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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2010 D-8129/2009

13 janvier 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,908 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Nov...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8129/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Januar 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8129/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2008 um Asyl nach. Am 3. November 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 3. November 2009 in C._______ angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Wesentlichen geltend, er habe sein Land wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Auf die Frage nach ihn selbst betreffende Asylgründe brachte er vor, Banditen hätten in seinem Quartier in Mogadischu, wo er seit seiner Kindheit gelebt habe, Terror betrieben. Diese hätten immer wieder Leute ausgeraubt, misshandelt und getötet. Er selbst sei nur ein einziges Mal, im Jahre 2005, mit diesen Leuten konfrontiert worden. Damals sei er in eine ihrer Strassensperren geraten, wo sie Geld von ihm verlangt und ihm mit einem Metall Brandwunden zugefügt hätten. Weitere Asylgründe habe er nicht. Bei der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer grundsätzlich seine anlässlich der Kurzbefragung geltend gemachten Aussagen. Zusätzlich brachte er vor, er habe den Banditen des Quartiers seit dem Jahre 2005 regelmässig Schutzgelder bezahlen müssen. Eines Tages im September 2008 seien seine Mutter und seine Schwester von diesen Banditen während seiner Abwesenheit zu Hause vergewaltigt worden. Noch am gleichen Tag sei er auf einen der Banditen gestossen, der von ihm habe wissen wollen, warum er kein Schutzgeld mehr bezahle. Er habe ihm geantwortet, dass er nicht bereit sei, Schutzgeld zu bezahlen, wenn man seinen Angehörigen Schaden zufüge, woraufhin ihn der Bandit mit seinem Gewehr habe erschiessen wollen. Glücklicherweise habe jedoch das Gewehr "blockiert" und er - der Beschwerdeführer - habe zu seiner Tante fliehen können, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Da sein Leben aufgrund dieses Ereignisses in Gefahr gewesen sei, sei er am 20. Oktober 2008 nach Dschibuti gefahren, von wo er mit der Hilfe eines Schleppers via Frankreich in die Schweiz gereist sei. Nach dem Aufenthalt seines Vaters gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe kürzlich erfahren, dass sein Vater im Juli 2009 vom Banditen, der seine Schwester vergewaltigt habe, umgebracht worden sei, als dieser von D-8129/2009 seinem Vater die Urkunde des Hauses herausverlangt habe. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 17. November 2009 - rechtsgültig eröffnet am 11. Dezember 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze. Nach übereinstimmenden Schilderungen im Rahmen beider Befragungen habe der Beschwerdeführer den offensichtlich nicht zielgerichteten Übergriff durch die Banditen im Jahre 2005 nicht zum Anlass genommen, von seinem Wohnort zu flüchten. Seinen Schilderungen könne im Gegenteil entnommen werden, dass er beziehungsweise seine Familie sich mit den das Quartier terrorisierenden Banditen arrangiert hätten, indem sie diesen jahrelang Schutzgelder bezahlt hätten. Zwischen diesem Vorfall aus dem Jahre 2005 und dem drei Jahre später gefassten Entschluss, aus Somalia zu flüchten, bestehe somit kein Kausalzusammenhang. Dieses Vorbringen halte daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Anhörung geschilderten Vorkommnisse vom September 2008 nicht geglaubt werden könnten, da sie sich als nachgeschoben erweisen würden. Die angegebene Begründung, weshalb er diese angeblich die Flucht unmittelbar auslösenden Geschehnisse bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, sei nicht plausibel. Wenn sich die Ereignisse im September 2008 tatsächlich so ereignet hätten, wie sie der Beschwerdeführer geschildert habe, so sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er sie damals nicht als Grund für sein Asylgesuch angegeben habe. Viel eher wäre zu erwarten gewesen, dass er den drei Jahre zurückliegenden Vorfall eher am Rande oder erst später erwähnt hätte. Immerhin sei der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung nach der Schilderung D-8129/2009 dieses Vorfalls aus dem Jahre 2005 ausdrücklich gefragt worden, ob es noch weitere Asylgründe gebe, worauf er klar mit nein geantwortet habe. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 17. November 2009, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sie die Sach an die Vorinstanz zur Prüfung der Asylrelevanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten insgesamt als substanziiert, schlüssig, plausibel und glaubhaft betrachtet werden. Einzig die Tatsache, dass ein Ereignis erst bei der zweiten Befragung vorgebracht worden sei, erweise sich als ungenügend zur Begründung der Ablehnung eines Asylgesuchs beziehungsweise zur Verweigerung der Prüfung der Asylrelevanz dieses Ereignisses. Zudem sei der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung zur Eile mit dem Hinweis gedrängt worden, dass er anlässlich der Anhörung Gelegenheit erhalte, sich ausführlicher zu äussern. Dem Beschwerdeführer sei auch gesagt worden, er solle nur konkrete und sichtbare Probleme erzählen. Daher sei es entgegen der Feststellung des BFM auch plausibel, warum er zunächst das Ereignis vom Jahr 2005, von welchem gut erkennbare Brandnarben auf seinem Körper zurückgeblieben seien, erwähnt habe und er darauf vertraut habe, die weiteren Fluchtgründe bei der zweiten Anhörung ausführen zu können. Es müsse demnach festgestellt werden, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder ungenügend festgestellt und damit zu Unrecht die Asylrelevanz der in der Anhörung geschilderten Ereignisse (Vergewaltigung der Mutter und der Schwester) nicht geprüft habe. Zudem stehe auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geschilderte Ermordung seines Vaters in direktem Zusammenhang mit seiner Verfolgungssituation, da wiederum dieselbe Gruppierung für den Tod des Vaters verantwortlich gemacht werde. Obwohl es sich dabei um ein asylrelevantes Vor- D-8129/2009 bringen handle, sei dieser Umstand in die angefochtene Verfügung gar nicht eingeflossen. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass am 22. November 2009 auf der Internetseite von D._______ Radio ein Artikel und zwei Fotos veröffentlicht worden seien, die von der Entführung der Mutter, der Schwester, der Frau und der Tochter des Beschwerdeführers berichten beziehungsweise diese dokumentieren würden. Gemäss dem Artikel würden die Banditen Lösegeld fordern, andernfalls die Familie umgebracht würde. Die katastrophale Lage im Flüchtlingscamp, wo die Familie gelebt habe, habe sie veranlasst, zu einer Bekannten der Mutter des Beschwerdeführers zu ziehen, wo sie von Mitgliedern des terrorisierenden Clans aufgespürt und entführt worden sei. Sowohl dieses Ereignis als auch die Ermordung des Vaters würden zeigen, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht nur zufällig Opfer von ungezielten Nebenfolgen des Bürgerkrieges in Mogadischu sei, sondern gezielt Opfer einer anderen Clangruppe, die gewisse Teile von Mogadischu kontrolliere. Die Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers durch diese Clangruppe sei daher auf deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zurückzuführen. Aufgrund der misslichen Situation in Somalia müsse auch eine Fluchtalternative ausgeschlossen werden, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, auf die Flucht ins Ausland zu verzichten. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Dokumente ein: Protokollauszug der Hilfswerkvertretung, Internetausdrucke des auf der Internetseite von D._______ Radio veröffentlichten Artikels beziehungsweise der dort publizierten Fotos sowie eine Fürsorgebestätigung vom 29. Dezember 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. D-8129/2009 Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-8129/2009 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung vorgebrachten Vorkommnisse vom September 2008 in Zweifel gezogen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im D-8129/2009 Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach im September 2008 seine Mutter und seine Schwester von Banditen vergewaltigt worden seien und er anschliessend von einem dieser Banditen mit einer Schusswaffe bedroht worden sei, nicht geglaubt werden kann, da er anlässlich der Kurzbefragung diese Ereignisse mit keinem Wort erwähnt, sondern sein Asylgesuch lediglich mit dem in Somalia herrschenden Krieg sowie dem Erlebnis im Jahre 2005 begründet hat. Die Schilderung der Vorkommnisse im September 2008 sind insbesondere auch deshalb als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu beurteilen, da der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben hat, er sei nur einmal mit diesen Banditengruppen konfrontiert worden. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, wonach er bei der Kurzbefragung deshalb darauf verzichtet habe, die Vorkommnisse vom September 2008 zu schildern, da man ihn - mit dem Hinweis, dass er bei der Anhörung Gelegenheit erhalte, seine Asylgründe ausführlicher zu schildern - zur Eile gedrängt habe, ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung die Frage, ob es noch andere Asylgründe gebe, ausdrücklich verneint hat. Auch die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Begründung, wonach dem Beschwerdeführer gesagt worden sei, er solle nur konkrete und sichtbare Probleme erzählen, weshalb er zunächst die Ereignisse von 2005, von welchen gut erkennbare Brandnarben auf seinem Körper zurückgeblieben seien, erwähnt habe, ist nicht glaubhaft, zumal diese Behauptung im Kurzbefragungsprotokoll keine Stütze findet. D-8129/2009 Da der Beschwerdeführer - wie soeben aufgezeigt - die Vorkommnisse vom September 2008 ohne plausible Erklärung erst bei der Anhörung erstmals erwähnt, mithin offensichtlich nachgeschoben hat, ist die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zu Recht von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen, weshalb sie es richtigerweise auch unterlassen hat, bezüglich dieser geltend gemachten Vorkommnisse die Asylrelevanz zu prüfen. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass die an der Anhörung des Beschwerdeführers vom 3. November 2009 anwesende Hilfswerkvertretung auf Seite drei ihres Protokolls vom 6. November 2009 festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe sehr glaubhaft gewirkt, zumal sie über keine Parteirechte verfügt, weshalb eine solche Beurteilung für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 78; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d, S. 111 f.). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Prüfung der Asylrelevanz hinsichtlich der behaupteten Vorkommnisse vom September 2008, weshalb der diesbezügliche Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 6.4 6.4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vorfall im Jahre 2005 als asylrechtlich unbeachtlich erachtet hat. 6.4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits D-8129/2009 aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 6.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer im Jahre 2005 von Banditen überfallen, misshandelt und mit dem Tod bedroht worden ist, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen erlittenen Verfolgungshandlungen und der Ausreise im Oktober 2008. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil zwischen dem Ereignis im Jahre 2005 und der Ausreise eine Zeitspanne von zirka drei Jahren liegt und sich der Beschwerdeführer danach nicht versteckt gehalten und seine Ausreise vorbereitet hat, sondern weiterhin zu Hause gewohnt und als Verkäufer in seinem Lebensmittelladen gearbeitet hat. Da, wie in E. 6.3 ausgeführt, davon auszugehen ist, dass sich die behaupteten Vorkommnisse im September 2008 nicht zugetragen haben, fehlt es zudem auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis im Jahre 2005 und der Ausreise im Oktober 2008. 7. 7.1 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, dass in einem Artikel auf der Internetseite von D._______ Radio vom 22. November 2009 berichtet werde, die Mutter, die Schwester, die Frau und die Tochter des Beschwerdeführers seien im November 2009 von Banditen entführt worden, die nun 12'000 Dollar Lösegeld für die Freilassung der Familie fordern würden. Sowohl dieses Ereignis als auch die Ermordung des Vaters zeige, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht nur zufällig Opfer von ungezielten Nebenfolgen des Bürgerkrieges in Mogadischu sei, sondern gezielt Opfer einer anderen Clangruppe, die gewisse Teile von Mogadischu kontrolliere. Die Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers durch diese Clangruppe sei daher auf deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen D-8129/2009 Gruppe zurückzuführen. Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss geltend, dass er aufgrund der Verfolgung seiner Familie durch eine andere Clangruppe bei einer Rückkehr in seine Heimat asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. 7.2 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage zweifelhaft ist, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich ermordet beziehungsweise seine Familie entführt worden ist, wie das von ihm geltend gemacht wird. Vorliegend kann eine vertiefte Prüfung dieser Frage jedoch offen gelassen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, da er keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauung) motivierte Verfolgung geltend macht. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, die Familie des Beschwerdeführers werde durch eine andere Clangruppe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Clan) verfolgt, womit den geltend gemachten Verfolgungshandlungen ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen würde. Dieses Vorbringen ist jedoch als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer in den Befragungen nie auch nur ansatzweise geltend gemacht hat, er und seine Familie seien aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan von einer anderen Clangruppe verfolgt worden. Vielmehr sprach er immer nur von Banditen beziehungsweise Strassenkriminellen. So gab der Beschwerdeführer - als er nach dem Grund für die Vergewaltigung seiner Mutter beziehungsweise seiner Schwester gefragt wurde - anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass es Banditen beziehungsweise Strassenkriminelle seien, die willkürlich gerade das tun würden, wozu sie Lust hätten (act. A 10/13, S. 7). Somit ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen davon auszugehen, einzig pekuniäre Gründe seien das Motiv für die Ermordung des Vaters beziehungsweise die Entführung der Familie gewesen, sofern sich diese Ereignisse denn tatsächlich zugetragen haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach seine Familie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von einer anderen Clangruppe verfolgt werde, ist als Versuch zu werten, auf Beschwerdeebene ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu konstruieren. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vorliegend geltend gemachte Verfolgung im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre. D-8129/2009 In der Beschwerde wird im Weiteren gerügt, die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung versäumt, die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, obwohl es sich dabei um ein asylrelevantes Vorbringen handle. Da - wie soeben dargelegt - der geltend gemachten Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt, ist dem Beschwerdeführer dadurch kein asylbeachtlicher Nachteil entstanden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe aufgrund des Krieges sein Heimatland verlassen, ist festzuhalten, dass der generell desolaten Sicherheitslage in Somalia keine Asylrelevanz zukommt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 17 E. 4c.bb S. 153). Dieser ist im Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu tragen. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-8129/2009 10.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 17. November 2009 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4 - 7 der vorinstanzlichen Verfügung), erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 13. 13.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8129/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 14

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