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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2026 D-8115/2025

4 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,812 mots·~29 min·8

Résumé

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8115/2025 law/bah

Urteil v o m 4 . M a i 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Aserbaidschan, alle vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, , Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2025.

D-8115/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in D._______, verliess ihr Heimatland zusammen mit ihrem Ehemann (Beschwerdeverfahren D-8122/2025) und ihren damals zwei minderjährigen Söhnen (Beschwerdeverfahren des ältesten Sohnes D-8123/2025) eigenen Angaben gemäss am 14. Juli 2022 und gelangte am 22. Juni 2025 in die Schweiz, wo sie zusammen mit ihrem Ehemann und den zwischenzeitlich drei Söhnen gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. Juni 2025 mandatierte sie die ihr vom Bundesasylzentrum (BAZ) Region (…) zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM nahm am 27. Juni 2025 die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf (PA; ZEMIS Direkterfassung). A.c Am 7. Juli 2025 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei seit ihrer Ausreise aus Aserbaidschan nicht mehr in ihr Heimatland zurückgekehrt. Sie habe sich seither in Frankreich, den Niederlanden und in Deutschland aufgehalten. Am 29. Juli 2022 habe sie in Frankreich um Asyl ersucht und sei einen Monat lang «auf der Strasse gewesen». Nach einem kurzen Interview habe sie einen ablehnenden Entscheid erhalten. Danach habe der Sozialassistent ihr mitgeteilt, dass sie die Wohnung verlassen müssten. Am 3. Februar 2024 habe sie in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt. Nach rund vier Monaten habe der Manager ihrer Unterkunft ihnen gesagt, dass sie nach Frankreich zurückgeschickt würden. Nach einiger Zeit seien 20 Polizisten gekommen, welche die Wohnung gestürmt und ihr vor ihren Kindern Handschellen angelegt hätten. Sie sei mit den Kindern acht Tage lang inhaftiert worden. Am 6. August 2024 seien sie nach Frankreich zurückgeschickt worden. In Deutschland hätten sie am 9. August 2024 um Asyl gebeten. Auch dort hätten sie einen «Dublin-Entscheid» erhalten. Sie seien von Polizisten abgeholt und im Auto nach Frankreich gefahren worden. Nachdem sie dort acht Tage lang auf der Strasse gelebt hätten, hätten sie am 9. Februar 2025 in den Niederlanden erneut um Asyl nachgesucht, um dort eine freiwillige

D-8115/2025 Rückkehr ins Heimatland zu beantragen. Sie seien zwei Monate lang im Asylprozess gewesen, als sie erfahren habe, dass ihre Mutter im Sterben liege. Ihr Mann habe gesagt, er sei zu allem bereit, wenn es den Kindern besser gehe. Mit dem Geld der Internationalen Organisation für Migration (IOM) könnten sie eine Weile leben. Ihr Bruder habe ihren Mann angerufen und gesagt, seine Feinde hätten mitbekommen, dass er zurückkommen wolle und planten, ihn umzubringen. Nachdem sie davon erfahren habe, hätten sie die Rückkehr gestoppt. Bevor sie den Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hätten, hätten sie einen «Dublin-Entscheid» erhalten, gemäss dem sie nach Frankreich hätten zurückkehren müssen. Damit sie nicht erneut mit Polizisten nach Frankreich geschickt würden, hätten sie sich entschieden, in die Schweiz zu reisen. Die Beschwerdeführerin gab des Weiteren an, sie sei in Frankreich angegriffen worden, als sie schwanger gewesen sei. Sie habe einen Schlag auf den Bauch erhalten und sei bewusstlos geworden. Sie sei in einem Spital aufgewacht und nach zehn Tagen sei entschieden worden, das Kind mit einem Kaiserschnitt «herauszuholen», weil es im Bauch verletzt worden sei. Nach ihrem gesundheitlichen Befinden gefragt, antwortete die Beschwerdeführerin, es gehe ihr schlecht. Sie leide unter einer (…), Migräne und Panikattacken. Sie habe auch psychische Probleme und Suizidgedanken gehabt. In Aserbaidschan habe sie aufgrund von Stress und Depression ein Kind verloren. (…). Zudem leide sie unter (…) und einem (…). Hinsichtlich des Gesundheitszustands ihrer Kinder sagte sie, in Aserbaidschan sei ihre Wohnung angezündet worden. Das Zimmer von B._______ habe gebrannt, sie habe ihn gerettet. Er sei (…) Jahre alt, würde aber noch einnässen und schreie oft. Während der Schwangerschaft mit C._______ sei sie operiert worden. Man habe ihr gesagt, dass er wegen der langen Narkose unruhig sei und oft schreie. In Frankreich habe sie viel Stress erlebt. Die Kinder hätten jede Nacht Angst, dass die Polizei komme und sie in ein anderes Land deportiere. A.d Dem SEM wurden die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Kurzberichte der Psychiatrischen Dienste (…) vom 4. und 21. August sowie 5. und 9. September 2025 übermittelt. Diagnostiziert wurden eine (…). Zudem erhielt es einen den Sohn C._______ betreffenden Untersuchungsbericht von der Praxis Dr. med. E._______, Kinder- und Jugendarzt FMH, vom 7. August 2025.

D-8115/2025 A.e Am 2. Oktober 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Zu ihrem Lebenslauf gab sie an, sie sei in F._______ geboren worden und habe dort bis drei Monate vor ihrer Ausreise aus Aserbaidschan gelebt. Sie habe mit ihrer Familie zusammen mit ihrer Schwiegermutter, ihrer Schwägerin und ihrem Schwager im Haus ihrer Schwiegermutter gelebt. Sie habe (…) Jahre lang die Schule besucht und (…) Jahre lang als (…) gearbeitet. Hinsichtlich ihrer Ausreise aus der Heimat sagte sie, dass ihnen in Paris ihre Unterlagen (Polizeivorladungen, Fotos, Krankenakten), die sie im Koffer versteckt habe, und ihr Handy gestohlen worden seien. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann sei im (…) tätig gewesen. Im Jahr 2017 seien die Händler auf dem Markt unter Druck gesetzt worden. Ihr Mann habe sich zusammen mit anderen Händlern gewehrt und gegen die Unterdrückung protestiert. Er habe Kundgebungen mitorganisiert und an solchen teilgenommen, sei während den Wahlen aktiv gewesen und habe sich für die Freilassung von Gefangenen eingesetzt. Er sei einige Male zur Polizeistation vorgeladen, mitgenommen und geschlagen worden. Um seine Freilassung zu erwirken, habe sie einmal mit dem Polizeichef gesprochen, der ihr einen «unmoralischen Vorschlag» gemacht habe, den sie abgelehnt habe. Danach sei ihr Mann schwer geschlagen worden, sodass sein Darm geplatzt sei und er habe operiert werden müssen. Sie habe die Nachricht erhalten, dass er im Krankenhaus im Koma liege. Ihr Haus sei angegriffen und das Auto sei beschädigt worden. Ihr Mann sei geflohen und habe sich in G._______, H._______ oder I._______ versteckt. Ihre Kinder seien auf dem Schulweg angehalten und belästigt worden. Ihr ältester Sohn habe später erzählt, ihm sei gedroht worden, dass man ihm etwas antue (Vergewaltigung; Anmerkung des Gerichts). Man habe die Plakate ihres (…) zerstört, die Schriften an der Scheibe entfernt und diese zerbrochen, bis keine Kunden mehr gekommen seien. Man habe ihnen das Gas und den Strom abgestellt. Sie sei zu den Behörden gegangen, die ihr nicht geholfen hätten. Sie habe ihrem Mann gedroht, sie werde sich scheiden lassen, falls er seine Aktivitäten nicht einstelle. Ihr Haus sei 2021 in Brand gesetzt worden, als ihr Sohn B._______ zuhause gewesen sei. Er sei deshalb heute noch traumatisiert. Wenn sie zu den Behörden gegangen seien, habe man ihnen keinen Einlass gewährt. Als sie 2021 schwanger gewesen sei, sei sie wegen Blutverlusts ins Spital gegangen. Da man sich nicht rechtzeitig um sie gekümmert habe, habe sie ihr Kind verloren. Man habe den Markt zugemacht und ihr Mann habe keine Arbeit mehr erhalten. Sie habe ihren (…) schliessen müssen, die Pensionen ihrer behinderten Schwägerin und ihrer Schwiegermutter seien gestrichen worden. Ihr ältester Sohn sei (…) Jahre alt und würde in Aserbaidschan ab dem folgenden Jahr für den Wehrdienst

D-8115/2025 registriert. Ihr Vater sei auch gegen die Regierung politisch aktiv und jahrelang im Gefängnis gewesen. Er sei im Gefängnis umgebracht worden, als sie (…) Jahre alt gewesen sei. Ihr Mann, so die Beschwerdeführerin weiter, habe sie zum Heiraten entführt, als sie (…) Jahre alt gewesen sei. Sie sei damit einverstanden gewesen. Darauf angesprochen, dass sie in den Niederlanden einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Aserbaidschan unterzeichnet habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie seien zweimal nach Frankreich zurückgeschickt worden und hätten auf der Strasse leben müssen. Dies habe ihren Mann zum Punkt gebracht, dass er nach Aserbaidschan habe zurückkehren wollen. Er habe gedacht, dass sie mit dem Geld der IOM ein neues Leben beginnen könnten. Sie habe sich dagegengestellt. Er habe gesagt, sie würden sich scheiden lassen, damit man die Familie in Ruhe lasse. Dann habe seine Schwester sie gewarnt und die Kinder hätten auch nicht zurückkehren wollen. Sie hätten gesagt, sie wollten nicht, dass ihr Vater getötet werde. B._______ sage, dass er bereit sei, hier auf der Strasse zu leben, um nicht nach Aserbaidschan, das er hasse, zurückzugehen. C._______ habe bisher in den Asylstrukturen gelebt und kein normales Leben gehabt, was man seinem Verhalten anmerke. Die Abschiebungen hätten bei den Kindern grosse Traumata verursacht. A.f Die Beschwerdeführerin gab während des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ab (Reisepass, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde; Reisepass und Geburtsurkunde von B._______ und Kopie der Geburtsurkunde von C._______). A.g Das SEM liess den Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung am 10. Oktober 2025 einen vom 14. Oktober 2025 datierenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Am 13. Oktober 2025 nahm ihre Rechtsvertretung zum Entwurf Stellung. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Oktober 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Es wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in ihren

D-8115/2025 Heimat- oder Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden. Wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Den Kanton (…) beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2025 liessen die Beschwerdeführenden (der Beschwerdeführer J._______, die Beschwerdeführerin A._______ und ihre drei Söhne) gegen die für sie erlassenen, allesamt vom 14. Oktober 2025 datierenden und im Dispositiv gleichlautenden drei Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügungen des SEM vom 14. Oktober 2025 seien vollständig aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Verfügungen vollständig aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter seien die Verfügungen vollständig aufzuheben und (die Verfahren) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag ein die Beschwerdeführerin betreffender Austrittsbericht des Spitals (…), Psychiatrische Dienste, vom 25. September 2025 bei. D. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter einen die Beschwerdeführerin betreffenden Austrittsbericht des Spitals (…), Psychiatrische Dienste, vom 24. Oktober 2025 ein. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit separaten Verfügungen vom 6. November 2025 gut. Dem SEM gab er die Gelegenheit, bis zum 21. November 2025 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2025 zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt fest.

D-8115/2025 G. Mit Replik vom 2. Dezember 2025 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. H. Mit Eingabe vom 23. April 2026 liess die Beschwerdeführerin einen sie betreffenden Austrittsbericht der (…) vom 7. April 2026 einreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art.105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-8115/2025 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwerdeführerin könne ihre Behauptungen nicht belegen. Obwohl sie Aserbaidschan bereits 2022 verlassen habe, habe sie nicht versucht, ihre Vorbringen mit Dokumenten zu belegen. Diese könnten zwar in Frankreich gestohlen worden sein, es wäre ihr aber möglich gewesen, über Kontaktpersonen zumindest Kopien der Vorladungen zu organisieren. Es erstaune auch, dass sie von solch wichtigen Dokumenten keine Fotokopien gemacht und diese beispielsweise als Fotografien auf dem Handy oder auf einem E-Mail-Account abgespeichert habe. (…) Angesichts der von ihr geschilderten Relevanz der Beweismittel, wecke dies ernsthafte Zweifel an der Existenz derselben und an deren angeblichem Inhalt. Auch die Aussagen zur Tötung ihrer Schwägerin seien unbelegt geblieben. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich in den Niederlanden einverstanden erklärt, nach Aserbaidschan zurückzukehren. Dass diese Entscheidung hauptsächlich aufgrund einer nicht näher umschriebenen Warnung ihrer Schwägerin rückgängig gemacht worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei ihr nicht gelungen, eine relevante Begründung oder Veränderung der Situation nach ihrer Einwilligung zur Rückkehr nach Aserbaidschan vorzubringen. Das SEM gehe davon aus, dass ihr bewusst sei, dass für sie und ihre Familie eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit existenziell bedrohlichen Konsequenzen verbunden sein werde. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (kurzzeitige Inhaftierungen ihres Ehemanns mitsamt den zeitweisen Misshandlungen; Angriffe auf ihr Haus, ihr Auto und ihr Geschäft, Bedrohungen der Kinder) würden in ihrer Intensität nicht den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechen.

D-8115/2025 Dass Aserbaidschan ein Land von Korruption und Ungerechtigkeit sei, gelte nicht als flüchtlingsrechtlicher Asylgrund. Dasselbe gelte auch für eine eventuelle Militärpflicht ihres ältesten Sohnes. Eventuelle Massnahmen zur Durchsetzung der Militärpflicht würden staatsbürgerlichen Pflichten dienen und keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die eingereichte Stellungnahme enthalte keine wesentlichen neuen Fakten und Argumente, auf die im Entscheidentwurf nicht eingegangen worden sei. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Partei als Nichtmitglied aktiv unterstützt habe, sei insbesondere im Hinblick auf die Konsequenzen, die seine Familie und er hätten erdulden müssen, eine starke Überzeichnung. Hinsichtlich der Beweismittel habe sie keine stichhaltigen Gründe einbringen können, warum sie keine Fotokopien gemacht und keine Duplikate haben beschaffen können. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, politisch unerwünschte Personen würden in Aserbaidschan Massnahmen ausgesetzt (mehrmalige kurzzeitige und längere Inhaftierungen), die oft mit psychischen und physischen Misshandlungen einhergingen. Darüber hinaus würden Unterdrucksetzung und Diskriminierungen gegenüber der Familie und dem sozialen Umfeld der Aktivisten, etwa am Arbeitsplatz oder in der Schule der Kinder, als Teil des psychischen Drucks gegen die Betroffenen eingesetzt. Die Beschwerdeführerin habe die Schikanen und die Unterdrückung durch die Regierung, die bis 2022 angedauert hätten, geschildert. Obwohl sie sich an die Behörden gewandt habe, habe sie keine Hilfe erhalten. Als ihr Mann von der Polizei verhaftet worden sei und sie um seine Freilassung gebettelt habe, habe ihr der Polizeichef ein unmoralisches Angebot gemacht, womit ersichtlich werde, dass der Staat nicht gewillt sei, sie zu schützen. Die Familienmitglieder seien aufgrund der politischen Aktivitäten des Ehemannes beziehungsweise Vaters Ziel von Verfolgungsmassnahmen gewesen. Die Einkommensquelle der Beschwerdeführerin sei zerstört und die Kinder seien bedroht worden. Ihr Haus sei angegriffen und angezündet worden. Die Beschwerdeführerin habe von einer Reihe traumatischer Erlebnisse berichtet, die sowohl ihre Jugend als auch ihr späteres Leben geprägt hätten. Bereits im Alter von (…) Jahren sei sie von ihrem Ehemann entführt worden. Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) habe in einem Urteil vom 16. Januar 2024 klargestellt, dass Frauen einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d der Qualifikationsrichtlinie

D-8115/2025 angehören könnten. Besonders relevant sei dies bei Frauen, die geschlechtsspezifischer Gewalt wie Zwangsheirat, häuslicher Gewalt oder Ehrverbrechen ausgesetzt seien. Gemäss schweizerischer Praxis reiche es bei geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht aus, dass die Verfolgung an das Merkmal des Geschlechts anknüpfe, sondern sie müsse auch darauf abzielen, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken. Bei der Beschwerdeführerin komme hinzu, dass sie wegen der Verfolgung ihres Ehemanns nicht mit der Hilfe der heimatlichen Behörden rechnen könne. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei bedauerlich, dass die Beweismittel verloren gegangen seien. Gemäss Art. 7 AsylG müsse die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht werden. Es sei zu beachten, dass wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse sei. Die Ausführungen der Familienmitglieder wiesen etliche Einzelheiten auf, ohne dass gegen die logische Konsistenz verstossen worden sei. Sie seien in sich stimmig und könnten von einer unbeteiligten Drittperson nicht ohne Weiteres nacherzählt werden. Ihr Ehemann und das älteste Kind hätten das, was sie gesagt habe, ergänzt und erweitert. Jede Aussage der Beschwerdeführenden füge ein relevantes Detail hinzu, das es ermögliche, die Gesamtheit der Erfahrungen der Familie zu offenbaren. Das SEM begründe die Unglaubhaftigkeit, indem es sich auf Nebensachen (legale Ausreise aus Aserbaidschan, in den Niederlanden abgesagte freiwillige Rückkehr) beziehe. Die legale Ausreise sollte, wenn überhaupt, zusammen mit anderen Tatsachen abgewogen werden, um das wahre Ausmass des Risikos zu ermitteln, dem Schutzsuchende ausgesetzt seien. Das SEM habe übersehen, dass die Abschiebungen im Rahmen des Dublin-Systems einer der Hauptgründe gewesen seien, sich impulsiv für die Rückreise zu entscheiden. In Frankreich hätten sie unter prekären Bedingungen auf der Strasse gelebt. Die letzte Abschiebung nach Frankreich sei besonders belastend gewesen, da das jüngste Kind krank gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer erwogen habe, freiwillig nach Aserbaidschan zurückzukehren. Das SEM bleibe eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Aussagen schuldig und es gebe keine Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit derselben sprächen. Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals (…) leide sie unter einer (…) und einer (…), welche mit (…) und (…) behandelt würden. Ihre Situation würde bei einer Wegweisung anders aussehen als zuvor, denn ihre Finanzen seien aufgrund der Verfolgung zunichte gemacht worden. Die Feststellung

D-8115/2025 des SEM, dass die Familie über die «notwendigen Ressourcen» verfüge, sei nicht erklärbar. In Konstellationen, wo das Wohl des Kindes von Relevanz sei, obliege es den Behörden, den Nachweis zu erbringen, dass sie das übergeordnete Kindesinteresse berücksichtigt hätten. Sie müssten im Rahmen der Bestimmung und Bewertung des übergeordneten Kindesinteresses die spezifischen Verfahrensgarantien einhalten und aus dem Entscheid müsse hervorgehen, dass der Grundsatz berücksichtigt worden sei. Die Behörden müssten ausführen, was als das übergeordnete Kindesinteresse angese-hen werde, auf welchen Kriterien dies beruhe und wie die Interessen des Kindes gegen andere Erwägungen abgewogen worden seien. Obwohl die Kinder Ziel von Bedrohungen und Verfolgungshandlungen gewesen seien, habe sich das SEM nicht vertieft mit ihnen auseinandergesetzt. Dies überrasche, da die Glaubhaftigkeit des ältesten Kindes nicht infrage gestellt worden sei. Auch der Umstand, dass B._______ beinahe ums Leben gekom-men sei, als Regierungsleute das Familienhaus angezündet hätten, sei nicht beachtet worden. In Anbetracht der Erlebnisse der Familie hätte das SEM den relevanten Sachverhalt ermitteln und seine Verfügung entsprechend begründen müssen. Es sei nicht erklärbar, weshalb Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; KRK; SR 0.107) ausser Acht gelassen worden sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Umstand, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden sich innerhalb Aserbaidschans versteckt habe, schliesse eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr der restlichen Familie aus. Die Behauptung in der Beschwerde, die Kinder seien Ziel von Verfolgungshandlungen und Bedrohungen gewesen, treffe nicht zu. Es bestehe keine Reflexverfolgung der Familie und Art. 3 KRK werde mit einer Wegweisung nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe keine der geltend gemachten Massnahmen der Behörden belegt. Die Besorgung entsprechender Dokumente wäre möglich gewesen. Auch Belege für die Angriffe auf das Haus der Familie und ihr Geschäft existierten keine. (…) Ihren Aussagen sei keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG zu entnehmen. Sollte sie von ihrem Ehemann entführt worden sein, als sie (…) Jahre alt gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass sie gesagt habe, sie habe die Heirat «natürlich auch gewollt». Das SEM lehne es ab, ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht, ihren persönlichen Umständen und Erlebnissen und ihrer Herkunft Asyl zu gewähren.

D-8115/2025 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM bleibe eine Erklärung, warum keine Reflexverfolgung bestehe, schuldig. In der Beschwerde sei begründet worden, weshalb die Beschwerdeführenden verfolgt würden. Das SEM führe an, dass die zitierte Drohung gegen die Kinder «offenbar nie wahrgemacht» worden sei, und übersehe, dass eine nicht verwirklichte Drohung nicht ausreiche, um eine Vorverfolgung auszuschliessen. Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) setze keine erlittene Verfolgungshandlung in der Vergangenheit voraus, weil allein die Furcht vor zukünftiger Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft begründen könne. Ein Regierungsvertreter habe zwei der Kinder der Beschwerdeführerin bedroht, um ihren Mann zur Kontaktaufnahme zu zwingen. B._______ sei fast ums Leben gekommen, als das Haus der Familie 2021 in Brand gesteckt worden sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht und die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.2 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art.30–33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],

D-8115/2025 Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). 5.3 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kindeswohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KRK. Das Kindeswohl ist nicht erst dann gefährdet, wenn das Kind in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H., 2009/51 E. 5.8; 2009/28 E. 9.3.5 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 18 E. 14e). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.

D-8115/2025 6.2 6.2.1 Aus der angefochtenen Verfügung geht indessen nicht hervor, welche Vorbringen das SEM als glaubhaft erachtet und welche es als unglaubhaft einstuft. Die Einschätzung des SEM, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorbringen entsprächen in ihrer Intensität nicht den Kriterien von Art. 3 AsylG, vermögen in ihrer Absolutheit nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin, ihr ältester Sohn und ihr Ehemann gaben übereinstimmend an, Letzterer sei während einer Inhaftierung derart zusammengeschlagen worden, dass er aufgrund seines geplatzten Darms in ein Spital habe eingeliefert werden müssen, wo er operiert worden sei. Infolge der erlittenen Verletzungen und der Operation sei er eine Woche lang im Koma gelegen (vgl. SEM-act. (…)-71/16 F6, F59; (…)-72/16 F59; (…)-73/14 F59, F95, F99, F106 f.). Des Weiteren führten die vom SEM befragten Familienmitglieder aus, ihr Haus sei in Brand gesetzt worden, als B._______ in seinem Zimmer gewesen sei, aus dem er im letzten Moment habe gerettet werden können (vgl. SEM-act. (…)-71/16 F103; (…)-72/16 F67; (…)-73/14 F63–F73). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann machten geltend, dass ihnen ihre Erwerbsmöglichkeiten durch zu Unrecht eingeforderte Geldbeträge und Angriffe auf ihre Geschäfte genommen und zwei ihrer Kinder eingeschüchtert und bedroht worden seien. 6.2.2 Bei Wahrunterstellung der von der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und dem ältesten Sohn geschilderten An- und Übergriffe sowie der erfolgten Drohungen stellt sich neben den Fragen, ob die Beschwerdeführenden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wurden und/oder solche in Zukunft zu befürchten hatten, die Frage, ob die Vorkommnisse insgesamt gesehen geeignet waren, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bewirken. Diese Frage wurde vom SEM indessen nicht in erkennbarer Weise geprüft. 6.3 6.3.1 Das SEM stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, der Umstand, dass sich der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden innerhalb Aserbaidschans angeblich versteckt habe, schliesse eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr für die restlichen Familienmitglieder im Voraus aus. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass Verfolgungsmassnahmen, die sich neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken, eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung darstellen können. Sie sind dann

D-8115/2025 relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Dabei bezweckt die Unterdrucksetzung von der gesuchten Person nahestehenden Personen einerseits, die Angehörigen dazu zu bewegen, deren Aufenthaltsort bekannt zu geben, anderseits die gesuchte Person dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Der Argumentation des SEM kann demnach nicht gefolgt werden. Der in der Vernehmlassung vertretene Standpunkt, die Behauptung, die Kinder seien Ziel von Verfolgungshandlungen und schweren Bedrohungen gewesen, könne aufgrund des Umstands, dass ihr Vater sich versteckt habe, schlicht nicht zutreffen, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Typischerweise sind Familienmitglieder gerade deshalb Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt, weil sich das gesuchte Mitglied der Familie versteckt hält. 6.4 6.4.1 Das SEM hat im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine erkennbare Prüfung der Frage des Kindeswohls der beiden minderjährigen Beschwerdeführer vorgenommen. In der Vernehmlassung beschränkt es sich auf die Feststellung, seiner Ansicht nach werde Art. 3 KRK mit einer Wegweisung nicht verletzt. Eine blosse Feststellung ist indessen keine Begründung. 6.4.2 Vorliegend wird geltend gemacht, B._______ sei in der Heimat zusammen mit seinem älteren Bruder K._______ auf dem Schulweg von einem unbekannten Mann angehalten und eingeschüchtert worden. Als das Haus der Beschwerdeführenden angezündet worden sei, habe er sich in seinem Zimmer befunden und gerettet werden können (vgl. SEM-act. (…)- 35/14 S. 6; (…)-37/11 S. 5; (…)-71/16 F59 S.8, F103; (…)-72/16 F67; (…)- 73/14 F59, F63–F73). Zum Zeitpunkt der Ausreise der Familie aus dem Heimatland war er knapp (…) Jahre alt, seither hielt er sich mit seiner Familie in verschiedenen westeuropäischen Ländern auf, aus denen er mit seiner Familie teilweise abgeschoben wurde und in denen er gemäss Aussagen seiner Eltern und seines älteren Bruders zeitweise auf der Strasse leben musste (vgl. SEM-act. (…)-35/14 S. 2 und F6; (…)-37/11 S. 2). Die

D-8115/2025 Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass B._______ aufgrund seiner Erlebnisse in Aserbaidschan und – wie auch die beiden anderen Kinder – der Odyssee im Rahmen der Asylgesuchstellung in mehreren «Dublin-Staaten» und den dabei erlittenen Rückschaffungen traumatisiert sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Vater von B._______ und sein älterer Bruder wiesen darauf hin, dass B._______ unter keinen Umständen nach Aserbaidschan zurückkehren wolle (vgl. SEM-act. (…)-35/14 F6; (…)- 71/16 F119; (…)-72/16 F85; (…)-73/14 F110). Das SEM übergeht die Situation, in der sich B._______ und seine Geschwister befinden, in der angefochtenen Verfügung gänzlich. Es trifft in dieser Hinsicht keinerlei Sachverhaltsfeststellung oder -würdigung und verliert in der Begründung kein Wort zu deren Beurteilung. Es hat in dieser gewichtigen Frage seine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 5.2) und zur Begrün-dung seines Entscheids – und damit den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs – verletzt (vgl. E. 5.1). Die pauschale Aussage in der Vernehmlassung, das SEM sei der Ansicht, dass Art. 3 KRK mit einer Wegweisung nicht verletzt werde, vermag diese Unterlassung nicht zu kompensieren. 6.5 Damit hat das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ist in Anbetracht der konkreten Umstände seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 7.2.1 Vorliegend bedarf die Feststellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Zudem ginge den Beschwerdeführenden bei der Vornahme der Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht eine Instanz verloren.

D-8115/2025 7.2.2 Das SEM wird in einer neuen Verfügung festzulegen haben, welche der Vorbringen der Beschwerdeführerin es als unglaubhaft und welche es als glaubhaft, aber asylrechtlich nicht relevant erachtet. Falls es dazu weitere Sachverhaltsabklärungen als notwendig erachtet, ist ihm die Vornahme solcher unbenommen. Bei der Prüfung der Frage der asylrechtlichen Relevanz wird es sich in erkennbarer Weise mit den Fragen des Vorliegens eines unerträglichen psychischen Drucks und in Nachachtung der entsprechenden Praxis einer potenziellen Reflexverfolgung auseinanderzusetzen haben. 7.2.3 Des Weiteren wird das SEM hinsichtlich der vorzunehmenden Prüfung des Kindeswohls die Situation der Kinder der Beschwerdeführerin, die in den letzten vier Jahren sehr bewegt war und belastend gewesen sein dürfte, abzuklären haben. Dabei wird es unter anderem dem mittlerweile bald (…)-jährigen B._______ in einem geeigneten Setting das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückkehr nach Aserbaidschan zu gewähren haben. Das SEM hat die Situation der Kinder sorgfältig abzuklären und wird nach der Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse sowie in umfassender Würdigung aller für das Kindeswohl relevanter Kriterien – dabei wird auch Augenmerk auf die angeschlagene Gesundheit der Beschwerdeführerin zu werfen sein – gegebenenfalls erneut über die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entscheiden haben. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als subeventualiter beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Den Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei ihrem Rechtsvertreter um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen

D-8115/2025 vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG).

D-8115/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 14. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-8115/2025 — Bundesverwaltungsgericht 04.05.2026 D-8115/2025 — Swissrulings