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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2011 D-8126/2009

11 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,663 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2009

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8126/2009 Urteil vom 11. April 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Türkei, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, (…), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2009 / (…).

D-8126/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B.______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 11. September 2009 auf dem Landweg verliess, über ihm unbekannte Länder am 16. September 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und am 18. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.______ (EVZ) um Asyl nachsuchte, dass er am 23. September 2009 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 5. Oktober 2009 – ebenfalls in Basel – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, D._______ und E._______ hätten sich vor vielen Jahren der Guerilla angeschlossen, wovon der eine umgekommen und der andere nach F._______ geflüchtet sei, und seine Familie deswegen Probleme mit den Behörden gehabt habe, indem sie immer wieder befragt worden sei, dass er in den Jahren 2004 und 2007 festgenommen und beim ersten Mal während (…) festgehalten worden sei, weil er den Laden seines Vaters eine Stunde nach der vorgesehenen Schlusszeit noch nicht geschlossen gehabt und als Minderjähriger gearbeitet habe, dass ihm in Haft ein (…) gebrochen worden sei, als man ihn in die Zelle gestossen habe, dass die Festnahme im Jahr 2007 erfolgt sei, weil er (…) und man ihn verdächtigt habe, dabei der Guerilla zu helfen, und er zwar noch in derselben Nacht freigelassen worden sei, man ihm jedoch mit (…) geschlagen habe, dass er den Problemen im Dorf wiederholt aus dem Weg gegangen sei, indem er in eine andere Stadt gereist sei, um zu arbeiten, so Ende 2005 in G.______ und H.______, von November 2006 bis August 2007 in I.______ und ab April 2008 für drei Monate in J.______, wobei er an diesen Orten keine Probleme gehabt habe und auch die Wiedereinreise in die Türkei reibungslos verlaufen sei,

D-8126/2009 dass er am 21. September 2008 für den Militärdienst gemustert und für tauglich erklärt worden sei, wobei er in Erfahrung gebracht habe, dass er im Dezember 2009 hätte einrücken müssen, dass er dabei jedoch als Kurde und Alevit wahrscheinlich in den Osten des Landes hätte gehen und gegen die Guerilla kämpfen müssen, was er nicht gewollt habe, weshalb er das Dorf im Juli 2009 verlassen und sich während zweier Monate in I.______ aufgehalten habe, bis er schliesslich aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. November 2009 – eröffnet am 1. Dezember 2009 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung einerseits ausführte, dass die militärische Einteilung nach dem Zufallsprinzip erfolge, mithin kein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie bestehe, weshalb ein Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) keine asylbeachtliche Massnahme darstelle, dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, denen er sich durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass es bis Ende der 1990er-Jahre oft zu Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Personen gekommen sei, welche von den Behörden als Aktivisten separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppierungen verdächtigt worden sind, dass sich diese Situation nunmehr anders präsentiere, nachdem die Türkei seit dem Jahr 2001 im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union (EU) eine Reihe von Reformen beschlossen habe, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten,

D-8126/2009 dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen zwar nach wie vor Reflexmassnahmen erleiden könnten, eine diesbezügliche Gefahr gemäss den Erkenntnissen des BFM jedoch bei Angehörigen bereits inhaftierter oder ehemals verfolgter Personen in aller Regel nicht bestehe, dass es sich bei D.______ und E.______, welche sich der Guerilla angeschlossen hätten, um keine engen Verwandten handle, der eine tot sei und der andere seit langer Zeit nicht mehr für die Guerilla kämpfe, und der Vater des Beschwerdeführers, dessen Risikoprofil diesbezüglich höher einzuschätzen sei, zwar in F.______ Asyl beantragt habe, aber wegen (…) in die Türkei zurückgekehrt sei, was als deutliches Indiz dafür zu werten sei, dass der Familie keine Gefahr durch die Behörden drohe, dass zahlreiche weitere Indizien – die unproblematische Aus- und Wiedereinreise in die Türkei, keine Festnahmen seit dem Jahr 2007, kein hängiges Verfahren, Freilassung nach (…) ohne Verfahrenseinleitung im Jahr 2007 – darauf schliessen liessen, dass dem Beschwerdeführer selbst bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf keine Gefahr drohe, dass demnach die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht Akteneinsicht in sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen und Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und für den Fall des Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,

D-8126/2009 dass er gleichzeitig (…) zu den Akten reichte, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Erhalt der Beschwerde am 4. Januar 2010 schriftlich bestätigte und mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2010 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, den Antrag auf Akteneinsicht und Fristsetzung zur ergänzenden Beschwerdebegründung und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung abwies und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 22. Januar 2010 ansetzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass BFM habe am 15. Dezember 2009 dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2009 durch Zustellung des Aktenverzeichnisses und Kopien der entscheidrelevanten Akten entsprochen, die Beschwerde keine Begründung dieses Antrags enthalte und die materielle Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen genüge, dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen haben dürfte, der Beschwerdeführer habe sich wiederholt nach I.______ oder K.______ abgesetzt, wo er nie behördlich behelligt worden sei, weshalb er sich den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne und mithin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass in der Türkei die wehrpflichtigen Männer grundsätzlich aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs für das Militär aufgeboten würden, ohne dass dieser Verpflichtung eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsabsicht zugrunde liege, die Zuordnung zu einer Truppeneinheit und mithin die Stationierung und Truppenverlegung nicht nach der ethnischen Zugehörigkeit der Dienstpflichtigen oder nach dem Wohnsitz erfolge und die aktive und gezielte Bekämpfung kurdischer Guerillaeinheiten in der Regel durch militärische und polizeiliche Spezialeinheiten vorgenommen würde, welche aus nationalistisch eingestellten türkischen Staatsangehörigen zusammengestellt seien, die sich freiwillig zu solchen Einsätzen meldeten,

D-8126/2009 dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst im östlichen Landesteil der Türkei zu leisten hätte, was zweifellos eine gewisse Erhöhung des Gefährdungsrisikos implizieren würde, die Wahrscheinlichkeit in eigentliche Kampfhandlungen verwickelt zu werden indessen auch deshalb als gering einzuschätzen sei, weil die Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen im Osten der Türkei, namentlich auch die Angriffe der Guerilla auf staatliche und militärische Einrichtungen, in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen hätten, dass kurdische Dienstverweigerer wegen ihrer Ethnie oder wegen allfälliger politischer Ansichten und Aktivitäten nicht im Sinne eines „Malus“ generell mit strengeren Strafen zu rechnen hätten, dass vorliegend insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer allein wegen der von ihm geplanten Weigerung, Militärdienst zu leisten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben dürfte, dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sei, dass der Kostenvorschuss am 20. Januar 2010 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes

D-8126/2009 vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass – nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2010 in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt, S. 5 f.) und seither keine wesentliche Änderung der Aktenund Sachlage eingetreten ist – kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkommen auf die Zwischenverfügung besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-8126/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, und keine den Vollzug der Wegweisung in die Türkei undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2010 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant erweisen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu

D-8126/2009 machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,

D-8126/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (…) nach wie vor in der Türkei wohnhaft sind und dieser mithin dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Muttersprache Kurdisch auch (…) spricht, (…) absolviert hat und sowohl in der Türkei als auch im Ausland – zuletzt in (…) – erwerbstätig war, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr des heute 21-jährigen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-8126/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2010 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-8126/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

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