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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 D-8153/2008

7 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,636 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8153/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8153/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 18. Februar 2008 im Transitzentrum B._______ sowie anlässlich der am 7. Mai 2008 in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei katholisch und habe seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise aus Nigeria in D._______, E._______, gelebt, wo er im April 2007 auch einen Universitätsabschluss in Soziologie erlangt habe, dass am 2. November 2007 in der regionalen Zeitschrift "F._______" ein Artikel von ihm erschienen sei, worin er den Propheten Mohammed dahingehend kritisiert habe, dass dieser kein guter religiöser Führer sei, da er viele, sogar minderjährige Frauen geheiratet habe, was zeige, dass er sein sexuelles Leben nicht habe kontrollieren können, dass die muslimische Bevölkerung wegen dieses Artikels erzürnt gewesen sei, weshalb am 3. November 2007 ein Iman über ihn eine Fatwa verhängt habe, worin jeder Moslem in ganz Nigeria dazu aufgerufen worden sei, ihn umzubringen, dass er in der Folge in D._______ von Moslems angegriffen worden sei, weshalb er sich dazu entschlossen habe, nach G._______ zu flüchten, wo er sich versteckt gehalten habe, dass er jedoch am 7. November 2007 von den Moslems auch dort aufgespürt worden sei, es ihm jedoch gelungen sei, ihnen zu entkommen, dass er anschliessend wieder nach Hause zurückgekehrt sei, wo er gesehen habe, dass die Moslems in der Zwischenzeit aus Frust darüber, dass sie ihn in G._______ nicht erwischt hätten, sein Elternhaus angezündet und seinen Vater sowie seine Schwester umgebracht hätten, dass er daraufhin mit dem Bus nach Lagos geflüchtet sei, wo er am 10. November 2007 ein Schiff bestiegen und an einen unbekannten Ort gefahren sei, D-8153/2008 dass er von dort in der Folge per LKW durch ihm unbekannte Länder am 11. Januar 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 8. Dezember 2008 - eröffnet am 12. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 11. Januar 2008 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer mache geltend, nur eine Schüleridentitätskarte besessen zu haben, die jedoch mitsamt dem Haus verbrannt sei, und dass er überdies über keinerlei Kontaktmöglichkeiten in Nigeria verfüge, dass der Beschwerdeführer als Absolvent eines Soziologiestudiums jedoch verschiedene Ausweise besessen haben müsse, weshalb seine Vorbringen unglaubhaft seien und die Vermutung nahelegen würde, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Anstrengungen unternommen, sich aus dem Heimatstaat Reise- oder Identitätspapiere zu besorgen, weshalb er offenkundig auch nicht gewillt sei, solche zu beschaffen, dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen derjenigen Gesuchsteller entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen würden, D-8153/2008 dass er beispielsweise zuerst ausgesagt habe, sein Vater habe nicht zusammen mit der Familie in einem Haus gewohnt, sondern ganz nahe bei seiner Arbeitsstelle, demgegenüber er später geltend gemacht habe, sein Vater sei auch beim Brand des Hauses umgekommen, dass es im Weiteren unwahrscheinlich sei, dass sich der Beschwerdeführer als Absolvent eines Soziologiestudiums der Brisanz seines Artikels nicht bewusst gewesen sein wolle, dass zudem die Aussagen zu seiner Flucht nach G._______ widersprüchlich ausgefallen seien und er sich in Spekulationen darüber verloren habe, weshalb die Moslems ihn dort gefunden haben könnten, dass es überdies unglaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer den Artikel am selben Tag geschrieben haben wolle, an dem dieser veröffentlicht worden sei, dass dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden könne, er sei auf seiner Reise von Nigeria in die Schweiz ohne Ausweise auf ihm unbekanntem Weg einfach so durch die Kontrollen gekommen, dass im Weiteren aufgrund eines durchgeführten Fingerabdruckvergleichs feststehe, dass sich der Beschwerdeführer vorgängig unter einer anderen Identität in Österreich aufgehalten habe, was dieser jedoch in der vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht H._______ am 5. Mai 2008 durchgeführten Anhörung kategorisch abgestritten habe, dass aufgrund der dargelegten widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen dem Beschwerdeführer die entsprechenden Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass er somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, D-8153/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen liess, dass mit der Beschwerde eine Kopie des handschriftlich verfassten Textes eingereicht wurde, den der Beschwerdeführer am 2. November 2007 für die Zeitschrift "F._______" verfasst haben will, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 mit einer Ausgrenzungsverfügung gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aus dem Stadtgebiet I._______ und am 24. November 2008 aus dem Gebiet des Kantons J._______ - hauptsächlich wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz belegt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-8153/2008 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 AuG auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-8153/2008 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen, zumal die Behauptung unglaubhaft ist, wonach durch eine Kontaktaufnahme mit seinen Bekannten zum Zwecke der Beschaffung von Ausweisen den muslimischen Fundamentalisten sein Aufenthaltsort bekannt würde, was seine Bedrohungslage noch weiter verschärfen würde, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, welcher Iman die behauptete Fatwa gegen ihn ausgesprochen D-8153/2008 hat (act. A 21/20, S. 8), dass der Beschwerdeführer zudem in der Erstbefragung geltend machte, er sei auf Ratschlag eines Kollegen zur Polizei gegangen, um gegen die ihn bedrohenden Moslems eine Anzeige zu erstatten (act. A 1/10, S. 4), hingegen bei der Bundesanhörung erklärte, er sei zur Polizei gegangen, nachdem er von einer Gruppe Moslems angegriffen worden sei (act. A 21/20, S. 5), davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach aufgrund eines von ihm verfassten Artikels in der Zeitschrift "F._______" eine Fatwa gegen ihn ausgesprochen worden sei, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er nun in ganz Nigeria von Moslems bedroht sei, dass die Beschwerdevorbringen mangels stichhaltiger Argumente nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass ebenso wenig der als Kopie eingereichte, handschriftlich verfasste Text zu einer anderen Beurteilung führt, da weder erwiesen ist, dass der Text überhaupt vom Beschwerdeführer stammt, noch dass er - wie behauptet - in der Zeitschrift "F._______" publiziert worden ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-8153/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- D-8153/2008 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8153/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11