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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2014 D-803/2014

10 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,876 mots·~24 min·3

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-803/2014/was

Urteil v o m 1 0 . April 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014 / N (…).

D-803/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im April/Mai 2011 und hielt sich in der Folge zunächst einige Tage im Iran auf. Danach sei er via die Türkei und Griechenland nach Italien gelangt und schliesslich am 20. Oktober 2011 illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nach, wurde dort am 8. November 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 31. Oktober 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus Namazdjay, Provinz Kapisa. Als der Krieg ausgebrochen sei, sei er mit seiner Familie nach C._______ gezogen. Im Jahr 2008 sei sein Vater bei einem Selbstmordattentat ums Leben gekommen. Danach seien seine Mutter, seine Geschwister und er zu einem Onkel mütterlicherseits in ein anderes Quartier gezogen und er habe nicht mehr zur Schule gehen können, sondern habe Geld verdienen müssen. In der Folge habe er zwei Jahre lang in der Autowerkstatt seines Onkels als Hilfsmechaniker gearbeitet. Die Arbeit habe ihn aber sehr angestrengt, was er seiner Mutter geklagt habe. Sie habe daraufhin ihr Haus in der Provinz Kapisa verpfändet und ihm das Geld gegeben. Sein Onkel habe ihm geraten, ins Ausland zu gehen, und habe für ihn einen Schlepper organisiert. Mit dem Geld seiner Mutter habe er die Reise finanzieren können. Er sei in die Schweiz gekommen in der Hoffnung, hier in die Schule gehen, etwas lernen und ein gutes Leben führen zu können. Er habe gedacht, sein Bruder, welcher hier lebe, könne ihm helfen. Zuhause habe er niemanden mehr, der ihn unterstützen könne. Ausserdem sei die Lage in Afghanistan prekär. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich ein afghanisches Identitätsdokument im Original (Tazkira) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Januar 2014 – eröffnet am 16. Januar 2014 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien

D-803/2014 nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es seien die Ziffern 3, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Januar 2014 aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 4. Februar 2014, die angefochtene Verfügung, eine Wohnsitzbestätigung betreffend die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan (inkl. Übersetzung), ein Schreiben der Islamischen Partei Afghanistans (inkl. Übersetzung), ein Foto des verstorbenen Bruders Z. sowie eine Fürsorgebestätigung vom 14. Februar 2014 (alles in Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gut, verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zu. E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 4. März 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe vom 25. März 2014 Stellung. Dieser lagen das Original der Wohnsitzbestätigung sowie das Original des Schreibens der Islamischen Partei Afghanistans bei.

D-803/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass sich die Beschwerde

D-803/2014 lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Verfügung vom 21. Februar 2014). Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Januar 2014 ist demzufolge in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist damit lediglich zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen beziehungsweise eventualiter die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) festgestellt, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart verschlechtert hätten, dass – ausser allenfalls in den Grossstädten – von einer existenzbedrohenden

D-803/2014 Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auszugehen sei. Eine Rückkehr (…) C._______ sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative – als zumutbar erachtet werden. Der Beschwerdeführer sei in C._______ aufgewachsen und habe dort bis zur seiner Ausreise gelebt. Er sei ein alleinstehender, gesunder junger Mann. Er verfüge über eine siebenjährige Schulbildung und eine zweijährige Berufserfahrung als Mitarbeiter in der Autowerkstatt seines Onkels. Seinen Angaben zufolge lebten seine Mutter mit zwei seiner Geschwister, sein Onkel sowie weitere (entfernte) Verwandte in C._______. Insgesamt lägen damit begünstigende Umstände vor, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als zumutbar zu bezeichnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei aufgrund der aktuellen Sicherheits- und humanitären Lage sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unzumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über eine beschränkte Schulbildung von bloss sieben Jahren. Danach habe er arbeiten gehen müssen. Nach dem Tod des Vaters sei die Familie zum Onkel gezogen, welcher gemäss afghanischer Tradition bereit gewesen sei, für die Familie des Beschwerdeführers zu sorgen. Der Beschwerdeführer habe in der Autowerkstatt des Onkels mitgearbeitet. Er sei Handlanger gewesen, habe Reinigungsarbeiten erledigt und Essen serviert. Dies qualifiziere ihn keineswegs als Fachkraft, zumal er keine Automechaniker-Tätigkeiten ausgeführt habe und nichts habe lernen können. Von Berufsbildung könne keine Rede sei, und Berufserfahrung habe er allenfalls als Raumpfleger sammeln können. Dies biete bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Grundlage für eine sichere Existenz. Sodann habe der Beschwerdeführer Anfang Februar 2014 von seiner Mutter erfahren, dass sein jüngerer Bruder ermordet worden sei. Die Mutter habe ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass sie vor ungefähr sieben Monaten nach Kapisa habe zurückkehren müssen. Der Onkel habe die Autowerkstatt verkaufen müssen und habe nicht mehr für sie aufkommen können. Sie habe sich dann mit dem Onkel zerstritten und sei gezwungen gewesen, zurück nach Kapisa zu gehen. Nach Kapisa könne der Beschwerdeführer nicht zurückkehren, da die Gegend hochriskant sei. Sein Bruder Z. sei dort am 1. Februar 2004 erstochen auf der Strasse aufgefunden worden. In seinem Zimmer habe man ein Schreiben der Islamischen Partei Afgha-

D-803/2014 nistans gefunden. Er sei offenbar aufgefordert worden, die Front der Widerstandskämpfer zu unterstützen. Es sei denkbar, dass er ein Opfer der Islamischen Partei Afghanistans geworden sei, weil er auf das Schreiben nicht reagiert habe. Falls der Beschwerdeführer nach Kapisa zurückkehre, sei nicht auszuschliessen, dass ihm das gleiche Schicksal widerfahren würde. Mit dem Wegzug seiner Familie aus C._______ entfalle für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, in C._______ zu wohnen. Aufgrund des Zerwürfnisses zwischen Mutter und Onkel habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel. Er könne daher nicht mehr beim Onkel unterkommen und könne von diesem auch keine finanzielle Unterstützung mehr erwarten. Sollte dies als unglaubhaft erachtet werden, so sei das Verfahren zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführer erneut zu befragen. Zu den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnten "weiteren Verwandten" habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Wären diese bereit, der Familie des Beschwerdeführers zu helfen, hätten die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers nicht in das gefährliche Kapisa zurückkehren müssen, sondern hätten in C._______ bleiben können. Es existierten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese "entfernten Verwandten" ein hinreichendes Beziehungsnetz darstellten und dem Beschwerdeführer eine Wohnmöglichkeit und/oder finanzielle Unterstützung bieten würden. Wie dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. September 2013 zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan zu entnehmen sei, hätten sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge und damit einhergehend die Opferzahlen von Zivilisten im Jahr 2013 erneut zugenommen. Die Situation in Afghanistan sei extrem unsicher. Von allen Seiten, auch seitens des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), werde von einem Aufenthalt in Afghanistan abgeraten. Der Beschwerdeführer könne unter diesen Umständen nicht nach C._______ zurückkehren. Er habe dort kein soziales Netz und keine Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten mehr. Die blosse Anwesenheit des Onkel in C._______ stelle kein tragfähiges soziales Netz dar, zumal die Familien inzwischen zerstritten seien und der Onkel die Werkstatt nicht mehr betreibe. Der Beschwerdeführer verfüge somit in C._______ weder über eine Existenzsicherung noch über eine gesicherte Wohnsituation. Eine Rückkehr nach Kapisa sei angesichts der dortigen Sicherheitslage offensichtlich unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.3 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die in der Beschwerde neu aufgeführten Sachverhaltselemente und Beweismittel

D-803/2014 (soweit datiert) auf den Zeitpunkt nach dem Entscheid des BFM vom 15. Januar 2014 zu verorten seien. Der Beschwerdeführer habe erst Anfang Februar 2014 durch seine Mutter vom Tod seines Bruders, dem Verkauf der Werkstatt des Onkels in C._______ und dem Umzug der Mutter und Brüder nach Kapisa erfahren. Eine nähere Erklärung für den Verkauf der Autowerkstatt fehle. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Zerwürfnisses zwischen der Mutter und ihrem Bruder (dem Onkel des Beschwerdeführers) fehle eine ausreichende Begründung. Es sei zudem nicht plausibel, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesen erst im Februar 2014, sieben Monate nach dem angeblichen Umzug nach Kapisa, vom Umzug sowie dem Streit mit dem Onkel informiert habe. Aus Sicht des BFM handle es sich daher um eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts. Soweit die eingereichten Beweismittel bloss in Form von Kopien vorlägen, hätten sie keine Beweiskraft. Das Beweismittel B5 (Foto) habe ebenfalls keine Beweiskraft. B3 (Wohnsitzbestätigung) sei zudem nicht vollständig übersetzt. Es falle ausserdem auf, dass sich mit der angeblichen Wohnsitzbestätigung innert nur einem Tag (8. Februar 2014) vier verschiedene Amtsstellen beschäftigt hätten. In Bezug auf Z. werde schliesslich am 8. Februar 2014 sowohl dessen Wohnsitz als auch dessen Ermordung am 1. Februar 2014 bestätigt, was nicht schlüssig sei. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe die Gründe für die Geschäftsaufgabe des Onkels und das Zerwürfnis mit der Mutter offen gelegt (Verweis auf Ziffern 5 und 6 der Beschwerdebegründung). Der Onkel sei aufgrund des schlechten Geschäftsganges zum Verkauf der Autowerkstatt gezwungen gewesen. In der Folge habe er nicht mehr für die Familie des Beschwerdeführers aufkommen können, was zum Zerwürfnis und schliesslich zum Wegzug geführt habe. Ob noch andere Gründe für das Zerwürfnis verantwortlich gewesen seien, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer aktuell weder eine Wohn- noch eine Arbeitsmöglichkeit in C._______ habe. Der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers nach Kapisa zurückgekehrt sei, beweise, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, weiterhin in C._______ zu wohnen, da aufgrund der prekären Sicherheitslage niemand freiwillig dorthin zurückkehre. Die eingereichte Wohnsitzbestätigung beweise den Umzug nach Kapisa. Warum die Mutter den Beschwerdeführer nicht eher über den Umzug informiert habe, darüber könne nur spekuliert werden. Wahrscheinlich hätte der Beschwerdeführer davon noch länger nichts erfahren, wäre nicht sein Bruder verstorben. Die Beweismittel B3 und B4 würden nun im Original nachgereicht. Nach dem Tod des Bruders Z. sei der in der Schweiz

D-803/2014 wohnhafte älteste Bruder des Beschwerdeführers, K. M., nach Kapisa gereist, um der Mutter beizustehen. K. M. habe dort auch die Bestätigungen der Wohnsitznahme der Familie des Beschwerdeführers in Kapisa und die Bestätigung betreffend den Tod des Bruders Z. zuhanden des Asylverfahrens des Beschwerdeführers organisiert. Dies erkläre, weshalb die vier verschiedenen Amtsstellen alle am selben Tag konsultiert worden seien. Die Wohnsitznahme in Kapisa und die Ermordung von Z. seien am selben Tag bestätigt worden, weil der Wohnsitz von Z. in Kapisa vorher wahrscheinlich noch gar nicht registriert worden sei. Insgesamt handle es sich nicht um eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts, sondern um eine Verkettung von Ereignissen, von welchen der Beschwerdeführer nur aufgrund des Todes seines Bruders erfahren habe. Es sei Zufall, dass dies mit dem Fristenlauf der Beschwerde zusammengefallen sei. 6. im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu Recht als durchführbar erachtet hat. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt (vgl. dazu die in diesem Punkt unangefochtene vorinstanzliche Verfügung vom

D-803/2014 15. Januar 2014), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Afghanistan eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Vorab ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen festzustellen, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf die bestehende Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann; der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt ist als ausreichend erstellt zu erachten, und weitergehende Abklärungen erweisen sich vorliegend nicht als nötig. Damit besteht keine Veranlassung, die Sache im Sinne des in der Beschwerde gestellten Eventualantrags zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-803/2014 6.2.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff. zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. E. 9.3 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren Grundsatzentscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat

D-803/2014 (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) zumutbar sein könne. 6.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute 21-jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme mit letztem Wohnsitz in C._______. Er stammt zwar ursprünglich aus der Provinz Kapisa, zog jedoch eigenen Angaben zufolge bereits im Vorschulalter nach C._______ und wuchs in der Folge dort auf (vgl. A7 S. 6 und A17 S. 3). Er verfügt über eine siebenjährige Schulbildung und hat anschliessend zwei Jahre lang in der Autowerkstatt seines Onkels als Handlanger gearbeitet. Zwar entspricht diese Tätigkeit offensichtlich nicht einer Lehre als Automechaniker, jedoch ist es im afghanischen Kontext durchaus üblich, dass Jugendliche auf diese Art und Weise in die Erwerbstätigkeit einsteigen. Die beim Onkel erworbene Arbeitserfahrung ist daher im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seiner Mutter und zwei Brüdern bei der Familie des Onkels mütterlicherseits in C._______. Auf Beschwerdeebene wird nun geltend gemacht, die Mutter und Geschwister seien ungefähr im Juli 2013 aus C._______ weg- und wieder in die Herkunftsprovinz Kapisa gezogen, weil der Onkel seine Werkstatt habe verkaufen müssen, daraufhin die Angehörigen des Beschwerdeführers nicht mehr habe unterstützen können und sich zudem mit der Mutter des Beschwerdeführers zerstritten habe. Damit verfüge der Beschwerdeführer in C._______ über kein Beziehungsnetz und keine Wohnmöglichkeit mehr, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Dieser Auffassung kann indessen aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Den Akten zufolge erhielt die Mutter des Beschwerdeführers für ihr Haus in der Provinz Kapisa umgerechnet $6000.–. Dieses Geld gab sie dem Beschwerdeführer, welcher damit seine Ausreise finanzierte. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Haus den Angehörigen des Beschwerdeführers nicht mehr zur Verfügung steht, was ein Umzug nach Kapisa als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Onkel des Beschwerdeführers seine Autowerkstatt bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers verkauft hatte und dennoch in der Lage und bereit war, die Angehörigen des Beschwerdeführers weiter zu unterstützen (vgl. A17 S. 5). Das Vorbringen, wonach der Onkel die Angehörigen des Beschwerdeführers aufgrund des Verkaufs der Werkstatt nicht mehr habe unterstützen können, was zum Streit und zum Wegzug geführt habe, ist daher als unglaubhaft zu erachten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht erst

D-803/2014 sieben Monate danach von einem allfälligen Umzug seiner Angehörigen erfahren hätte, sondern umgehend, da er eigenen Angaben zufolge mit seiner Mutter in engem Kontakt stand (vgl. A17 S. 4). Im Übrigen erhielt die Mutter des Beschwerdeführers ab und zu finanzielle Unterstützung von dem in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers (vgl. A17 S. 5), weshalb sie mit Sicherheit dafür gesorgt hätte, dass dieser (und damit auch der Beschwerdeführer) schnellstmöglich über ihren Umzug und die aktuelle Adresse informiert worden wäre. Der angebliche Wegzug der Familienangehörigen des Beschwerdeführers aus C._______ ist aus diesen Gründen nicht glaubhaft und muss als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung qualifiziert werden. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bezüglich des Fotos eines Toten ist festzustellen, dass die Identität der abgebildeten Person in keiner Weise feststeht. In Bezug auf die Wohnsitzbestätigung ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu bemerken, dass die Tatsache, wonach sich angeblich an ein und demselben Tag gleich vier verschiedene Amtsstellen abschliessend mit der Wohnsitzbestätigung beschäftigt haben, gegen die Authentizität dieses Dokuments spricht, zumal noch ein Leumundszeugnis von bisher nicht registrierten Personen hätte eingeholt und der Tod einer angeblich zugezogenen, nicht registrierten Person hätte abgeklärt werden müssen, was innert so kurzer Zeit kaum in seriöser Weise hätte gemacht werden können. Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der Wohnsitzbestätigung als auch dem Schreiben der Islamischen Partei Afghanistans um Unterlagen, die in Afghanistan ohne weiteres käuflich erworben werden können. Es ist durchaus denkbar, dass der Bruder des Beschwerdeführers diese Unterlagen anlässlich seiner angeblichen Reise nach Afghanistan im Februar 2014 (vgl. dazu die Ausführungen in der Replik) auf diese Weise beschafft hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, namentlich seine Mutter, seine Brüder sowie sein Onkel mit Familie, nach wie vor in C._______ wohnhaft sind, womit der Beschwerdeführer in C._______ sowohl über eine gesicherte Wohnmöglichkeit als auch über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Da er in C._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über Freunde und Bekannte verfügt, welche ihm insbesondere bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen auch frei, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]).

D-803/2014 6.2.4 Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach C._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul ist daher als zumutbar zu erachten. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Wird – wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird demnach in Anwendung von Art. 12 i.V.m.

D-803/2014 Art. 8-11 VGKE vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, Honorar und Kosten der Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-803/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-803/2014 — Bundesverwaltungsgericht 10.04.2014 D-803/2014 — Swissrulings