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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2026 D-807/2026

13 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,025 mots·~15 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-807/2026

Urteil v o m 1 3 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, c/o BAZ Embrach, Römerweg 27, 8424 Embrach, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (sicherer Heimatstaat; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 / N (…).

D-807/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 19. Januar 2026 wurde er vertieft zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört beziehungsweise nach Art. 26 Abs. 3 AsylG befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im Alter von 16 oder 17 Jahren eine sexuelle Beziehung mit einem Nachbarn unterhalten, welche in dessen Haus von zwei Personen entdeckt worden sei. Danach sei er von fünf muslimischen Nachbarn bedroht und überall schlecht gemacht worden. Sie hätten dafür gesorgt, dass ihm eine Arbeitstätigkeit sowie der Zugang zu administrativen Behörden verwehrt worden sei, und ihn des Diebstahls beschuldigt, weshalb er acht Jahre im Gefängnis verbracht habe. Nach der Haftentlassung hätten sie ihn weiterhin gesucht, bedroht und zusammengeschlagen. Deshalb habe er Tunesien Ende 2021 / Anfang 2022 verlassen. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich mehr als zwei Jahre in Italien und teilweise in Frankreich aufgehalten. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er an, in Tunesien wegen des tätlichen Angriffs medizinisch behandelt worden und infolge der Behelligungen «eher» psychisch angeschlagen gewesen zu sein. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2026 eine Stellungnahme vom 26. Januar 2025 zum Entscheidentwurf gleichen Datums ein. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 28. Januar 2026 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2026 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit handschriftlich ergänzter Formular-

D-807/2026 eingabe vom 2. Februar 2026 (Datum der Postaufgabe) gegen den Entscheid des SEM vom 28. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F. Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausdrücklich gegen den Entscheid vom 28. Januar 2026 und enthält eine Begründung, weshalb er nicht damit einverstanden sei. Damit genügt die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen

D-807/2026 angesichts dessen, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Auf den Prozessantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids grundsätzlich massgebend (Art. 33a VwVG), weshalb das vorliegende Verfahren trotz der französischsprachigen Rechtsmitteleingabe auf Deutsch geführt wird. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-807/2026 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen einer homosexuellen Beziehung mit einem benachbarten Mann verfolgt zu werden, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Trotz mehrfacher Nachfrage habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, wie die Nachbarn von der Beziehung erfahren hätten. Beispielsweise überzeuge es nicht, dass angesichts der sexuellen Beziehung eines Minderjährigen mit einem Mann keine Schutzvorkehrungen im Haus des Nachbarn getroffen worden seien, wenn gemäss seiner Erklärung jeder, der – wie der Nachbar – Alkohol trinken wolle, einfach in dessen Haus hinein kommen könne. Die Angaben des Beschwerdeführers seien insgesamt sowohl sehr kurz, oberflächlich, sich wiederholend und ausweichend, als auch widersprüchlich (beispielsweise zur Anzahl Treffen mit dem Nachbarn: drei- bis viermal versus über einen Zeitraum von zwei Jahren) und ohne nennenswerte Realkennzeichen ausgefallen. Eine Gesamtwürdigung der Aussagen lasse auf konstruierte Asylvorbringen schliessen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, aufgrund sexueller Beziehungen mit Männern würde sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Mutmassliche Übergriffe der Nachbarn seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf andere Gründe zurückzuführen. Bei der Anschuldigung des Diebstahls mit der Folge einer Gefängnisstrafe und dem Angriff beziehungsweise den Bedrohungen nach seiner Haftentlassung, handle es sich um Übergriffe Dritter, wofür er bei den heimatlichen Behörden um Schutz ersuchen könne. Seine anwaltliche Vertretung während des Gerichtsverfahrens zum Diebstahlvorwurf deute auf einen bestehenden Zugang zum tunesischen Rechtsschutzsystem hin. Eine Anzeige habe er einzig wegen des Angriffs nach der Haftentlassung eingereicht. Da er jedoch keine Dokumente dazu gehabt habe, sei sie nicht entgegengenommen worden. Um weitere Unterstützung oder Schutz, beispielsweise bei nichtstaatlichen Organisationen, habe er sich nicht bemüht und die verfügbaren staatlichen Schutzmassnahmemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. In Bezug auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf sei festzuhalten, dass bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der schulische Werdegang des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei. Es erscheine nicht gerechtfertigt, ohne Weiteres aus der

D-807/2026 Wiederholung von Schulklassen auf eine kognitive Einschränkung zu schliessen. Vom 32-jährigen Beschwerdeführer sei eine gewisse Qualität von persönlich geprägten und erlebnisbasierten Aussagen zu erwarten gewesen. Gemäss seinen Angaben in der Anhörung habe es entgegen der Stellungnahme keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben. Aus dem blossen Vorbringen, mehrfach bei Medic Help gewesen zu sein und eine Liste der Beschwerden an die Rechtsvertretung gesandt zu haben, lasse sich keine medizinische Notlage begründen, die einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lasse. Es seien keine Beweismittel oder Tatsachen eingereicht worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen 6.2 In der Beschwerde wird dem einzig entgegen gehalten, der Beschwerdeführer sei mit dem negativen Asylentscheid nicht einverstanden, weil er in Tunesien an schwerer Gewalt, sexuellem Missbrauch, Bedrohung und Inhaftierung gelitten habe. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, weshalb er den Schutz der Schweiz beantrage. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen offenkundig zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine neuen Tatsachen enthalten und auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Aus den in der Beschwerde in pauschaler Form wiederholten Vorbringen beziehungsweise aus blossen Gegenbehauptungen ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er vermag damit die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht zu begründen. Bei Wahrunterstellung wären die Vorbringen nicht asylrelevant. Jenem im Zusammenhang mit der behauptungsweisen ungerechtfertigten Gefängnisstrafe (ab dem 18. Altersjahr; A16/16, F27) fehlt es einerseits an Aktualität des Nachteils andererseits an einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des damals rund 29-jährigen Beschwerdeführers (Ende 2021/Anfang 2022). Er ist nach der Entlassung aus dem Gefängnis weitere drei Jahre im Heimatstaat geblieben und weder

D-807/2026 aus den Akten noch seinen Angaben gehen Anhaltspunkte für (erneute) behördliche Behelligungen hervor. Während dieser Zeit sei er zwar gemäss seinen Angaben (wiederum) von Drittpersonen gesucht, angegriffen und bedroht worden. Dabei handelt es sich aber um keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen; Verfolgung von privaten Drittpersonen sind einzig flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5; BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der tunesischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E. 5.3, m.w.H), was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wird. Aus den Akten gehen keine entsprechenden Hinweise darauf hervor, ihm sei in seinem Heimatstaat behördlicher Schutz aus asylbeachtlichen Motiven verwehrt worden. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung selbst vor, der Staat habe für ihn im Gerichtsverfahren einen Anwalt engagiert (A16/16, F76) und es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er gehalten ist, sich um Schutz zu bemühen und die innerstaatlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer gegebenenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal die von ihm behauptete Verfolgung regional (Nachbarschaft; Dorf) und personell (fünf Nachbarn; A16/17, F73 ff.) begrenzt und nicht davon auszugehen ist, die mutmasslichen Verfolger würden ihm im ganzen Land nachstellen. Seine vorgebrachte subjektive Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr vermag objektiv keine relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG begründet erscheinen lassen. Insgesamt wird in der Beschwerde nichts Substantielles vorgebracht, was an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern vermag. 7.2 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach

D-807/2026 ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-807/2026 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 In Tunesien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler BVGer Urteil D-7136/2025 vom 29. September 2025 E. 6.4.1). Es obliegt der betroffenen Person, die Zumutbarkeitsvermutung als verfolgungssicherer Staat umzustossen, was dem Beschwerdeführer mit dem blossen Vorbringen in der Beschwerde, bei einer Rückkehr Angst um sein Leben zu haben, nicht gelingt. 9.4.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen Mann, der mehrere Jahre in Tunesien zur Schule gegangen ist und Arbeitserfahrungen (Friedhofarbeiten, Pizzaiolo) gesammelt hat. Er verfügt über ein grosses familiäres Netzwerk, konnte bereits früher bei seiner Grossmutter und auch bei seinen Eltern wohnen, welche ihn vorher schon finanziell unterstützt haben (A16/16 F28, F31 f., F35 ff., F41 ff., F61 ff.). Es

D-807/2026 ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine existentielle Notlage. 9.4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-807/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

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