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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2009 D-8108/2008

5 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,739 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8108/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Januar 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren Z._______, alias B._______, geboren Z._______, Nigeria, V._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8108/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Ende Juli 2008 verliess, mit dem Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist sei, wo er mit einem Auto zu einem Bahnhof gebracht worden und von dort aus mit dem Zug am 25. August 2008 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Y._______ vom 4. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 6. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als Q._______ für einen Politiker gearbeitet, welcher König des Dorfes habe werden wollen und welcher einen Rivalen gehabt habe, der ebenfalls König habe werden wollen, dass er zusammen mit fünf anderen Männern beauftragt worden sei, den Rivalen umzubringen, dass er Angst gehabt habe, dies zu tun, er aber gezwungen worden sei, mit den anderen Männern zum Haus des Rivalen zu gehen, wo nur dessen Frau zu finden gewesen sei, dass die Frau festgenommen worden und anschliessend von den Männern bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei, dass der Vorfall beobachtet worden sei, weshalb er aus Angst vor Rache geflohen sei und sich im Busch ausserhalb des Dorfes versteckt habe, dass er erfahren habe, dass sein Arbeitgeber und zwei der Männer, welche an dem Überfall beteiligt gewesen seien, umgebracht worden seien und er gesucht werde, und ihm geraten worden sei, aus dem Dorf zu fliehen, dass er anschliessend nach C._______ geflohen sei, dort einen weissen Mann kennengelernt habe und mit dessen Hilfe mit einem Schiff nach Europa gereist sei, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit – am 12. Dezember 2008 eröffneter – Verfü- D-8108/2008 gung vom 10. Dezember 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise keinerlei Anstrengungen gemacht habe, sich aus dem Heimatstaat Reise- oder Identitätspapiere zukommen zu lassen, so dass er offenkundig auch nicht sonderlich gewillt sei, solche zu beschaffen, dass es zudem den Tatsachen widerspreche, der Beschwerdeführer habe die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne Ausweispapiere zurücklegen können, da er auf diesem Weg mehrere Kontrollen zu überwinden gehabt habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und den Reisemodalitäten insgesamt nicht glaubhaft seien, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen in zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus diesen Gründen nicht glaubhaft seien, dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, D-8108/2008 dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, dass entschuldbare Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, da er in einem Dorf und nicht in einer Stadt aufgewachsen sei und bis zu seiner Flucht immer dort gelebt habe, dass die Verwaltung in seinem Heimatland nicht gleich gut organisiert sei wie diejenige der Schweiz, und dass sein Heimatland generell nicht gleich entwickelt sei wie die Schweiz, dass in seinem Heimatland, anders als in der Schweiz, nicht alle Menschen über Identitätsausweise verfügen würden, da sie diese, insbesondere in den Dörfern, nicht brauchen würden, könnten sie sich doch frei bewegen, dass er aus diesem Grund nicht über einen Identitätsausweis verfüge, zumal die Bewohner seines kleinen Dorfes ihn leicht identifizieren könnten, dass in seinem Heimatland ein Pass nur als Reisedokument, nicht als Identitätspapier diene, und ein Pass nur in Lagos oder in den anderen grossen Städten beschafft werden könne, dass er aber nie im Sinn gehabt habe zu reisen, weshalb er sich keinen Pass besorgt habe, dass es ihm aus diesen Gründen unmöglich gewesen sei, innert der Frist ein gültiges Identitätspapier zu beschaffen, er sich jedoch bemühe, Schuldokumente zu beschaffen, welche seine Identität belegen würden und welche er in den nächsten Tagen zu den Akten reichen wolle, dass zudem zu berücksichtigen sei, dass er nicht mit dem Flugzeug, sondern versteckt in einem Schiff gereist sei, weshalb er keinen Pass für die Reise gebraucht habe, dass er überdies keine Kenntnis gehabt habe vom schweizerischen Recht, ansonsten er sich vor seiner Reise in der Hauptstadt einen Reisepass beschafft hätte, um dem Erfordernis des Identitätsausweises nachkommen zu können, D-8108/2008 dass ihm angesichts des Umstands, dass er zum ersten Mal nach Europa gereist sei, nicht angelastet werden könne, sich nicht an die Namen der Städte erinnern zu können, durch welche er gereist sei, zumal er keinen hohen Ausbildungsstand habe und er sich bei der Reise darauf habe konzentrieren müssen, zu überleben und Schutz zu finden, dass das BFM diese Umstände zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, weshalb seine Würdigung nicht zutreffend sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-8108/2008 dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach erfolgter Gesetzesrevision seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Bestehen oder Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab- D-8108/2008 klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben, dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, er habe nichts von der schweizerischen Regelung gewusst, keinen entschuldbaren Grund darzutun vermag, dass die Vorbringen, er habe in einem Dorf gelebt und deshalb keine Identitätspapiere benötigt, zudem habe er nie beabsichtigt zu reisen, ebenfalls nicht massgeblich sind, dass es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, unglaubhaft ist, dass er die von ihm gemäss seinen Angaben zurückgelegte Reise ohne jegliche Identitätspapiere zurücklegen konnte, zumal auch in Schiffshäfen Grenz- und Identitätskontrollen durchgeführt werden, dass zudem die Beschreibung der Reise substanzlos und vage ausfällt, dass der Beschwerdeführer zwar versprach, in nächster Zeit Schuldokumente einzureichen, um seine Identität zu beweisen, dass das nachträgliche Einreichen von Identitätsdokumenten praxisgemäss jedoch nicht dazu führt, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist und es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.), dass bei dieser Sachlage keine Frist zum Einreichen der in Aussicht gestellten Dokumente anzusetzen ist, dass der Beschwerdeführer demnach keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten vorbringt, D-8108/2008 dass nach Gesagten die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind, dass sodann, was die geltend gemachte Verfolgung betrifft, im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung und der Direktanhörung darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht auf die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen eingeht, dass, selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft beurteilt würden, nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorgebrachten, lediglich lokal begrenzten Behelligungen asylrelevant wären, da es dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten wäre, sich solchen innerhalb seines Heimatlandes durch einen Wohnortswechsel zu entziehen, dass auf weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG verzichtet werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-8108/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführers vorliegend zumutbar ist, D-8108/2008 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, die Rückkehr in ein Dorf ohne Infrastruktur, ohne Nahrungsmittel, ohne Wohnmöglichkeit, ohne medizinische Versorgung und ohne familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sei ihm nicht zumutbar, sei er dort doch stark gefährdet und der Invalidität oder sogar dem Tod preisgegeben, dass der Beschwerdeführer jedoch keine substanziierten Angaben macht über die medizinische Unterstützung, auf welche er angewiesen sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen sehr vage sind und angesichts des Umstands, dass er während mindestens 19 Jahren in seinem Heimatland lebte, davon auszugehen ist, er verfüge dort, auch wenn seine Eltern gestorben sein sollten, über soziale Kontakte, dass der Verweis auf seine mangelnde Ausbildung einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Q._______ gearbeitet haben soll und somit über eine gewisse Arbeitserfahrung verfügt, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen und angesichts der Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen der vorinstanzlichen Würdigung keine substanziellen Anhaltspunkte entgegenzusetzen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-8108/2008 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8108/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 12

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