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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2008 D-805/2008

13 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,654 mots·~8 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-805/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, Pakistan, alias B._______, Singapur, zurzeit C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-805/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Pakistan am 2. August 2005 auf dem Luftweg verliess, via D._______ nach E._______ gelangte, nach einem zweimonatigen Aufenthalt in F._______ nach G._______ flog, von wo aus er nach einem zehntägigen Aufenthalt im Oktober 2005 via H._______ mit dem Zug erstmals nach I._______ gelangte, dass er von den I._______ Behörden nach Tschechien zurückgewiesen und dort in der Folge wegen Fehlens eines gültigen Ausweises zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde, dass er am 6. Mai 2006 mit der Bahn erneut nach I._______ gelangte, von wo aus er nach einem ungefähr zehntägigen Aufenthalt via J._______ nach K._______ weiterreiste, dass er sich während etwa sechzehn Monaten in L._______ aufhielt, dass er K._______ am 9. Oktober 2007 auf dem Luftweg verliess, um via Zürich und M._______ nach N._______ weiterzureisen, dass ihm in I._______ aufgrund des vorgewiesenen gefälschten Passes die Weiterreise verweigert wurde, worauf er in M._______ ein Asylgesuch stellte, welches von den I._______ Behörden abgelehnt wurde, dass er am 25. Januar 2008 in Begleitung von zwei I._______ Polizisten nach Zürich flog, von wo aus er nach L._______ hätte weiterfliegen sollen, indessen die Weiterreise verweigerte und in Zürich ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, längstens bis zum 25. März 2008, den C._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung durch die O._______ am 27. Januar 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 4. Februar 2008 erfolgte, D-805/2008 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er möchte in der Schweiz arbeiten und ein Vermögen verdienen, dass er in seinem Heimatland keine Arbeit gefunden habe, aus diesem Grund in der Schweiz während dreier Jahre arbeiten und anschliessend mit dem erwirtschafteten Geld in Pakistan ein Handelsunternehmen gründen möchte, dass er in seinem Heimatland keine politischen Probleme habe und es seiner Familie sehr gut gehe, er aber für seine Reise nach Europa sehr viel Geld ausgegeben habe und nun nicht mit leeren Händen zurückgehen könne, dass er nicht wie alle anderen Asylsuchenden in I._______ und in der Schweiz eine Geschichte erzähle, um Asyl zu erhalten, sondern die Wahrheit sage und sich so erhoffe, in der Schweiz bleiben zu können, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2008 - eröffnet am 7. Februar 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 26. Januar 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Pakistan, insbesondere die niedrigen Gehälter und die beschränkte Anzahl Arbeitsplätze, keine asylrelevanten Nachteile darstellen würden, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, D-805/2008 dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Februar 2008 (Empfang Telefax: 8. Februar 2008) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-805/2008 dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist gegeben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen anführt, er habe für seine Reise sein ganzes Geld verbraucht, weshalb er bei einer Rückschaffung in sein Heimatland ruiniert wäre, dass er während etwa dreier Jahre in der Schweiz arbeiten möchte, und sobald er genug Geld habe, freiwillig nach Pakistan zurückkehren werde, dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten ist, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen, politischen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz konkret Stellung zu nehmen, und deshalb die Vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, D-805/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher über Berufserfahrung als Lehrer sowie über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt, sprechen, dass die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), D-805/2008 dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-805/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der O._______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - die O._______ (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand: Seite 8

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