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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2010 D-8148/2009

20 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,715 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid); Ve...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8148/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8148/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 21. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen der Ausreise aus dem Wohnsitzstaat Iran – in seinem Heimatland Afghanistan hat er sich nach eigenen Angaben niemals aufgehalten – befragt wurde, dass die Befragung in der vom Beschwerdeführer bezeichneten Muttersprache Farsi unter Mitwirkung einer Dolmetscherperson durchgeführt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Juni 2007 im EVZ einlässlich zu den Asylgründen anhörte, wobei die anwesende – nicht mit derjenigen der Befragung vom 21. Mai 2007 identischen – Dolmetscherperson ebenfalls die Sprache Farsi verwendete, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2007 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2007 gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung persönlich eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2007 (Eingangsdatum des Telefaxes beim BFM) um Zustellung der Akten an die Rechtsberatungsstelle B._______ ersuchte, dass das BFM am 3. August 2007 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der als entscheidwesentlich erachteten Akten an die Rechtsberatungsstelle B._______ versandte, dass die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 nach ungenutzt abgelaufener Beschwerdefrist in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 (Poststempel) durch die Rechtsberatungsstelle B._______ ihrerseits handelnd durch den D-8148/2009 rubrizierten Rechtsvertreter als ihrem damaligen Mitarbeiter, beim BFM in schriftlicher Form ein zweites Asylgesuch einreichen liess, dass in der Gesuchsschrift ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer lasse durch seinen Rechtsvertreter erneut um Schutz vor drohender Verfolgung, insbesondere um die Flüchtlingsanerkennung ersuchen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 auch jenes zweite Asylgesuch bei gleichzeitiger Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz einschliesslich deren Vollzugs anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass er die Begehren stellte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass der zuständige Instruktionsrichter im derart angehobenen Beschwerdeverfahren D-3812/2009 mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2009 dem Beschwerdeführer unter anderem die Berechtigung zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens bestätigte, dass dieses Beschwerdeverfahren zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig ist, dass der Gesuchsteller am 19. Juli 2009 (Poststempel, Datierung der Eingabe auf den 18. Juli 2009) durch seinen Rechtsvertreter mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe an das BFM gelangte, dass in dieser Eingabe ausgeführt wurde, es werde um wiedererwägungsweise Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung sowie "zuerst" um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Gesuchsschrift eine "auf die Schullaufbahn fokussierte Biografie", eine "Gedächtnisniederschrift einer individuellen Petitionsschrift an die iranische Regierung" D-8148/2009 und einen "Bericht über die später folgende Inhaftierung" zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Folgeeingabe vom 21. September 2009 an das BFM die Begründung der in der Eingabe vom 18. Juli 2009 formulierten Begehren ergänzte und als weiteres Beweismittel einen selber verfassten "Bericht betreffend Dolmetscherverhalten" ins Recht legte, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2009 beim BFM eine weitere Ergänzung der Begründung einreichte und um "ungesäumte Anhandnahme" des Wiedererwägungsgesuchs ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Juli 2009 abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. Juli 2007 bestätigte, für das Verfahren eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 15. November 2009 (Eingang per Telefax und Aufgabe des Originals bei der Post) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess, dass er beantragte, es sei die Verfügung vom 8. Oktober 2009 aufzuheben und die Streitsache mit der "Massgabe" an die Vorinstanz "anzuweisen", dass die Untersuchung bezüglich des "rechtswidrigen und mutmasslich strafbaren Verhaltens des Dolmetschers anlässlich der ES-Befragung zu ergänzen sei", dass er gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) stellte, dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift einen Ausdruck der auf der Internetdomäne Wikipedia abrufbaren Informationen zu den Begrif fen "C._______" und "Reza Schah Pahlevi" einreichte, dass er mit Telefax vom 10. August 2010 eine "Verdeutlichung der Beschwerdeschrift" nachreichte, D-8148/2009 dass er mit Telefax-Eingabe vom 11. August 2010 die Begründung der Beschwerde weiter ergänzte und um "Einleitung eines disziplinarrechtlichen und eines Strafverfahrens gegen den mutmasslich schwer fehlbaren Dolmetscher" ersuchte, dass er am 9. August 2010 (Poststempel, angekündigt mit Telefax vom 9. August 2010) das Beweismaterial mit vier Internetausdrucken mit "Begriffsdefinitionen respektive -umschreibungen der shariatischen Institution der Taqiyya" ergänzte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides auf dem Gebiet des Asyls abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf sie einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), D-8148/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Akten des vom Beschwerdeführer angehobenen, hängigen Beschwerdeverfahrens D-3812/2009 beigezogen wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.), dass zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 18. Juli 2009 geltend gemacht wurde, der Dolmetscher in der summarischen Befragung vom 21. Mai 2007 im EVZ habe den Beschwerdeführer "nachhaltig eingeschüchtert", indem er ihm mit der Bemerkung von einer Fortsetzung der begonnenen Schilderung einer Inhaftierung im (...)-Gefängnis von Teheran abgehalten habe, er würde sonst in den Iran zurückgeschafft, dass zusätzlich argumentiert wurde, wenn man die "Traumatisierung" des Beschwerdeführers in Rechnung stelle, weise sein Bericht über die im Iran erlebte Inhaftierung die "Realitätskriterien der forensischen Aussagepsychologie und keine Phantasiesignale" auf, dass in der Gesuchsergänzung vom 21. September 2009 ausgeführt wurde, die durch das Verhalten des Dolmetschers vereitelten Aussagen seien geeignet, zur Gutheissung des Asylgesuchs zu führen, D-8148/2009 dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass unter anderem Revisionsgründe nach Art. 66 VwVG einen solchen Anspruch begründen können, sofern sich diese auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch in der Variante des Gesuchs um Widerruf einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung, vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), dass insbesondere die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im ursprünglichen Verfügungsverfahren oder das Bekanntwerden neuer, erheblicher Tatsachen und Beweise im revisionsrechtlichen Sinne, die trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht früher, namentlich nicht in ei nem ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, einen Anspruch auf Wiedererwägung der fehlerhaften Verfügung begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1a S. 203 mit weiteren Hinweisen), dass Wiedererwägungsgesuche nicht dazu missbraucht werden dürfen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f. mit weiteren Hinweisen), dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer die im Wiedererwägungsgesuch angebrachten Rügen und Tatsachenbehauptungen ausnahmslos bereits zwei Jahre früher mit einer ordentlichen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung hätte unterbreiten können, dass sein sinngemässer Erklärungsversuch, wonach eine Einschüchterung durch den bei der Befragung vom 21. Mai 2007 tätigen Dolmetscher beziehungsweise eine vorhandene "Traumatisierung" ihn unverschuldeterweise von einem solchen Vorgehen abgehalten hätten, nicht zu greifen vermag, D-8148/2009 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juni 2007 ein Verhalten zeigte, das die Existenz einer ent sprechenden Verängstigung oder psychischen Blockade vernünftigerweise ausschliesst, dass er sich etwa zu Beginn der Anhörung auf die Frage hin, ob er die Angaben in der ersten Befragung vollumfänglich bestätige, nicht scheute zu erklären, er habe im Iran noch weitere Probleme gehabt und diese auch erwähnt, doch seien sie nicht ins Protokoll aufgenommen worden (vgl. act. A18/27 S. 2), dass er ebenso wenig Hemmungen verriet, die dabei von der Dolmetscherperson angeblich gespielte Rolle zu thematisieren, dass er diesbezüglich ausführte, auf seine Frage bei der Rücküberset zung des Protokolls, warum die anderen Probleme nicht aufgenommen worden seien, habe der Dolmetscher ihm gesagt, er solle diese in der zweiten Anhörung erwähnen, dass er sodann am Ende der freien Schilderung der Asylgründe ohne erkennbare Zurückhaltung oder Beklommenheit anmerkte, er müsse noch erwähnen, dass er im Iran dreimal von der Polizei verhaftet und in ein Ausschaffungslager gebracht worden sei, wo man ihn insgesamt während mehr als 80 Tagen festgehalten und zur Verrichtung von Bauarbeiten gezwungen habe (vgl. act. A18/27 S. 13, 17 f. und 20), dass es ihm mangels Hinweisen auf eine unverschuldete Verhinderung seinerseits ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, auf dem Weg einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 konkret zu beanstanden, er sei in der summarischen Befragung vom 21. Mai 2007 vom Dolmetscher eingeschüchtert beziehungsweise – wie er es in der Beschwerdeergänzung vom 10. August 2010 bezeichnet – zum Verschweigen eines zirka sechsmonatigen Gefängnisaufenthalts "genötigt" worden, dass seine dahingehenden Rügen und Sachvorbringen im Wiedererwägungsgesuch sich demnach als verspätet erweisen (Art. 66 Abs. 3 VwVG in analogiam), dass hinlänglich auszuschliessen ist, die Nichtberücksichtigung der verspäteten Vorbringen hätte eine Verletzung völkerrechtlicher Bestim- D-8148/2009 mungen wie namentlich der Rückschiebungsverbote von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zur Folge (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 S. 83 ff., EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b S. 21 f.), dass es dem Beschwerdeführer mit seinem nachträglichen Vorbringen, er sei im berüchtigten (...)-Gefängnis in Teheran inhaftiert gewesen und gefoltert worden, nicht gelingt, eine offensichtlich bestehende Gefahr glaubhaft zu machen, im Fall einer Rückschiebung in den Iran oder nach Afghanistan flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung oder einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.), dass die Nichterwähnung des Gefängnisaufenthalts (auch) in der ausführlichen Anhörung vom 27. Juni 2007 als klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer gleichzeitig eine dreimalige Festhaltung in einem Ausschaffungslager zur Sprache brachte und bezeichnenderweise dazu anmerkte, es sei dort hundertmal schlimmer als in einem Gefängnis, er wünsche nicht einmal seinen schlimmsten Feinden, dorthin verbracht zu werden (vgl. act. A18/27 S. 18), dass der Beschwerdeführer somit, wie aufgrund des Erwogenen festgehalten werden kann, keine Gründe für eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Juli 2007 namhaft zu machen vermag, dass auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben sowie auf die eingereichten Beweismittel nicht näher einzugehen ist, da diese nach dem Gesagten nicht geeignet sind, das Prü fungsergebnis zu beeinflussen, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keiner anderen Entscheidung zu führen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), D-8148/2009 dass aus diesem Grund keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen wie einer Anhörung des Beschwerdeführers, einer "sozialpsychiatri schen und somatisch-ärztlichen Diagnosestellung", Befragung von Drittpersonen oder zu einer disziplinarrechtlichen Untersuchung und Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Dolmetscher besteht, dass die dahingehenden Anträge – sofern sie vom Beschwerdeführer als solche gemeint sind und überhaupt in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen – abzuweisen sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, dass der Vollständigkeit halber die sinngemässe Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600.- in der angefochtenen Verfügung (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) ebenfalls zu bestätigen ist, dass das BFM eine Verfahrensgebühr erhebt, sofern es – wie vor liegend – ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG), dass das BFM auf Gesuch hin die gesuchstellende Person von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, wenn sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2009 ohne Einschränkung beantragte (Beschwerdebegehren 1), ohne jedoch zu rügen, das BFM habe unter Verstoss gegen die genannten Bestimmungen sein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten abgewiesen und ihm eine Gebühr von Fr. 600.- auferlegt, dass das Wiedererwägungsgesuch von vornherein aussichtslos erschien, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung nicht gegeben waren und das BFM zu Lasten des Beschwerdeführers eine Gebühr erheben durfte, D-8148/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten im gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), das die fehlenden Erfolgssaussichten der Beschwerde bei vernunftgemässer Überlegung ohne weiteres erkennbar gewesen wären, weshalb die Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 198 f. Rz. 4.22) und die Gerichtsgebühr zu erhöhen ist (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesveräwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass unter diesen Umständen die vom Gesuchsteller zu tragenden Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1800.- festzulegen sind (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b VGKE) sind. (Dispositiv nächste Seite) D-8148/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unengeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten N (...) (in Kopie) - (kantonale Migrationsbehörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 12

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