Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-8053/2024

19 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,351 mots·~27 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8053/2024

Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024.

D-8053/2024 Sachverhalt: A. Am 21. Juli 2024 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 30. Juli 2024 gab sie zu ihrem Reiseweg an, sie sei zunächst von Kinshasa nach B._______ gereist und von dort mit einem Schengenvisum nach Frankreich geflogen. Am Flughafen sei sie in Empfang genommen und mit einem Auto zu einem Haus gebracht worden. Dort sei sie ein Jahr lang festgehalten und ausgebeutet worden, bevor ihr die Flucht gelungen sei. Leute, die sie zufällig auf der Strasse angetroffen habe, hätten ihr gesagt, sie solle nach C._______ (Bundesasylzentrum) gehen. Da ihre Aussagen Hinweise darauf enthielten, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden war, führte das SEM am 15. Oktober 2024 eine entsprechende Anhörung durch. Im Anschluss fand eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Gleichentags wurde die Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt. Da sie sich grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bereit erklärte, wurde auf die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit verzichtet. Am 25. November 2024 wurde eine weitere Anhörung durchgeführt. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in Kinshasa geboren und im Stadtteil D._______ aufgewachsen. Ihr Vater sei vor vielen Jahren verstorben und sie habe mit ihrer Mutter und den beiden jüngeren Brüdern zusammengelebt. Sie habe die Schule bis zur Sekundarstufe besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Stattdessen habe sie ihrer Mutter beim Verkauf von Waren auf dem Markt geholfen. Im Jahr 2007 habe ihre Mutter eine neue Beziehung mit einem Mann begonnen, welcher für die ANR (Agence National de Renseignements) gearbeitet habe. Dieser sei aus dem Osten des Landes gekommen und viel gereist, sowohl im In- als auch im Ausland. Schliesslich habe er ihrer Mutter vorgeschlagen, er könnte ihr helfen, die Ware für den Markt direkt in E._______ einzukaufen und so besser zu verdienen. Ab dem Jahr 2019 sei ihre Mutter daher zusammen mit dem Stiefvater jeweils in den Osten des Kongo gereist, um Ware für den Markt einzukaufen, was ihre finanzielle Lage verbessert habe. Im (…) 2021 habe sie, die Beschwerdeführerin, ihr zweites Kind zur Welt gebracht. Kurz vor Weihnachten sei ihre Mutter von einer Reise nicht wie angekündigt zurückgekehrt. Am folgenden Tag seien frühmorgens zwei Männer in Zivilkleidung bei ihnen zu Hause erschienen und hätten nach

D-8053/2024 ihren Eltern gefragt. Sobald sie den Namen ihres Stiefvaters genannt habe, seien die Männer in die Wohnung getreten. Sie hätten sich als Leute der ANR vorgestellt und gesagt, sie seien auf der Suche nach ihren Eltern, da ihr Stiefvater mit der Rebellengruppe M23 zusammenarbeite. Die Männer hätten sie und ihre Brüder gefesselt, die verschlossene Türe des Zimmers ihres Stiefvaters eingetreten und alles durchsucht. Sie hätten den Computer, Dokumente sowie eine Tasche ins Wohnzimmer gebracht und einer der Männer sei mit den Gegenständen hinausgegangen. Der andere sei zurückgeblieben und habe begonnen, sie anzufassen. Schliesslich habe er sie vor den Augen ihrer Brüder, die vergeblich protestiert hätten, vergewaltigt. Der andere Mann sei dann zurückgekommen und habe seinem Kollegen gesagt, er solle sie lassen und sie würden sie mitnehmen. Sie sei in einem Jeep zu einem Gebäudekomplex gebracht und in ein Gefängnis gesteckt worden. Während vier Tagen sei sie in Haft behalten worden, wobei sie von den Wachen vergewaltigt worden sei. Da sie ihr Baby in dieser Zeit nicht habe stillen können, seien ihre Brüste stark angeschwollen und sie habe Fieber bekommen. Am fünften Tag sei sie wegen ihres Gesundheitszustands respektive auf Veranlassung eines Abgeordneten, der mit ihrem Stiefvater befreundet sei, entlassen worden. Sie habe jedoch ein Dokument unterschreiben müssen, wonach die Untersuchungen in ihrem Fall noch nicht abgeschlossen seien. Kurz darauf sei ihre Mutter zurückgekehrt und habe erzählt, dass sie und der Stiefvater ebenfalls festgenommen worden seien. Auch ihre Entlassung sei durch den Abgeordneten veranlasst worden. Einige Zeit später sei ihre Mutter verstorben und ihr Stiefvater sei nach Ruanda gegangen, wo er weitere Familienangehörige gehabt habe. Während ihr eigenes Leben vorerst normal weitergegangen sei, hätten sich ihre beiden Brüder im September 2022 entschieden, nach Angola auszuwandern. Sie habe dann einen Mann namens F._______ kennengelernt, welcher politisch aktiv gewesen sei und etwa an Märschen teilgenommen habe. Auf dessen Aufforderung hin habe sie Flyer für diese Märsche verteilt und im Mai 2023 ebenfalls an einem solchen teilgenommen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen. Sie sei erneut festgenommen und von Leuten der ANR inhaftiert worden. Diese hätten ihr Telefon durchsucht und unter anderem Nachrichten ihres Stiefvaters gefunden, welcher sie weiterhin finanziell unterstützt habe. Sie sei aufgefordert worden, ihrem Stiefvater Fragen zu stellen, insbesondere über die M23. Zudem hätten sie auf dem Telefon Fotos ihres Partners gesehen und sie auch zu diesem befragt. Sie sei rund zwei Wochen in Haft geblieben, wobei ihr vorgeworfen worden sei, sie würde mit der M23

D-8053/2024 zusammen-arbeiten. Sie sei entlassen worden mit der Aufforderung, der ANR Informationen über ihre Kontakte, namentlich ihren Stiefvater und F._______, zu liefern. Nach der Entlassung habe sie ihren Stiefvater angerufen und ihm ihre Situation geschildert. Dieser habe ihr vorgeschlagen, aus dem Kongo zu fliehen und nach B._______ zu gehen. Sie sei einverstanden gewesen und am folgenden Tag mit einer Person, die ihr Stiefvater geschickt habe, nach B._______ gefahren. Sie habe später einen Anruf der ANR erhalten, in welchem ihr vorgeworfen worden sei, dass sie sich nicht mehr gemeldet und die versprochenen Informationen nicht geliefert habe. Bei einer Rückkehr werde sie die ANR festnehmen respektive umbringen. In B._______ sei sie bei einer Person namens G._______ untergekommen, bevor sie auf dem Luftweg nach H._______ gereist sei. Nach ihrer Ankunft in Frankreich sei sie am Flughafen abgeholt worden. Im Auto sei sie eingeschlafen und wisse deshalb nicht, wohin sie gefahren seien. Nach der Ankunft in einem Haus seien ihr sowohl die Reisedokumente als auch das Telefon abgenommen worden. Nach zwei Tagen hätten die im Haus lebenden Männer ihr gesagt, sie dürfe die Wohnung nicht verlassen, und sie sei in einem Zimmer eingeschlossen worden. In der folgenden Zeit habe einer der Männer sie immer wieder vergewaltigt und sie sei gezwungen worden, die Hausarbeit zu verrichten. Neben schwerer Arbeit habe sie auch nackt Gäste bedienen und für diese tanzen müssen. Sie habe sehr gelitten und stets nach einem Weg gesucht, aus der Wohnung zu fliehen. Als die Männer einmal spät nach Hause gekommen seien, hätten sie die Türe nicht abgeschlossen. Während sie noch geschlafen hätten, habe sie die Gelegenheit genutzt, die Wohnung zu verlassen. Sie sei die Strasse hinunter gegangen, einfach in den nächsten Bus eingestiegen und ein Stück weit gefahren. Nach dem Aussteigen habe sie auf der Strasse Leute um Hilfe gebeten. Als sie diesen gesagt habe, sie verfüge über keine Identitätsdomente, hätten sie ihr geraten, nach C._______ zu gehen. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin das Original ihrer «Carte d’électeur» ein. C. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2024 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 2. Dezember 2024 Stellung.

D-8053/2024 D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 – eröffnet an die Rechtsvertretung am 13. Dezember 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde, ordnete es eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Neben der angefochtenen Verfügung lag der Beschwerde ein Abklärungsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste I._______ vom 8. November 2024 bei. F. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 14. Januar 2025 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Das SEM reichte mit Schreiben vom 29. Januar 2025 eine Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des

D-8053/2024 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-8053/2024 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre erste Festnahme, die Haft sowie die anschliessende Freilassung seien knapp und allgemein ausgefallen. Trotz wiederholter Aufforderung, mehr Details zu liefern, sei sie nicht in der Lage gewesen, die Erzählung zu substanziieren. Die von ihr erwähnten Emotionen seien stereotyp und ihre Darstellung lasse nicht darauf schliessen, dass sie dieses einschneidende Ereignis selbst erlebt habe. Zwar seien einzelne Realkennzeichen vorhanden, etwa die Erwähnung des Umstands, dass sie Schmerzen in der Brust gehabt habe, weil sie ihr Kind nicht habe stillen können. Dies könne jedoch auch ausserhalb einer Inhaftierung vorkommen. Ihre Freilassung habe sie ebenso wie das Wiedersehen mit ihren Kindern nur äusserst oberflächlich beschrieben und etwa erst auf Nachfrage vereinzelte Angaben zur Reaktion ihrer Angehörigen gemacht. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Stiefvater nach diesem Vorfall keinerlei Probleme gehabt habe, zumal es sich bei ihm um die Hauptperson im Zusammenhang mit den Vorwürfen der ANR gehandelt habe. Es bleibe auch unklar, weshalb er von dieser gesucht worden sei, nachdem er selbst für die ANR tätig gewesen sei. Insgesamt wiesen die betreffenden Vorbringen nicht die erwartete Dichte an Realkennzeichen auf. Sodann habe die Beschwerdeführerin auch ihre zweite Festnahme anlässlich eines Marsches äusserst oberflächlich und unsubstanziiert geschildert. Ihre Aussagen seien knapp und allgemein. Es fehle diesen an Einzelheiten sowie präzisen Beschreibungen, welche erkennen liessen, dass sie tatsächlich dabei gewesen sei. Die zweite Inhaftierung sei noch weniger substanziiert geschildert worden als die erste und sie habe keinerlei inneren Vorgänge dargelegt. Ferner erstaune, dass F._______, obwohl er politisch aktiv gewesen sei, weder während des Marsches noch im Anschluss Schwierigkeiten gehabt habe, während die Beschwerdeführerin zwei Wochen in Haft verbracht haben soll. Auch die diesbezüglichen Schilderungen wiesen nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn sie die geltend gemachten Umstände selbst erlebt hätte. Ihre Vorbringen hinsichtlich der beiden Festnahmen erfüllten die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG daher nicht. Die Beschwerdeführerin habe weiter vorgebracht, dass sie einmal von Leuten der ANR zu Hause aufgesucht und zu ihrem Stiefvater respektive dessen Verbindungen zur M23 befragt worden sei. Dabei sei sie vor den Augen ihrer Brüder vergewaltigt worden. Trotz der Ungerechtigkeit, welche sie

D-8053/2024 damit erlebt habe, sei in diesem Zusammenhang nicht von einer gezielten Verfolgung ihrer Person auszugehen. Vielmehr scheine sie Opfer einer ungeplanten Straftat geworden zu sein, während die ANR nach ihrem Stiefvater gesucht habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die ANR an ihr selbst ein Interesse gehabt hätte, liessen sich nicht erkennen, zumal sie über keinerlei Verbindungen zur M23 verfügt habe. Zudem sei das Leben ihrer Familie nach diesem Vorfall Ende 2021 normal weitergegangen. Es handle sich somit um ein einmaliges, in sich abgeschlossenes Ereignis, welches nicht zu einer anhaltenden Verfolgung geführt habe. Ein zeitlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise liege nicht vor und es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin deswegen im heutigen Zeitpunkt flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile drohen könnten. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel anerkannt worden und habe geltend gemacht, in diesem Zusammenhang ausserordentlich schweren Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Diese beruhten jedoch nicht auf einem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Motive. Zudem hätten sich diese in Frankreich oder der Schweiz zugetragen und es fehle an konkreten Hinweisen dafür, dass sie diesbezüglich bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Weder sei sie im Heimatstaat ausgebeutet worden noch habe sie bereits dort in Kontakt zu den Tätern gestanden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen den Besonderheiten des Abrufens von traumatischen Erinnerungen nicht angemessen Rechnung getragen. Bei der Beurteilung müssten nicht bloss aussagepsychologische, sondern auch psychotraumatologische Erkenntnisse berücksichtigt werden. Im Falle von traumatisierenden Erlebnissen werde eine kritische Schwelle an Stress überschritten, was zu unterschiedlichen Reaktionen wie Flucht, Kampf oder dissoziativem Shutdown führen könne. Bei der Dissoziation handle es sich um einen psychischen Schutzmechanismus, welcher den Betroffenen helfe, das Geschehen zu überstehen, indem sie sich von ihrem eigenen Erleben distanzierten. Damit könne eine Deaffektualisierung einhergehen, wobei sie sich emotional vom Erlebnis distanzierten und unbeteiligt wirkten. Bei der Beschwerdeführerin sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden und ein entsprechender Arztbericht halte fest, ihre Erinnerungsfähigkeit sei deutlich herabgesetzt und es falle ihr schwer, genaue zeitliche Angaben zu machen. Die Konfrontation mit den traumatischen Ereignissen löse eine Dissoziationstendenz und kognitive Blockaden aus, was ihr ein adäquates Berichten im Rahmen des Asylverfahrens erschwere. Zudem weise sie eine ausgeprägte emotionale Distanz gegenüber den traumatischen Ereignissen auf, was auf eine

D-8053/2024 Deaffektualisierung zurückzuführen sei. Das SEM führe aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre erste Festnahme, Haft und Freilassung substanziiert darzulegen. Es sei anzumerken, dass sich bereits die Schilderung der Festnahme über eine Seite erstrecke, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, der Bericht sei zu wenig detailliert. Der angeblich fehlende Erlebnisbezug sowie Mangel an Emotionen könne mit den Symptomen der PTBS erklärt werden. Bei der Festnahme sowie der darauf folgenden Haft sei die Beschwerdeführerin Opfer von sexueller Gewalt und Folter geworden; zudem habe sie an Fieber und Schmerzen gelitten. Aufgrund dieser körperlichen Beschwerden sowie der starken Angst sei es nicht verwunderlich, dass sie sich wenig auf ihre soziale Umgebung eingelassen habe und entsprechend nicht viel darüber berichten könne. Sodann habe sie bereits bei der Anhörung erklärt, dass sowohl sie als auch der Stiefvater aufgrund des Einflusses eines befreundeten Abgeordneten wieder freigekommen seien und unter dessen Schutz gestanden hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, weise auch die Schilderung der zweiten Festnahme durchaus Realkennzeichen auf, wie etwa spezifische Einzelheiten. Weiter habe sie unabhängig von ihrem Freund F._______ am betreffenden Marsch teilgenommen und sich daher an einem anderen Ort in der Menschenmenge befunden. Es lasse sich nur mutmassen, weshalb F._______ nicht festgenommen worden sei. Bei der Auflösung von Demonstrationen sei es aber oft Zufall, wer der Polizei entkomme. Sodann sei das Vorgehen der Leute der ANR an jenem Tag, als diese auf der Suche nach dem Stiefvater bei der Beschwerdeführerin vorbeigekommen seien, als Reflexverfolgung zu werten. Die ANR habe durch die Befragung und Inhaftierung mehr Informationen über den Stiefvater erlangen wollen sowie gleichzeitig den Druck auf diesen erhöht, indem die Beschwerdeführerin gefoltert und vergewaltigt worden sei. Bei der zweiten Haft seien ihr selbst ebenfalls Verbindungen zu den M23 unterstellt worden. Zudem seien ihr Fotos vorgelegt worden, auf welchen sie Flyer verteilt habe, was darauf hinweise, dass sie über längere Zeit beschattet worden sei. Auslöser für die Ausreise sei schliesslich die zweite Inhaftierung gewesen, da der Beschwerdeführerin klar geworden sei, dass sie aufgrund der Informationen auf ihrem Telefon von der ANR als M23-Kollaborateurin angesehen werde. Sie sei denn auch bereits in B._______ telefonisch kontaktiert und bedroht worden, weil sie keine Informationen geliefert habe. Die Beschwerdeführerin habe Vergewaltigungen, Folter und Misshandlungen erlebt. Sie sei psychisch krank und in entsprechender Behandlung. Die erlittenen Traumata machten es ihr schwer, ihre Erlebnisse wiederzugeben, was indessen

D-8053/2024 nachvollziehbar sei. Die Vorbringen seien als glaubhaft zu erachten und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, dass es bei den Anhörungen auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Auf deren Wunsch sei die Seelsorgerin des Bundesasylzentrums beigezogen worden, um sie emotional zu unterstützen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Erlebnisse im Heimaststaat ausführlich darzulegen. Der Arztbericht mit der Diagnose PTBS vermöge daher an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nichts zu ändern. 4.4 In der Replik wird erneut festgehalten, das SEM werfe der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihren Erzählungen fehle es an inneren Vorgängen und diese seien oberflächlich. Als Folge einer PTBS könne jedoch emotionale Taubheit auftreten, was dazu führe, dass Schilderungen der traumatischen Erlebnisse eine verminderte oder fehlende emotionale Reaktion aufwiesen. Dies sei durch das instinktive Unterdrücken von Emotionen zu erklären, was als Bewältigungsmechanismus angesehen werden könne. Die Betroffenen würden dadurch ihren Gefühlszustand nicht nur vor anderen, sondern auch vor sich selbst verborgen halten. Es komme auch zu unterbewussten Blockaden, mit welchen unerwünschte Gedanken im Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen abgewehrt würden. Weiter gebe es einen Zusammenhang zwischen einer PTBS und eingeschränkter Erinnerungsfähigkeit, was sich in einer weniger detaillierten Erzählung niederschlagen könne. Die pauschalen Ausführungen, wonach die diagnostizierte PTBS nichts an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit ändere, sei nicht zulässig. Die Kritik an den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffe genau jene Aspekte, welche durch ihre psychische Verfassung beeinträchtigt werden könnten. Der Arztbericht und die Diagnose der PTBS müssten daher bei der Beurteilung des Asylgesuchs berücksichtigt werden. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und

D-8053/2024 konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen von zwei Anhörungen die Gelegenheit, über ihre Asylgründe zu berichten. Dabei fällt auf, dass ihre Erzählstruktur in Bezug auf verschiedene Sachverhaltselemente grosse Unterschiede aufweist. So beschrieb sie etwa die Situation, als Leute der ANR im Dezember 2021 bei ihr zu Hause erschienen seien und sich nach ihrem Stiefvater erkundigt hätten, relativ ausführlich. Die betreffenden Aussagen enthalten diverse Interaktionsschilderungen und direkte Rede, eigene Überlegungen und für das Kerngeschehen unwesentliche Einzelheiten (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-24/11, F28 f. sowie Akte 35/18, F20 f.). Der detaillierten Darstellung dieses Besuchs der ANR steht eine sehr zusammenfassende Beschreibung der folgenden vier Tage in Haft gegenüber. Die Beschwerdeführerin erklärte zwar, dass ihre Brüste angeschwollen seien und sie Fieber bekommen habe, da sie ihr Kind nicht habe stillen können, und dass sie von den Wachen trotz ihrer Schmerzen vergewaltigt worden sei (vgl. Akte 24/11, F31). Auch auf entsprechende Nachfragen konnte sie jedoch kaum nähere Angaben zu den Haftumständen machen, etwa zu anderen Insassen, zum Tagesablauf oder wie sie diese Zeit wahrgenommen habe (vgl. Akte 35/18, F27 ff.). Dies kontrastiert stark mit den Ausführungen zu den vorangehenden Ereignissen, welche verschiedene Realkennzeichen enthalten. Solche fehlen in der Beschreibung der Haftzeit weitgehend. Die Entlassung wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nur kursorisch geschildert und – trotz entsprechender Aufforderung – nicht ansatzweise so detailliert dargelegt wie der Besuch durch die Leute der ANR (vgl. Akte 24/11, F31 S. 9 und Akte 35/18, F32 ff.). Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, traumatisierende Erlebnisse könnten nicht auf dieselbe Art abgerufen werden wie andere Erinnerungen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Dies würde auch auf den Morgen zutreffen, an welchem die Leute der ANR vorbeigekommen seien. Es erschliesst sich nicht, weshalb eine substanziierte Schilderung dieses

D-8053/2024 Vorfalls möglich sein soll, während die Haft sowie die anschliessende Entlassung nur äusserst oberflächlich dargelegt werden kann. 5.3 Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Stiefvater nur sehr knappe Angaben gemacht hat, obwohl ihre Mutter seit 2007 mit diesem zusammen gewesen sein soll und sie zeitweise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten (vgl. Akte 24/11, F28). Sie wusste lediglich, dass er für die ANR arbeitete, viel gereist sei und Leute aus der Politik gekannt habe (vgl. Akte 35/18, F6 f. und F10 f.). Ferner erwähnte sie, dass er aus J._______ komme, mit einer Frau aus Rwanda verheiratet gewesen sei und drei Kinder habe (vgl. Akte 35/18, F8). Zu dieser Familie sei er denn auch nach dem Tod ihrer Mutter zurückgekehrt (vgl. Akte 35/18, F40). Obwohl der Stiefvater von der ANR gesucht worden sein soll und die Beschwerdeführerin deswegen erhebliche Probleme erhalten habe, machte sie keine weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang. Es bleibt offen, weshalb der Stiefvater, der angeblich selbst für die ANR arbeitete, überhaupt von dieser gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin erwähnte auch zu keinem Zeitpunkt, dass sie mit ihrem Stiefvater über diese Ereignisse gesprochen hätte. Dies ist insofern bemerkenswert, als sie bis zur Ausreise mehr als zwei Jahre später weiterhin mit diesem in Kontakt gestanden habe und von ihm auch finanziell unterstützt worden sei. Auf die Frage, warum der Stiefvater nach diesem Vorfall keine Probleme erhalten habe, antwortete sie ausweichend (vgl. Akte 35/18, F61). 5.4 Als fluchtauslösendes Ereignis nannte die Beschwerdeführerin eine zweite Inhaftierung, die sich im Anschluss an einen (politischen) Marsch am (…) Mai 2023 ereignet habe. Im freien Bericht erwähnte sie zwar eine Festnahme und ein Verhör, aber zur eigentlichen Haft sagte sie nur, sie sei festgenommen und dann wieder freigelassen worden (vgl. Akte 35/18, F43). Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie ungefähr zwei Wochen inhaftiert gewesen sei (vgl. Akte 35/18, F47). Ihren weiteren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass ihr in dieser Zeit von den Leuten der ANR Kontakte zur M23 oder zu Personen, die mit dieser Organisation zusammenarbeiten, unterstellt worden seien (vgl. Akte 35/18, F65). Ansonsten finden sich jedoch keine konkreten Ausführungen dazu, beispielsweise wie die Haft ausgestaltet gewesen sei, wie sie diese Zeit erlebt habe und was während ihrer zweiwöchigen Abwesenheit mit ihren beiden Kindern geschehen sei. Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zur zweiten Haft machte, zumal diese deutlich länger als die erste gewesen sein soll und sie veranlasst habe, im Anschluss umgehend auszureisen. Ferner beschreibt sie die Reaktion ihres Partners F._______ nach ihrer Freilassung

D-8053/2024 sehr oberflächlich. Sie gab lediglich an, sie habe ihn angerufen und er habe gesagt, es sei gut, dass sie freigekommen sei (vgl. Akte 35/18, F53). Ein weiterer Austausch mit F._______, etwa im Hinblick auf die Ausreise, wird nicht erwähnt. Es bleibt auch unklar, weshalb F._______ selbst offenbar nach dem Marsch keine Probleme bekam (vgl. Akte 35/18, F54 ff.). Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich wie von ihr geltend gemacht unter Beobachtung der ANR gestanden (vgl. Akte 35/18, F48 und F50), wäre zu erwarten gewesen, dass auch ihr Partner, welcher politisch tätig gewesen sei und sie überhaupt erst dazu animiert habe, an dem Marsch teilzunehmen und entsprechende Flyer zu verteilen (vgl. Akte 35/18, F43), der ANR bekannt gewesen wäre. Der Umstand, dass die ANR offenbar keine Kenntnis von ihrer Verbindung zu F._______ hatte – vielmehr sei ein Foto von ihm auf ihrem Handy gefunden und sie sei gefragt worden, ob sie diese Person kenne (vgl. Akte 35/18, F43) – würde eher gegen die Annahme sprechen, dass sie unter Beobachtung des Geheimdienstes stand. 5.5 Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin – angeblich auf Initiative von F._______ – im Frühjahr 2023, mithin kurz bevor sie ein zweites Mal verhaftet worden sei, ein Visum für eine Reise nach Frankreich beantragt hat (vgl. Akte 35/18, F43). Die Formalitäten rund um die Ausstellung des Visums seien von F._______ respektive dessen Leuten erledigt worden (vgl. Akte 35/18, F69). Auf Nachfrage gab sie an, dass sie nicht bei der in den Visumsunterlagen als Arbeitgeberin aufgeführten Firma tätig gewesen sei (vgl. Akte 35/18, F68). Neben diversen, offenbar gefälschten Unterlagen der angeblichen Arbeitgeberin enthält der Visumsantrag auch die Angabe, die Beschwerdeführerin habe nur ein Kind, welches im Jahr 2012 geboren sei (vgl. Akte 32/47, Dokumente «Acte de Naissance» und «Données familiales»), während sie selbst zu Protokoll gab, sie habe zwei in den Jahren 2015 und 2021 geborene Kinder (vgl. Akte 24/11, F8). Es erschliesst sich nicht, weshalb in Bezug auf die Kinder gegenüber der Botschaft unzutreffende Angaben gemacht worden sein sollten, zumal dies auch die Ausstellung einer falschen Geburtsurkunde erforderte. Ferner tragen zahlreiche der im Rahmen des Visumsantrag eingereichten Dokumente die Unterschrift der Beschwerdeführerin, weshalb es nicht überzeugt, dass sämtliche Formalitäten in diesem Zusammenhang von F._______ Leuten erledigt worden sein sollen. Die offensichtlich falschen Angaben gegenüber der Botschaft lassen gewisse Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Es erscheint auch ein sehr seltsamer Zufall, dass das Visum kurz vor der geltend gemachten zweiten Inhaftierung beantragt worden war, so dass ein solches

D-8053/2024 genau zu jenem Zeitpunkt vorlag, als der Stiefvater ihr schliesslich vorgeschlagen habe, auszureisen. 5.6 Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzuhalten, dass einzelne von der Beschwerdeführerin geschilderte Sach-verhaltselemente eine gewisse Dichte an Realkennzeichen aufweisen und als glaubhaft einzuschätzen sind. Dies gilt namentlich für den Besuch der Leute der ANR bei ihr zu Hause im Jahr 2021. Demgegenüber erweisen sich die Angaben zu den beiden Inhaftierungen, insbesondere betreffend die zweite und angeblich längere, als äusserst unsubstanziiert. Diesen Schilderungen fehlt es weitgehend an Realkennzeichen und sie enthalten kaum Einzelheiten, eigene Überlegungen oder Emotionen. Auffallend ist auch der klare Bruch in der Erzählstruktur im Vergleich zu den Aussagen betreffend das Erscheinen der Leute der ANR. Sodann werden weitere Sachverhaltselemente, etwa zur Situation des Stiefvaters oder zum Kontakt mit F._______ nach der angeblichen zweiten Haft, ebenfalls lediglich oberflächlich dargelegt. Als merkwürdig ist auch der Umstand zu erachten, dass die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer zweiten Festnahme – nachdem sie zwei Jahre lang keinerlei Probleme mehr hatte – ein Schengenvisum beantragt hat und in diesem Rahmen diverse, von ihr selbst unterzeichnete gefälschte Dokumente eingereicht wurden. Angesichts des Umstands, dass sie in der Lage war, einzelne Ereignisse glaubhaft darzulegen, lässt sich die fehlende Substanz im Hinblick auf die zentralen Fluchtgründe nicht mit der diagnostizierten PTBS erklären. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den beiden Inhaftierungen erweisen sich als derart unsubstanziiert und lückenhaft, dass diese nicht als überwiegend glaubhaft angesehen werden können. Während der Besuch durch die Leute der ANR im Dezember 2021 als glaubhaft zu erachten ist, geht das Gericht nicht davon aus, dass sie im Anschluss vier Tage im Gefängnis war. Ebenso wenig erweist es sich als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2023 nach einem politischen Marsch erneut für zwei Wochen inhaftiert war. 5.7 In Bezug auf den glaubhaften Vorfall im Dezember 2021 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieser als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen ist. Die Beschwerdeführerin erklärte, weder sie noch ihr Stiefvater hätten danach Probleme erhalten und ihr Leben sei normal weitergegangen (vgl. Akte 24/11, F33 und Akte 35/18, F43, F60 f. und F65). Bis zur Ausreise vergingen mehr als zwei Jahre, weshalb kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Flucht besteht. Weiter gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Probleme im

D-8053/2024 Jahr 2023 und namentlich die geltend gemachte zweite Inhaftierung sowie damit zusammenhängend ein Interesse der ANR an ihrer Person glaubhaft zu machen. Da ihre Vorbringen betreffend die fluchtauslösenden Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht genügen und die glaubhaften Vorfälle zeitlich nicht kausal zur Ausreise sind, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat somit ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen, da das SEM den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtete. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Verfügung vom 14. Januar 2025 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist dieses von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom

D-8053/2024 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 800.– (inklusive Auslagen) auszurichten.

D-8053/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

D-8053/2024 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-8053/2024 — Swissrulings