwände dagegen vorzubringen, unbenutzt verstreichen liess, weshalb auch aus diesem Grund die nun vorgebrachte Emigration (angeblich sämtlicher) Familienangehöriger ins Ausland als zweifelhaft erscheint. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz während mehrerer Jahre Erwerbserfahrungen sammeln, die ihm bei einer Rückkehr zugute kommen dürften. Angesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz sowie (zumindest finanzielle) Hilfeleistungen von im Ausland lebenden Verwandten dürften ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Sodann sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine individuelle Gefährdung ableiten. 3.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 3.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak. Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 3.6 Was die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und die vorgebrachte schwerwiegende persönliche Notlage im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anbelangt, ist Folgendes anzumerken: Weil die Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den D-8163/2007 1. Januar 2007 aufgehoben wurden, kann im Rahmen des Asylverfahrens das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlageprüfung zu berücksichtigen. Nach neu geltendem Recht ist es den Kantonen (vorliegend dem Kanton H._______) vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8163/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - I._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 13