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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2008 D-8015/2007

5 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,838 mots·~14 min·5

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Verfügung des BFM vom 2. November 2007 i. S. Aufhe...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8015/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Dezember 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 2. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8015/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 25. Dezember 2002 und reiste am 27. Januar 2003 in die Schweiz ein. Am 28. Januar 2003 reichte er in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) X._______ ein Asylgesuch ein, ohne ein Identitätsdokument abzugeben. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am 7. Februar 2003 summarisch zu seinen Asylgründen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen, wo er am 24. April 2003 von der zuständigen kantonalen Behörde ausführlich angehört wurde. Am 29. Oktober 2004 erfolgte eine weitere Anhörung durch das BFF. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Stadt B._______ (Provinz Dohuk; heute föderale Region Kurdistan-Irak) geboren und grösstenteils auch dort aufgewachsen. Er sei sunnitischer Kurde und habe die letzten Jahre zusammen mit seiner Mutter, der Schwester sowie einem Bruder im Quartier D._______ in B._______ gelebt. Er sei Peschmerga in B._______ gewesen und habe in einem Restaurant als (...) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er zusammengefasst geltend, er habe sich in eine junge Frau verliebt, deren Vater einer Hochzeit jedoch nicht zugestimmt habe. Trotzdem sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Als der Vater der Frau davon erfahren habe, habe er seine Tochter getötet. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, habe er den Irak verlassen. B. Mit Verfügung vom 3. November 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die vom Beschwerdeführer erhobene, gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gerichtete Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 3. Oktober 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem das BFM mit Verfügung vom 29. September 2005 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. November 2004 D-8015/2007 wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen hatte. C. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheitsund Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya grundsätzlich als zumutbar. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu äussern. D. Am 29. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und ersuchte sinngemäss darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen, da für ihn immer noch eine Gefährdung bestehe und nicht von Ruhe und Sicherheit in den drei Provinzen auszugehen sei. E. Mit Verfügung vom 2. November 2007 – eröffnet am 12. November 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2007 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer, D-8015/2007 dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und zudem festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden. H. Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu der ihm mit Verfügung vom 8. Januar 2008 zugestellten vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-8015/2007 3. Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten; gleichzeitig ist das aANAG aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. September 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 44 Abs. 2 AsylG e contrario). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-8015/2007 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK schützt nur Personen, welche die in Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers im abgeschlossenen Asylverfahren noch aus den Akten des vorliegenden Aufhebungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten D-8015/2007 (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4]). Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 5.3.1 In diesem Zusammenhang führt das BFM in der Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei stabil, auch wenn es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu terroristischen Attentaten gekommen sei. Der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen präsentiere sich grundsätzlich als zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, davon 84 % in den Nordirak inklusive Mossul und Kirkuk, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Zudem sprächen im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser habe den grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und verfüge in seiner engeren Heimat über ein soziales Beziehungsnetz, weshalb er in D-8015/2007 der Lage sein dürfte, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen, zumal keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig seien. 5.3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, der Konflikt zwischen der Türkei und kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak habe sich in den letzten Monaten ständig verschärft. Die Türkei habe deshalb rund 100'000 Soldaten an der türkisch-irakischen Grenze stationiert und es sei laut Medienberichten in der Nacht auf den 13. November 2007 zu Angriffen der türkischen Luftwaffe auf mehrere Dörfer im Norden des Iraks gekommen. Des Weiteren könne den Medien entnommen werden, dass immer wieder Bombenanschläge verübt würden. Das anstehende Referendum in Kirkuk lasse zudem eine weitere Eskalation der Sicherheitslage befürchten. Aus diesen Gründen sei es unverständlich, dass das Bundesamt von einem zumutbaren Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ausgehe. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen zwei Grundsatzurteilen vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak befasst. Gemäss der - weiterhin gültigen - Einschätzung im zweitgenannten Urteil herrscht innerhalb des von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Gebietes keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden muss. Gleichwohl setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls ist ein Misslingen der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die kurdische Gesellschaft absehbar, weil der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, ist deshalb in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit D-8015/2007 des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.). 5.3.4 Der Beschwerdeführer bezieht sich – was den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK (und nicht der Zivilbevölkerung) anbelangt – auf Ereignisse vor den vorerwähnten Situationsanalysen. Die Einwände vermögen deshalb die Erwägungen in den erwähnten Grundsatzurteilen nicht zu entkräften. Nach dem vorstehend aufgeführten Massstab bemessen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers denn auch als zumutbar. Dieser hat von seiner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seiner Mutter und zwei Geschwistern mehrheitlich in B._______ gelebt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Familienmitglieder nach wie vor in der Provinz Dohuk leben, er somit über Bezugspersonen verfügt, die ihn im Bedarfsfall unterstützen könnten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in der Gastronomie, war er doch bereits vor seiner Ausreise wie auch in der Schweiz in diesem Bereich tätig. Einschränkungen im gesundheitlichen Bereich macht der Beschwerdeführer keine geltend. Damit bringt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, selbst unter den nicht einfachen Bedingungen in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die mit Verfügung vom 29. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-8015/2007 7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 29. Oktober 2007 fest, er arbeite und verdiene sein eigenes Geld, er falle der Sozialhilfe nicht zur Last. Die Beschwerdeschrift enthält keine Begründung und keinen Beleg für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die prozessuale Mittellosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege blieb somit unbelegt, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8015/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11

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