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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2008 D-8048/2008

19 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,983 mots·~15 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8048/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Dezember 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch David Ventura, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8048/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) in Anwendung von aArt. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 23. Juli 2001 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie gemäss eigenen Angaben in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei, am 23. Februar 2004 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie habe nach ihrer Rückkehr in die Mongolei als Händlerin und kurzzeitig als Lebensmitteltechnologin gearbeitet, dass sie am 2. November 2003 durch einen gewissen G. und zwei andere Männer entführt und in einem Lagerraum eingesperrt worden sei, dass zwei Brüder von G., welche sich zurzeit in Haft befänden, am 22. Juli 2000 ihren Vater ermordet hätten, welcher als Wachmann bei einer Bank gearbeitet habe, dass G. ihr gesagt habe, er werde sie entweder in ein Bordell nach Japan verkaufen oder sie töten, dass sie bis zu ihrer Flucht am 10. Februar 2004 von den drei Männern beinahe täglich vergewaltigt worden sei, dass es ihr an jenem Tag gelungen sei, die Pistole von G. zu behändigen, diesen zu erschiessen und alsdann davon zu laufen, dass eine Fotografie von ihr bereits am nächsten Tag in einer Zeitung abgebildet gewesen, und sie als Mörderin gesucht worden sei, dass das BFF mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e D-8048/2008 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids unter anderem anführte, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ersten und zweiten Asylgesuchs abweichende Angaben gemacht (hinsichtlich der Namen der angeblichen drei Mörder ihres Vaters und des Aufenthaltsorts dieser Männer), dass ihre Aussagen völlig unsubstanziiert seien, habe sie doch keine überzeugende Beschreibung des Ortes gegeben, an welchem sie drei Monate lang festgehalten worden sein soll, dass sie keine überzeugenden Angaben über ihre Überlebensstrategien, über den Alltag in Gefangenschaft und über die Interaktion mit ihren Entführern gemacht habe, dass sie auch die geltend gemachten Vergewaltigungen stereotyp geschildert habe, dass auch die Behauptung, sie sei schon am der Tat folgenden Morgen in der Presse als Mörderin gesucht worden, unglaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin somit nicht in der Lage gewesen sei, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse darzulegen, dass die damalige Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in Bestätigung der Erwägungen des BFF mit Urteil vom 22. November 2004 abwies, soweit sie darauf eintrat, dass die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2005 unter anderer Identität ein drittes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass sie nach Konfrontation mit der Tatsache, sie hätte in der Schweiz unter der im Rubrum genannten Identität bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen, eingestand, dass diese ihre richtige Identität sei und sie dieselben Gründe wie anlässlich ihres zweiten Asylgesuchs vorzubringen habe, D-8048/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2005 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erneut nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der unglaubhaften Vorbringen nicht in der Lage gewesen, zwischenzeitlich die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse darzulegen, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2005 kommentarlos vier Dokumente zu den Akten reichte (Arbeitsbestätigung, Zeitungsartikel betreffend Tod des Vaters, Todesanzeige des Vaters, Zeitungsartikel über die Fahndungsausschreibung der Beschwerdeführerin wegen Tötung) und ausführte, erst nach der Ablehnung des dritten Asylgesuchs diese Dokumente erhalten und nichts von der Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung gewusst zu haben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer Fahrscheinkontrolle in (Ort) vom 5. November 2008 kontrolliert und aufgrund einer bestehenden Ausschreibung der Staatsanwaltschaft (...) zugeführt wurde, wo sie anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt vom 10. November 2008 das vierte Asylgesuch stellte, dass das BFM am 25. November 2008 die Beschwerdeführerin direkt zu den Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin bei den beiden Befragungen im Wesentlichen ausführte, nach Ablehnung des dritten Asylgesuchs im August 2005 die Schweiz verlassen und sich nach (Land) begeben zu haben, von wo aus sie zwei Monate später auf dem Luftweg in die Mongolei zurückgekehrt sei, dass sie dort bei ihren Verwandten in der Provinz (...) gelebt habe, ehe sie am 22. Oktober 2008 auf dem Luftweg (Land) ausgereist und von dort aus mit dem Auto am 29. Oktober 2008 schliesslich erneut in die Schweiz gelangt sei, D-8048/2008 dass sie dieselben Gründe wie beim zweiten und dritten Asylgesuch vorzubringen habe, dass namentlich ein Mann namens B. zusammen mit der Polizei im August 2008 bei einem Verwandten in Ulaan Baatar nach ihr gefragt habe, dass der Verwandte ihr daraufhin geraten habe, so schnell wie möglich auszureisen, dass sie sich nach Ulaan Baatar begeben habe, wo sie sich rund zwei Monate bei einer chinesischen Familie versteckt habe, dass sie dort im September 2008 im Fernsehen gesehen habe, dass die Polizei nach ihr fahnde, weil sie am 10. Februar 2004 den Mörder ihres Vaters umgebracht habe, dass sie Angst habe, von den Mördern ihres Vaters, welche mit der Polizei zusammenarbeiten würden, umgebracht zu werden, dass sie vor diesem Hintergrund das Land verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 – eröffnet am 8. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wiederum auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 13. Januar 2005 eingeleitete dritte Asylverfahren sei seit dem 30. April 2005 rechtskräftig abgeschlossen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen Verfahren unglaubhaft beurteilt worden seien, dass den nach rechtskräftigem Abschluss des dritten Asylverfahrens eingereichten und (noch) nicht gewürdigten Dokumenten beweisrechtlich keine Bedeutung zukomme, dass demzufolge ihre auf dem unglaubhaften Sachverhalt des zweiten und dritten Asylgesuchs beruhenden Darlegungen weiterhin mit Zweifeln behaftet seien und keine Änderung des Standpunktes des BFM zu rechtfertigen vermöchten, D-8048/2008 dass in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen in den diesbezüglich ergangenen Verfügungen des BFM sowie auf das Urteil der ARK vom 22. November 2004 (zweites Asylverfahren) zu verweisen sei, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen liess, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen, den rechtserheblichen Sachverhalt unter Wahrung ihrer Verfahrensrechte pflichtgemäss zu erstellen und zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen, dass eventuell festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und daher das BFM anzuweisen sei, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, dass vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, D-8048/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-8048/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits drei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM jeweils korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass die sich sowohl im zweiten als auch dritten Asylverfahren stets auf dieselben Verfolgungsvorbringen stützenden Schilderungen der Beschwerdeführerin vom BFM als unglaubhaft erachtet wurden und jeweils zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geführt haben, dass im Rahmen des zweiten Verfahrens die ARK in Bestätigung der Erwägungen der Vorinstanz die entsprechend von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde abgewiesen hat, D-8048/2008 dass die Beschwerdeführerin nach ihrer angeblichen Heimreise beim vierten Asylgesuch an die in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen anknüpft, dass in der Beschwerde sodann explizit ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei in der Zeit zwischen Juli 2005 und dem Stellen des vierten Asylgesuchs nicht in die Heimat zurückgekehrt, womit den für diesen Zeitraum geltend gemachten Verfolgungsvorbringen jegliche Grundlage entzogen ist, dass ferner ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin halte nach wie vor an der Begründung zum Asylgesuch fest, wobei zur Bekräftigung des Gesuchs auf vier nach rechtskräftigem Abschluss des dritten Asylverfahrens eingereichte Dokumente verwiesen wird, dass eine Auseinandersetzung in substanziierter und detaillierter Weise mit den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, insbesondere mit denjenigen zum Beweiswert der nunmehr gewürdigten Dokumente, nicht stattfindet, dass das Bundesverwaltungsgericht daher keine Veranlassung sieht, die im vorliegenden Verfahren vom BFM vorgenommene Würdigung zu beanstanden beziehungsweise die Feststellung des geringen Beweiswertes der Dokumente in Frage zu stellen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich nicht zuletzt auch aufgrund einer Gesamtwürdigung die in diesem Zusammenhang vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen als spekulativ erweisen, dass diese Ansicht auch etwa der pauschalen Formulierung entnommen werden kann, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, die eingereichten Beweismittel pflichtgemäss zu prüfen und über eine Botschaftsabklärung in Erfahrung zu bringen, ob die Beschwerdeführerin zurzeit in der Heimat strafrechtlich verfolgt werde und ob ihr die Todesstrafe drohe, dass die Beschwerdeführerin mithin keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres dritten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlings- D-8048/2008 eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei dieser Sachlage der Antrag abzuweisen ist, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen, den rechtserheblichen Sachverhalt unter Wahrung ihrer Verfahrensrechte pflichtgemäss zu erstellen und zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das vierte Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-8048/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere keine individuellen, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, dass die ledige, über eine solide Ausbildung verfügende Beschwerdeführerin den Beruf einer Lebensmitteltechnologin erlernte und diesen eigenen Angaben zufolge während rund zweieinhalb Jahren im Heimatland ausgeübt hat, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Mongolei zudem auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihre Reintegration erleichtern dürfte, dass in Berücksichtigung all dieser Aspekte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-8048/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8048/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per Telefax, in Kopie mit den Akten Ref.-Nr. N [...]) - zuständige kantonale Behörde ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 13

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