Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.02.2009 D-8065/2008

2 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,968 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-8065/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Zumtaugwald, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13 November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8065/2008 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein Kurde sunnitischen Glaubens – seinen Wohnort B._______ am 5. Oktober 2007 und reiste in einem Auto nach C._______. Anschliessend sei er über D._______ und E._______ an die türkische Grenze gelangt, die er zu Fuss passiert habe. Danach sei er mit einem Bus nach F._______ gefahren, wo er rund zehn Tage geblieben sei. In einem Lastwagen versteckt, sei er schliesslich durch eine ihm nicht bekannte Route in die Schweiz gelangt. Er passierte die Schweizer Grenze illegal am 22. Oktober 2007. Am selben Tag stellte er das Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...). Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. B. Am 8. November 2007 fand im EVZ (...) die Erstbefragung statt, gleichentags gab die Vorinstanz ein Lingua-Gutachten zwecks Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers in Aufrag. Am 5. beziehungsweise 10. Dezember 2007 erfolgte die Anhörung durch das BFM. Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus B._______ stamme, wo er auch zur Schule gegangen sei. Als er 1994 hätte Militärdienst leisten sollen, sei er nach G._______ geflüchtet. Im Jahre 1996 sei seine gesamte in B._______ ansässige Familie nach H._______ deportiert worden. 2005 sei die ganze Familie nach B._______ zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe zunächst keine Probleme in der Heimat gehabt. So sei er nie in Haft oder vor Gericht gewesen und habe auch sonst keine Probleme mit Behörden gehabt. Im August 2006 habe er sich der linken Organisation "Bangashaji Azad" angeschlossen. Er habe Sitzungen besucht, Parolen an die Wände geschrieben und Plakate aufgeklebt. Am 23. September 2007 sei er nachts, als er gerade mit dem Befestigen von Plakaten beschäftigt gewesen sei, von Polizisten beinahe erwischt worden. Es sei ihm jedoch die Flucht gelungen und danach habe er sich vorübergehend bei der Freundin eines Kollegen versteckt. Der Generalsekretär der "Bangashaji Azad" habe ihm geraten, den Irak zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 13. November 2008 – eröffnet am 17. November 2008 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. D-8065/2008 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Im Wesentlichen begründete das BFM seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Plakatklebeaktion für die "Bangashaji Azad", bei welcher er beinahe durch die Polizei erwischt worden sei, nicht genügend detailliert ausgefallen seien. So könne er die Organisation und deren Ziele nicht wirklich darstellen (A21, S. 8). Er könne auch nicht glaubhaft machen, dass ihm bei einer allfälligen Festnahme beim Plakatekleben wirklich Gefahr gedroht hätte, da er keine Personen kenne, die bei einer diesbezüglichen Festnahme durch die Polizei Probleme gehabt hätten (A21, S. 9). Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, obschon er nur von der Polizei beim Plakatekleben gesehen worden sei, später auch noch von religiösen Gruppen zuhause gesucht worden sei. D. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2008 sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die sinngemässen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör betreffend das Aktenstück A25/1 (Schreiben der Föderation irakischer Flüchtlinge vom 19. Oktober 2008) gewährt und er erhielt Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. D-8065/2008 F. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist am 7. Januar 2009 einbezahlt. Trotz telefonischer Mitteilung, er werde eine Stellungnahme zum Aktenstück A25/1 (jedoch ausserhalb der gesetzten Frist) einreichen, ist dem Bundesverwaltungsgericht bis heute keine solche zugestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um D-8065/2008 eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). D-8065/2008 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt grundsätzlich. Der Beschwerdeführer stützt seine Asylvorbringen lediglich auf allgemeine Ausführungen zur Situation im Irak. Erst auf Beschwerdeebene ist der Beschwerdeführer in der Lage, Angaben über die Ziele der Organisation "Bangashaij Azad" zu machen und dieses Wissen in einen politischen Kontext zu setzen. Diese Informationen hätte der Beschwerdeführer indes spätestens anlässlich der Anhörung durch die Bundesbehörden vorbringen müssen, um seine Asylvorbringen glaubhaft darlegen zu können. Das politische Wissen ist offensichtlich nachgeschoben und deshalb nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft erscheinen zu lassen. Weiter versucht der Beschwerdeführer seine Argumentationsschiene auf Umstände aufzubauen, die nicht explizit ihn betreffen, sondern sich auf Vorkommnisse in der zentralirakischen Stadt B._______ beziehen, weshalb auch diesbezüglich keine Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Gemäss Lingua-Gutachten vom 26. November 2007 sind wegen der nur rudimentären Arabischkenntnisse und den nicht sehr überzeugenden Ausführungen zu seinem Schulbesuch in B._______ Zweifel am behaupteten Lebenslauf des Beschwerdeführers angebracht (vgl. A14, S. 6 beziehungsweise A18, S. 5). Somit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Bescherdeführer aus B._______ stammt, wo er angeblich verfolgt worden sein soll. Jedenfalls könnte sich der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seiner Herkunft aus B._______ den nach eigenen Aussagen nur auf B._______ beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch eine Übersiedlung nach Sulaymaniya entziehen, wo ihm keinerlei Verfolgung droht. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer genauen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigen- D-8065/2008 schaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe D-8065/2008 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-8065/2008 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 7.4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Weiteren vor, es treffe zu, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya im Vergleich zum Rest des Landes besser sei. Es dürfe jedoch nicht vergessen werden, dass er und seine Familie dort unfreiwillig während mehrerer Jahre in einem Flüchtlingscamp gelebt habe und dort niemanden kenne, weshalb er unter keinen Umständen nach Sulaymaniya zurückkehren wolle. In der Befragung im EVZ (...) vom 8. November 2007 gab der Beschwerdeführer jedoch zu Protokoll, dass er von 1994 bis 2005 in Sulaymaniya gelebt und schon vorher dort gearbeitet habe und nicht er, sondern seine Familie nach H._______ deportiert worden sei (A1, S. 2). Da der Beschwerdeführer überdies während der Befragung als letzte ausgeübte Tätigkeit in seinem Heimatland das Betreiben eines Schuhgeschäftes in Sulaymaniya angab (A1, S. 3) und er dort schon vorher mehrere Jahre in einem Restaurant gearbeitet habe, ist von einem Beziehungsnetz in Sulaymaniya auszugehen. D-8065/2008 7.4.3 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, hat während rund elf Jahren (1994 bis November 2005) in der Provinz Sulaymaniya gelebt und gearbeitet. Er ist demnach mit Sulaymaniya vertraut, spricht Sorani, arbeitete dort mehrere Jahre in einem Restaurant, hat Erfahrung in der Geschäftsführung (er führte ein Schuhgeschäft) und Brüder, die ihn in Sulaymaniya finanziell unterstützen können (vgl. A1, S. 3). Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen im Irak beziehungsweise in Sulaymaniya ist davon auszugehen, dass in seiner Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 D-8065/2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-8065/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 12

D-8065/2008 — Bundesverwaltungsgericht 02.02.2009 D-8065/2008 — Swissrulings