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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2008 D-8014/2007

8 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,406 mots·~12 min·2

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfüung des B...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8014/2007 law/mah/wif {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 2. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8014/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk im Nordirak, suchte am 18. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 7. März 2005 – zu verlassen. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug beauftragt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2005 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2005 stellte die ARK fest, dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Verweigerung des Asyls) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. Januar 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind. E. Das BFM hob am 12. Januar 2006 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. Januar 2005, die den Vollzug der Wegweisung betrafen, wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Die ARK schrieb infolgedessen mit Beschluss vom 18. Januar 2006 die Beschwerde vom 4. Februar 2005 als gegenstandslos geworden ab. F. Am 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Pro- D-8014/2007 vinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. G. Am 20. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er machte geltend, dass die Lage in den Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya aufgrund diverser Anschläge noch nicht stabil genug sei. Zudem seien die Familienangehörige, die in Dohuk leben würden, arbeitslos und könnten sich finanziell nur knapp über Wasser halten. Arbeit sei Mangelware und das Leben in Dohuk sei den Reichen sowie einflussreichen Parteimitgliedern vorbehalten. Für ihn sei es deshalb unmöglich, in Dohuk eine Existenz aufzubauen. Er habe sich während den fast fünf Jahren in der Schweiz gut integriert und könne sich nicht vorstellen, in den Irak zurückzukehren. Er bitte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. H. Mit Verfügung vom 2. November 2007 – eröffnet am 7. November 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November 2007 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung des BFM vom 2. November 2007 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu belassen. J. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. D-8014/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. D-8014/2007 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 3.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat in der Verfügung vom 10. Januar 2005 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung D-8014/2007 drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer stamme aus Dohuk im Nordirak. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. D-8014/2007 Der Ausländer sei im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe also den weit aus grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und ist demnach mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. In der Schweiz wäre er im Bereich der Gartenkultur und im Detailhandel tätig gewesen. Er verfüge demnach über berufliche Erfahrungen und es sei somit davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz weiterhin selbständig an die Hand zu nehmen. Er habe in seinem Heimatland seine Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern und verfüge damit über einen grossen Familienkreis, wo er sicher bei Bedarf auch Unterstützung finden könne. Daneben stehe fest, dass er entgegen seiner Darstellung in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 im kantonalen Protokoll angegeben habe, seine Familie verfüge über Ländereien und sie würden vom Anbau derselben leben. Diese sollten ein Auskommen ermöglichen. Anzufügen bleibe, dass er aufgrund der mit seinem Alter verbundenen sozialen Integration in seiner Heimatregion gewiss auch über einen Bekannten- und Freundeskreis verfüge, auf den er bei Bedarf ebenfalls zurückgreifen könne. Das BFM gehe somit davon aus, dass der Beschwerdeführer in eine berufliche und soziale Situation zurückkehre, die er bewältigen könne und die für ihn insgesamt zumutbar sei. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Ausländer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während den fünf Jahren in der Schweiz gut integriert und könne dank seiner Arbeit den Lebensunterhalt selber verdienen. Er habe die deutsche Sprache und Schweizerdeutsch gut gelernt und habe inzwischen viele Bekanntschaften gewonnen und Freundschaften geknüpft. Zudem sei er weder straffällig geworden noch habe er offene Betreibungen. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu- D-8014/2007 ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Gemäss eigenen Angaben hat er dort drei Viertel Jahre als Peshmerga für die Kurdische Demokratische Partei (KDP) gedient. In der Schweiz hat er als Garten- und Hilfsarbeiter für ein Maler- und Reinigungsunternehmen gearbeitet. Aufgrund seines jungen Alters und seinen Berufserfahrungen, die er in der Schweiz erworben hat, ist davon auszugehen, dass er, obwohl er gemäss seinen Angaben nie die Schule besucht hat, mit Hilfe seiner Familie, die immer noch in der Provinz Dohuk anlässig ist und von ihren Ländereien lebt, und deren Beziehungsnetz eine Existenz wird aufbauen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist. 3.5 Ferner stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch keine praktischen Hindernisse entgegen, weshalb dieser als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AUG) 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. D-8014/2007 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8014/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 10

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