Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-816/2008/wif Urteil vom 4. Februar 2011 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren […], Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 / N […].
D-816/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus X._______ (Provinz Dohuk), verliess seinen Heimatstaat am 23. Februar 2007 und suchte am 7. März 2007 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 30. März 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz indessen als unzumutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung ist am 11. April 2007 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Die Vorinstanz stellte sodann fest, der Beschwerdeführer sei in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen; zudem hielten sich dort noch zahlreiche Geschwister auf. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 11. Oktober 2007 ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 wies der Beschwerdeführer zunächst auf diverse, im Jahre 2007 im Nordirak stattgefundene sicherheitsrelevante Zwischenfälle hin. Ferner führte er an, es sei richtig, dass er Familienangehörige in Dohuk habe. Wegen des anlässlich seines Asylverfahrens erwähnten Vorfalls fürchte er sich jedoch weiter vor "den Islamisten". Falls er nach Dohuk zurückgeschickt werde, würden ihn "diese Leute" töten, wie sie seinen Bruder getötet hätten. Sein Leben sei dort (in Dohuk) immer noch in Gefahr.
D-816/2008 E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 – eröffnet am 17. Januar 2008 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 10. April 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzumutbar und infolgedessen die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren respektive zu belassen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2008, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf das Erheben eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 112 Abs. 1 des
D-816/2008 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20); Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3. 3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-816/2008 Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4). 3.3. Da sodann der Nichteintretensentscheid des BFM vom 30. März 2007 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sachverhalt Bst. B), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. diesbezüglich auch Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). 3.4. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Sowohl in seiner Stellungnahme an das BFM vom 10. Oktober 2007 (vgl. Sachverhalt Bst. D) als auch in der Rechtsmittelschrift vom 10. April 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. F) wiederholt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich seine im ursprünglichen Asylverfahren geltend gemachten Befürchtungen, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wie sein Bruder von "den Islamisten" umgebracht zu werden. Dieses unsubstanziierte und nicht weiter belegte Vorbringen vermag offensichtlich keine konkrete Gefahr im Sinne der oben zitierten völkerrechtlichen Rechtsprechung zu begründen.
D-816/2008 3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.3. Der heute bald 25-jährige und – soweit aktenkundig – gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus X._______ in der Nordprovinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft war. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort über Familienangehörige (Eltern, Geschwister und Verwandte; vgl. auch Akten BFM A1 S. 3), wird von diesem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bestritten. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen
D-816/2008 Aufenthalts in der Schweiz respektive seit Mitte Februar 2008 erwerbstätig ist, wobei er sich im Gast- und Baugewerbe Berufserfahrungen aneignen konnte, welche ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von Nutzen sein werden. 4.4. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerdeschrift erwähnten Zwischenfälle im Nordirak nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist daher – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen. 5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 30. März 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Aus den Akten ergibt sich, dass der alleinstehende Beschwerdeführer seit Februar 2008 praktisch ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist respektive aktuell nachgeht. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen, die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
D-816/2008 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-816/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: