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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2010 D-8149/2010

30 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,681 mots·~13 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8149/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias A._______, geboren C._______, Nigeria, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. November 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8149/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria im Mai 2000 verliess und sich bis im Oktober 2001 in verschiedenen nordafrikanischen Ländern aufhielt, dass er im Oktober 2001 nach E._______ gelangte, nach einem einmonatigen Aufenthalt auf dem Luftweg nach F._______ weiterreiste, wo er während dreier Monate bei Freunden lebte, dass er seine Reise im Januar 2002 fortsetzte und auf dem Luftweg nach Italien gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte, dass er am 24. November 2004 in einem Flugzeug zu seinen Freunden in G._______ zurückkehrte, wo er sich während weiterer dreier Jahre aufhielt, das er im Jahr 2007 auf dem Luftweg erneut nach Italien gelangte, wo er sich während 20 Monaten aufhielt, dass er am 8. September 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags im H._______ ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Januar 2002 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, indessen zum Ausgang des Verfahrens keine Angaben machen konnte, dass er am 14. September 2010 im EVZ summarisch zu seinen Asyl gründen befragt wurde, wobei er darlegte, er sei aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gelangt, dass er aus einer armen Familie stamme und sein Vater mit seinen fünf Ehefrauen insgesamt zwanzig Kinder gezeugt habe, dass die Einkünfte nicht gereicht hätten und er mit seiner Arbeit nicht für alle habe sorgen können, weshalb er sich aus wirtschaftlichen Gründen zur Ausreise entschieden habe, dass dem Beschwerdeführer am 14. September 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien beziehungsweise G._______ und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, D-8149/2010 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM die italienischen Behörden am 30. September 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass von den italienischen Behörden bis zum Ablauf der Frist am 31. Oktober 2010 keine Antwort einging, indessen nach Eintritt der Verfristung eine positive Antwort vom 10. November 2010 erging, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung anführte, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er im Januar 2002 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, D-8149/2010 den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), auf Italien übergegangen sei, dass Italien nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zugestimmt habe, dass die Rückführung, - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 30. April 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er ausgesagt habe, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort keine Unterkunft und keine Arbeit bekommen habe, dass diese Aussagen kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug darstellen würden, da Italien als Rechtsstaat gemäss Dublin-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass Italien die Minimum Standards der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass aus dem vom Beschwerdeführer am 8. September 2010 eingereichten ärztlichen Zeugnis hervorgehe, er sei I._______ und in J._______ behandelt worden, dass sämtliche Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten, weshalb nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könne, dass sämtliche Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Behandlung aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang zu medizinischen Leistungen sicherstellen würden, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprechen würden und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, D-8149/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2010 (Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Telefax vom 24. November 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-8149/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt und auch unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in Italien lebte und dort ein Asylgesuch einreichte, D-8149/2010 dass er sich gemäss eigenen Angaben ein erstes Mal von Januar 2002 bis 24. November 2004 und ein zweites Mal von 2007 bis zum 8. September 2010 in Italien aufhielt, bevor er in die Schweiz weiterreiste, dass die italienischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 10. November 2010 zustimmten (vgl. A 16/2), dass der Beschwerdeführer somit nach Italien und damit in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylgesuches staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er sei I._______ und aufgrund der unzureichenden medizinischen Behandlung in Italien in die Schweiz gelangt, dass sein gesundheitlicher Zustand in Italien niemanden gekümmert habe, obwohl er eine regelmässige medizinische Behandlung benötige, dass ihm in Italien nicht einmal eine Unterkunft gewährt worden sei, weshalb sich sein Zustand zunehmend verschlechtert habe, und er nicht glaube, Italien erkläre sich ab sofort bereit, ihm die nötige medizi nische Behandlung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festhält, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass auch keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, D-8149/2010 dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass die Vorbringen in der Beschwerde, wonach ihm in Italien die benötigte medizinische Versorgung verwehrt geblieben sei und sein gesundheitlicher Zustand in Italien niemanden interessiert habe, in klarem Widerspruch zu seinen anlässlich der Kurzbefragung gemachten Aussagen stehen, dass er nämlich anlässlich der Kurzbefragung vom 14. September 2010 erklärte, nach seiner erneuten Einreise in Italien im Jahr 2007 habe er sich sowohl im Spital von K._______ wie auch im Spital von J._______ medizinisch behandeln lassen, dass er ebenso angab, die Gemeinde J._______ habe ihm aus medizinischen Gründen eine bis Dezember 2009 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. A 1/10, S. 6 f.), dass der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung die Wahrheit seiner Ausführungen unterschriftlich bestätigte (vgl. A 1/10, S. 8), weshalb er sich bei seinen diesbezüglichen Aussagen behaften lassen muss, dass nach dem Gesagten der in Widerspruch zu den gemachten Aussagen stehende Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach dem Beschwerdeführer der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien verwehrt gewesen sei, als nachgeschoben sowie als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten ist, dass er zudem unbestrittenermassen Zugang zum italienischen Asyl verfahren erhielt, da er gemäss eigenen Angaben im Januar 2002 in Italien ein Asylgesuch stellte und ihm eine Aufenthaltsbewilligung er teilt wurde, welche gemäss seinen eigenen Aussagen mehrfach verlängert wurde (vgl. A 1/10, S. 6 f.), dass darüber hinaus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der in Italien gestellte Asylantrag sei nicht in einem rechtsstaat lich korrekten Verfahren geprüft worden oder werde nicht in einem solchen Verfahren geprüft, D-8149/2010 dass allfällige entstehende Schwierigkeiten betreffend Unterkunft oder Lebensmittelbeschaffung bei einem illegalen Aufenthalt beziehungsweise nach Ablehnung eines Asylgesuches nicht gegen eine Rückführung in den entsprechenden Staat sprechen, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR), dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr nach Italien hinlänglich ausgeschlossen werden können, zumal der Beschwerdeführer angab, sowohl in J._______ wie auch in K._______ medizinisch behandelt worden zu sein und es ihm gut ginge, wenn er die Medikamente einnehme, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann, dass sich eine Rückführung nach Italien in Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig erweist, dass aus diesen Gründen der Eingang des in Aussicht gestellten Arztberichtes nicht abzuwarten ist, zumal der angebotene Beweis keine wesentlichen (neuen) Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte (antizipierte Beweiswürdigung; zum Ganzen BVGE 2008/24 E. 7.2), dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, D-8149/2010 dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der in dividuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt, dass in diesem Sinne das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-8149/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8149/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das L._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 12

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