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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 D-8104/2024

2 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,186 mots·~16 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8104/2024

Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2024.

D-8104/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 27. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 3. November 2023 wurde er zu seiner Person befragt und am 12. Dezember 2023 vertieft zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei wegen seines Engagements für die Partei Yesil Sol Parti (YSP) von Mitgliedern der Jugendorganisation der Adalet ve Kalkinma Parisi (AKP) und von Nationalisten mehrfach bedroht und misshandelt, von der Polizei mitgenommen und von ihr ebenfalls bedroht worden. Die Hilfe, die er mit seiner Familie zusammen für die Erdbebenopfer (2023) geleistet habe, sei vom türkischen Staat als versuchte Separation und terroristisches Vorgehen eingestuft worden. Als er als Wahlbeobachter der YSP bei den Präsidentschaftswahlen gearbeitet habe, sei ihm Wahlmanipulation unterstellt worden. Danach hätten die Drohungen der Polizei und Parteigegner zugenommen und es sei ein Haftbefehl wegen Terrorismus gegen ihn erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe auch wegen seines in der Schweiz lebenden Bruders Probleme in der Türkei gehabt. Am 25. Oktober 2023 sei er mit seinem Cousin illegal aus der Türkei aus- und in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise hätten sich Beamte bei seinen Eltern und bei Freunden an der Universität nach ihm erkundigt. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine gültige türkische Identitätskarte und seinen Fahrausweis sowie Kopien eines Wohnsitz- und Personennachweises und des Studentenausweises ein. Zur Stützung seiner Vorbringen gab er Kopien eines Strafregisterauszugs, einer Wahlbeobachterkarte, eines Vorführbefehls vom 6. September 2023 und einer Vollmacht eines türkischen Anwalts vom 11. September 2023 sowie ein Video und einen Screenshot (Hilfstätigkeit) zu den Akten. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 19. Dezember 2023 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Zürich zugeteilt.

D-8104/2024 D. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2024 und 31. Juli 2024 erfolglos zur Nachreichung weiterer Beweismittel (Ermittlungsverfahren, E-Devlet- und UYAP-Auszüge) auf. E. Am 4. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Echtheit des von ihm eingereichten Vorführbefehls gewährt, welches er mit Schreiben vom 14. November 2024 wahrnahm. F. Die Vorinstanz zog die Akten des Bruders (B.) und des Cousins (C.) des Beschwerdeführers zur Entscheidfindung bei. G. Mit am 21. November 2024 eröffnetem Entscheid vom 20. November 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des SEM vom 20. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl beantragt. I. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und ordnete gleichentags einen Vollzugsstopp nach Art. 56 VwVG an. J. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 10. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung wieder her und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

D-8104/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausdrücklich gegen den Entscheid vom 20. November 2024 und enthält eine Begründung, weshalb er nicht damit einverstanden sei. Damit genügt die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen angesichts dessen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-8104/2024 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel zum laufenden Ermittlungsverfahren oder einen UYAP-Ein-/Ausreiseauszug eingereicht, ohne diese Verletzung der Mitwirkungspflicht ernsthaft oder überhaupt zu begründen. Erfahrungsgemäss lägen die geforderten Dokumente vor und/oder ihre Beschaffung sei mit keinem massgeblichen Aufwand verbunden. Es sei von einem bewussten Vorenthalten auszugehen, um sich einen Vorteil im laufenden Asylverfahren zu verschaffen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden sich jedoch nicht nur im fehlenden Kooperationswillen, sondern auch im Aussageverhalten zeigen. So habe der Beschwerdeführer die angeblich erlittene (Vor-) Verfolgung überwiegend linear, wenig differenziert und mit fast identischem Wortlaut geschildert. Er habe wiederholt – ohne erlebnisspezifische Elemente darzulegen und ohne konkrete Fragen zu beantworten – von (allgemeinen) Problemen, erlittenen Drohungen und Misshandlungen gesprochen. Es fehle an Realkennzeichen wie quantitativem Detailreichtum, persönlichen Gedankengängen, erlebnisgeprägten Einzelheiten oder unerwarteten Abweichungen im Erzählverhalten. Bei einer tatsächlichen staatlichen Verfolgung des Beschwerdeführers seien für sämtliche Familienmitglieder, die – wie er – an den als terroristisch erachteten Hilfsaktionen beteiligt gewesen seien, schwerwiegende Nachteile oder Scheinverfahren zu erwarten gewesen. Die Familienmitglieder würden jedoch immer noch am bisherigen Wohnort leben und würden einzig durch gelegentliches Nachfragen der Behörden behelligt. An einer behauptungsweise jahrelangen asylrechtlich relevanten Verfolgung gelitten zu haben, obwohl er zwei Studiengänge begonnen, selbständig gearbeitet, mit seiner Familie und Freundin zusammengelebt und dabei sein politisches Engagement ohne Einschränkungen weiterhin ausgeübt habe, sei unglaubhaft. Im Übrigen passe der Vorwurf der Terrorpropaganda nicht zu seinen Ausführungen im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten (Wahlarbeit, Hilfeleistungen). Es könne davon ausgegangen werden, sein Cousin, der mit praktisch denselben Vorbringen gleichentags

D-8104/2024 ein Asylgesuch eingereicht habe, wäre nicht freiwillig in den Heimatstaat zurückgekehrt, hätte ihm eine unmittelbare Inhaftnahme bevorgestanden oder wäre er an Leib und Leben gefährdet gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein relevantes Personenprofil. Das eingereichte Dokument sei ein Vorführbefehl, der dem Zweck der Einvernahme und Wiederfreilassung diene, kein Haftbefehl. Es verfüge über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale und lasse sich unter anderem leicht fälschen und/oder kaufen, weshalb es einen geringen Beweiswert aufweise. Ungeachtet der Echtheit der Beweismittel sei vorliegend noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Solche würden in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet und wieder eingestellt. Selbst bei Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer späteren Verurteilung, sei nicht ohne Weiteres von einem diesbezüglich flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv auszugehen. Aufgrund seiner Vorbringen sei bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Aus den Akten seines Bruders, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, liessen sich keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten.

5.2 In der Beschwerde wurde dem in Wiederholung der bisherigen Vorbringen hauptsächlich entgegnet, er sei Mitglied bei der YSP. Bei der Wahlbeobachtung sowie der Erdbebenhilfe handle es sich um politische Aktivitäten, welche zu wiederholter Verfolgung (Drohungen, Misshandlungen) geführt hätten. Das politische Motiv der Verfolgung werde durch den gegen ihn ausgestellten Haftbefehl bestätigt. Die türkischen Behörden hätten seine humanitären Tätigkeiten fälschlicherweise als terroristisch eingestuft. Seine Vorbringen seien überwiegend wahrscheinlich und deshalb glaubhaft. An der Erstellung des Sachverhaltes habe er mit den eingereichten Dokumenten vollumfänglich mitgewirkt, da er zum e-Devlet/UYAP keinen Zugang habe. Ein solcher müsse in der Türkei persönlich beantragt werden, was für ihn aufgrund des vorliegenden Haftbefehls unmöglich sei. Seit seiner Ausreise werde auf seine Familie weiterhin Druck – mit verbalen Drohungen und der Suche nach ihm – ausgeübt. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht glaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden.

D-8104/2024 6.2 Die Beschwerde setzt sich – wenn überhaupt – nur marginal mit den sehr detaillierten und plausiblen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. Entscheid, Ziff. II) auseinander. Aus den generellen, blossen Gegenbehauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einschätzung der Vorinstanz seiner politischen Aktivitäten als Wahlhelfer, der Hilfestellungen im Zusammenhang mit den Erdbeben in der Türkei und der Mitgliedschaft bei der YSP ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus dem Erklärungsversuch, die türkischen Behörden hätten seine Aktivitäten falsch eingeschätzt, ist – entgegen seiner Darlegung – nicht auf die Glaubhaftigkeit beziehungsweise auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Vorbringen zu schliessen. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Beweismittel eingereicht wurden, aus denen auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen ist (vgl. auch Entscheid, Ziff. II). Einerseits ist der eingereichte Vorführbefehl – entgegen der Beschwerde – kein Haftbefehl und die Vorinstanz hat ihm nachvollziehbar und zu Recht einen niedrigen Beweiswert zugeschrieben. Andererseits ist die mit dem Vorführbefehl im Zusammenhang stehende Behauptung, deswegen keine Unterlagen beschaffen zu können beziehungsweise mangels Zugangs zu e-Devlet/UYAP keine weiteren – wie die von der Vorinstanz geforderten – Dokumente einreichen zu können, in Zweifel zu ziehen, da der Beschwerdeführer in der Türkei einen Anwalt bevollmächtigt hat (Beweismittelverzeichnis: Beweismittel 9). Die blosse, erneut unsubstantiierte Behauptung, seit seiner Ausreise werde verbal Druck auf seine Familie ausgeübt, ist unbehelflich. Die fehlende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterstreicht insgesamt die festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Im Übrigen ist ungeachtet der Echtheit der Beweismittel und der Glaubhaftigkeit der Schilderungen nicht auf eine asylrechtliche Relevanz der Vorbringen zu schliessen. Weder aus seinen Angaben noch aus den Akten geht ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil in Bezug auf seine erwähnten politischen Tätigkeiten hervor, welche als niederschwellig einzuschätzen sind. Die Vorinstanz hat insbesondere die Erwägungen zu Strafverfahren in der Türkei korrekt und ausführlich dargelegt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten (A38/12, F85) und bei Ersttätern ist – sofern das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren in ein gerichtliches Strafverfahren überführt werden sollte – in der Regel keine unbedingte Strafe zu erwarten. Insgesamt liesse auch eine spätere Verurteilung nicht ohne Weiteres auf eine asylrechtliche Relevanz schliessen (vgl. zu strafrechtlichen Verfahren in der Türkei statt vieler Urteile des BVGer E-7629/2025 vom 20. Oktober 2025 S. 8 und D-3696/2025 vom 4. Juli 2025 E. 7.2. m.w.H. insbesondere auf die koordinierte

D-8104/2024 Rechtsprechung). Im Weiteren sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung aufgrund des Bruders ersichtlich und eine solche wird mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

6.3 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur

D-8104/2024 Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort – entgegen seiner Behauptung (Beschwerde, Ziff. 5) – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 8.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An dieser Einschätzung vermag ein blosser Hinweis auf öffentliche Berichte (Festnahme von Parteimitgliedern) nichts zu ändern. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie –

D-8104/2024 auszugehen. Von einer generellen Unzumutbarkeit ist aktuell auch nicht bei einem Vollzug von Wegweisungenin die Provinzen Hakkâri und Şırnak auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4; bestätigt in statt vieler Urteil des BVGer D-5491/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 9.4.1 m.w.H.).

8.3.3 Der junge, gesunde Beschwerdeführer wohnte seit 2013 bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie (Eltern, Schwester) in Gaziantep. Er hat das Gymnasium abgeschlossen, zwei Studiengänge (Internationale Kommunikation; Computerprogrammierer) begonnen und eine eigene Software-Firma betrieben. Gemäss eigenen Angaben verdient sein Vater als Geschäftsmann (Softwarespezialist) «nicht schlecht». Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein solides familiäres Netz, das ihn in der Heimat nach der Rückkehr unterstützen kann (A16/17, F6 ff., F17, F28 ff.). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass bei einer Rückkehr weder die Wohnsituation noch eine soziale sowie berufliche Reintegration in der Türkei Probleme birgt und er ohne Weiteres wieder Fuss fassen kann. Es ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage.

8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz seiner gültigen türkischen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-8104/2024 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 27. Januar 2025 geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten in derselben Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-8104/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-8104/2024 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten […] (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. […] (in Kopie)

D-8104/2024 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 D-8104/2024 — Swissrulings