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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2011 D-8139/2009

28 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,705 mots·~9 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8139/2009 Urteil vom 28. Januar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am […], Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N […].

D-8139/2009 Sachverhalt: dass die Beschwerdeführerin die Ukraine eigenen Angaben zufolge am 4. April 2007 verliess und über ihr unbekannte Länder am 8. April 2007 zusammen mit ihrem religiös angetrauten syrischen Mann B._______ in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten, dass sie am 16. April 2007 summarisch befragt und am 29. Mai 2007 durch die zuständige kantonale Behörde einlässlich angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann habe Probleme mit seinen militärischen Vorgesetzten gehabt, dass sich im Sommer 2006 drei arabisch aussehende Männer an ihrer Türe nach ihrem Mann erkundigt hätten, sie aber auf dessen Bitte hin gesagt habe, sie kenne ihn nicht, woraufhin die Männer zwei bis drei Stunden auf der Strasse geblieben seien, mit anderen Menschen gesprochen und später nochmal geklingelt hätten, dass sie und ihr Mann danach drei Tage im Haus geblieben und dann zu einer Freundin ihrer Grossmutter gezogen und schliesslich ausgereist seien, dass sie im Weiteren an Lymphkrebs leide und gesellschaftlich gemieden worden sei, weil die Leute gedacht hätten, die Krankheit sei ansteckend, dass der Krebs behandelt worden und sie eigentlich wieder gesund sei, sich aber einmal im Jahr im Spital untersuchen lassen müsse, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 30. Juni 2009 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 30. Juli 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beantragten, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde und zudem in der Beschwerde weitere Beweismittel (Gerichtsurteil, Fotografien) in Aussicht gestellt wurden,

D-8139/2009 dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. August 2009 guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gleichzeitig aufforderte, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. September 2009 diverse Beweismittel nachreichte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2009 an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 zur Vernehmlassung des BFM Stellung nahm und unter anderem ausführte, er habe sich von seiner Frau getrennt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2010 aufgefordert wurde, zur Trennung von ihrem Ehemann Auskunft zu geben und zu einer allfälligen Verfahrenstrennung Stellung zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Januar 2010 für eine getrennte Weiterführung der laufenden Beschwerdeverfahren aussprach, weil ihr Ehemann sie misshandelt und eine Woche in ihrer Wohnung eingesperrt habe, woraufhin sie ausgezogen sei und ihn angezeigt habe.

D-8139/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2010 sowie von deren Ehemann vom 29. Januar 2010 die beiden Verfahren aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen den beiden getrennt weitergeführt werden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit gleichzeitig ergehendem Urteil abgewiesen und der negative Asylentscheid des BFM zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigt wurde, dass die angebliche soziale Ächtung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Krankheit nicht asylrelevant ist, und sie im Weiteren neben den Problemen ihres Ehemannes keine eigenen Asylgründe geltend macht,

D-8139/2009 dass das BFM demzufolge das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in der Ukraine droht,

D-8139/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, da die Krebserkrankung der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Ukraine erfolgreich behandelt wurde und auch die Kontrolluntersuchungen gewährleistet waren, dass die ansonsten gesunde, junge und alleinstehende Beschwerdeführerin über eine neunjährige Schulbildung sowie eine Ausbildung als Schneiderin verfügt (A11 S. 7), dass sie zwar angibt, sie hätte in der Ukraine nur ihre Grossmutter gehabt und diese sei tot, aber davon auszugehen ist, sie verfüge dort weiterhin über ein soziales Beziehungsnetz, zumal sie bis zur Ausreise ihr gesamtes Leben am gleichen Ort verbrachte, dort die Schule besuchte und auch eine Ausbildung durchlief, dass sie zudem zumindest die Möglichkeit, hatte bei einer Freundin ihrer Grossmutter ein Zimmer zu mieten, dass nach dem Gesagten insgesamt keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung insgesamt zu bestätigen ist und die Vorinstanz deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. August 2009 gutgeheissen wurde, keine Kosten auferlegt werden.

D-8139/2009 (Dispositiv nächste Seite)

D-8139/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

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