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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2008 D-8035/2007

18 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,341 mots·~12 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Texte intégral

Abtei lung IV D-8035/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Hansjörg Trüb, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8035/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk im Nordirak, suchte am 24. Juli 2003 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Am 19. Januar 2005 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2006 die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. Dezember 2004 wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Mit Schreiben vom 17. März 2006 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Die ARK schrieb daraufhin mit Beschluss vom 22. März 2006 die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. B. B.a Am 3. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. B.b Am 15. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. B.c Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 - eröffnet am 30. Oktober 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 22. Dezember 2007 zu verlassen und beauftragte den Kanton Zug mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde vom 26. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- D-8035/2007 ter, die Verfügung vom 23.Oktober 2007 des BFM sei aufzuheben, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezieh- D-8035/2007 ungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.3 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2007 bezüglich Aufhebung der am 12. Januar 2006 angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung. In der Verfügung vom 12. Januar 2006 verfügte die Vorinstanz zwar, die Wegweisung werde wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen (Dispositiv Ziffer 2). Aufgrund der in derselben Verfügung vorangegangenen Erwägungen, in denen ausdrücklich auf die Unzumutbarkeit verwiesen wurde, sowie aufgrund der Aktenlage ist hier jedoch von einem blossen redaktionellen Versehen der Vorinstanz auszugehen. 3. 3.1 Das BFM stützte sich bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Art. 14b Abs. 2 des damals geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Dieses ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ersetzt worden. Es stellt sich somit die Frage, ob auf das vorliegende Verfahren die neuen Bestimmungen gemäss AuG zur Anwendung kommen oder das ANAG in seiner Fassung vom 26. März 1931 anwendbar bleibt. Art. 126 AuG regelt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (Abs. 1), das Verfahren sich jedoch nach neuem Recht richtet (Abs. 2). Hieraus müsste geschlossen werden, dass für das vorliegende Gesuch, das nach Inkrafttreten des AuG per 1. Januar 2008 auf Beschwerdestufe hängig geblieben ist, dem AuG und dessen Ausführungsbestimmungen die Anwendung versagt bleibt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann diese Frage jedoch letztlich offen bleiben, zumal die zur Anwendung kommenden Gesetzes- und Ausführungsbestimmungen sowohl unter altem als auch neuem Recht zu denselben Schlüssen führen. D-8035/2007 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG, bzw. Art. 14b Abs. 2 ANAG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG, bzw. Art. 14a Abs. 3 ANAG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG, bzw. Art. 14a Abs. 2 ANAG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG, bzw. Art. 14a Abs. 4 ANAG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil. Es könne nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Der Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei mit rund 18 Jahren in die Schweiz eingereist, habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Zudem seien aus den Akten keine gesundheitlichen Beschwerden ersichtlich. Somit sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Des Weiteren verfüge er in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Im Übrigen könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Gemäss der Vorinstanz ergaben sich aus den Akten keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer in aussergewöhnlicher Weise in der Schweiz integriert habe oder eine besonders enge Beziehung zur Schweiz pflegen würde. D-8035/2007 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde und der Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 unter anderem vor, die allgemeine Lage im Nordirak würde eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliessen. Insbesondere die Interventionen der Türkei machten die Region sehr unsicher. Es wird ausserdem geltend gemacht, eine zwangsweise oder pflichtgemässe Rückführung werde momentan von der IOM (International Organization of Migration) nicht unterstützt. Der Beschwerdeführer spricht hier implizit die Frage an, ob die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs möglich ist. Weiter wird in der Beschwerde die gute Integration des Beschwerdeführers, dessen Arbeitstätigkeit und tadelloser Leumund geltend gemacht. 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG, bzw. Art. 14a Abs. 3 ANAG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Persnen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer, nach Art. 3 der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 umfassend beurteilt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. D-8035/2007 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG, bzw. Art. 14a Abs. 4 ANAG, kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG, bzw. Art. 14a Abs. 6 ANAG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den immer noch von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 5.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem arbeitete er eigenen Angaben zufolge in der Landwirtschaft in Dohuk. Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen im Irak ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei der Wieder- D-8035/2007 eingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Auch die Geltendmachung der fortgeschrittenen Integration vermag eine vorläufige Aufnahme nicht zu begründen, zumal der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, in der Schweiz mehrmals straffällig geworden ist. Aufgrund des gesagten ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.3 Bezüglich der Frage der Möglichkeit, die Wegweisung zu vollziehen, ist gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung bereits dann als nicht unmöglich zu erachten ist, wenn eine freiwillige Rückkehr möglich erscheint (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4 S. 187). Im Falle des Iraks ist die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - zu bejahen. 5.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen; das BFM hat die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mithin zu Recht aufgehoben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-8035/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - die (kantonale Behörde) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Jonathan Brünggel Versand: Seite 9

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