Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.12.2009 D-8048/2009

29 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,544 mots·~8 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Texte intégral

Abtei lung IV D-8048/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Dezember 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Russland, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8048/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin – eine russische Staatsangehörige aus C._______ – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 1. Mai 2009 verliess und über Weissrussland, Polen und Deutschland am 3. Mai 2009 in die Schweiz gelangte, wo sie am 8. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl ersuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vom 13. Mai 2009 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, sie sei im Jahre 2001 nach Indien gereist, um die buddhistische Philosophie kennenzulernen, doch habe sie im Jahre 2002 Probleme mit ihrem religiösen Lehrer bekommen, weshalb sie nach Russland zurückgekehrt sei, dass am 12. April 2004 in einer russischen Zeitung ein Artikel über ihren ehemaligen buddhistischen Lehrer erschienen sei, welcher auf einem mit ihr geführten Interview gegründet habe, dass sie in der Folge von russischen Buddhisten telefonisch bedroht worden sei und keine Arbeit mehr gefunden habe, was ihr den weiteren Verbleib in Russland erschwert habe, dass sie sich nicht an die Polizei habe wenden können, weil diese korrupt sei, weshalb sie sich schliesslich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung vom 13. Mai 2009 das rechtliche Gehör in Bezug auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde, weil sie – wie Abklärungen des Bundesamtes ergaben hatten – mit einem Schengenvisum nach Polen gelangt war, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbrachte, sie wolle nicht nach Polen zurückkehren, weil dieses Land wie Russland früher ein sozialistischer Staat gewesen sei und sie sich vor dem in Osteuropa herrschenden Rassismus fürchte, D-8048/2009 dass das BFM am 10. August 2009 bei der zuständigen polnischen Amtsstelle ein Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin stellte, welchem die polnischen Behörden stattgaben, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 – eröffnet am 18. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Polen sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-8048/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der Auffassung des BFM anschliesst, wonach Polen im vorliegenden Fall staatsvertraglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Beschwerdeführerin dorthin ausreisen kann, dass keine Hinweise darauf bestehen, Polen werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot sowie die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, denen die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenhält, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- D-8048/2009 chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Polen werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-8048/2009 dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine Notlage im erwähnten Sinn versetzt, dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzuges der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Polen sprechen würden, da die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe lediglich in allgemeiner Weise geltend macht, in diesem Land gebe es Rassismus und dort seien ihr Leben, ihre Freiheit und ihre Gesundheit in Gefahr, ohne diese Vorbringen auch nur ansatzweise zu substanziieren, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Polen schliesslich möglich ist, nachdem dieses Land zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin staatsvertraglich verpflichtet ist und am 10. August 2009 einer Rückübernahme zugestimmt hat, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8048/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 7

D-8048/2009 — Bundesverwaltungsgericht 29.12.2009 D-8048/2009 — Swissrulings