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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2011 D-8012/2008

6 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,727 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2008

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8012/2008 Urteil vom 6. Mai 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo und Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2008 / N (…).

D-8012/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in B._______, Gemeinde I._______, Kosovo – verliess eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2008 seinen Heimatstaat und gelangte am 5. Mai 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 8. Mai 2008 summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Die Bundesanhörung fand am 19. Mai 2008 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ (Kosovo). Dort hätten er und seine Familie bis im Jahre 1999 in ihrem eigenen Haus gewohnt. Nach den Luftangriffen im genannten Jahre, bei welchen auch ihr Haus zerstört worden sei, seien sie nach B._______, Gemeinde I._______, gezogen. Hier hätten sie in verschiedenen leer stehenden Häusern gewohnt, welche sie jeweils wieder hätten verlassen müssen. Er könne sich im Kosovo nicht frei bewegen, weil er von Albanern bedroht werde. Diese hätten ihn bereits mit Steinen beworfen beziehungsweise schikaniert. Die Albaner hätten ausserdem gedroht, seine Familie müsse ihnen das Eigenheim zu einem zu tiefen Marktpreis verkaufen. Sein Vater habe bei der Polizei gearbeitet. Er habe diese Behörde jedoch verlassen, weil gegen ihn Vorwürfe erhoben worden seien. Es gebe keine Arbeit und er (der Beschwerdeführer) und seine Familie hätten von 100 Euro Sozialhilfe leben müssen. Ferner sei sein Grossvater im Jahre 2000 in B._______ von einer Granate getötet worden, die die Albaner aus einem Nachbardorf abgeschossen hätten. Er habe Angst vor den Albanern. C. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 18. November 2008 – eröffnet am 19. November 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. November 2008. Er beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die

D-8012/2008 Gewährung von Asyl. Weiter ersuchte er um vorläufige Aufnahme, weil der Wegweisungsvollzug nach Kosovo unzumutbar sei. In prozessrechtlicher Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte er zudem um Anweisung der Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen. Ferner reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung für Asylsuchende D._______ vom 12. Dezember 2008 und einen öffentlichen Bericht des BFM über den Staatswerdungsprozess und die Auswirkungen auf die wichtigsten Minderheiten vom 18. September 2008 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, wurde abgewiesen. Hingegen wurde das BFM angewiesen, die Personendaten, die eventuell der zuständigen ausländischen Behörde bereits übermittelt worden seien, dem Beschwerdeführer offen zu legen. F. In der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 erklärte das BFM, dass der zuständigen ausländischen Behörde keinerlei Personendaten des Beschwerdeführers übermittelt worden seien. Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in einer Fremdsprache ein: Bestätigung der Gemeinde E._______ (Original), verschiedene Dokumente, dass sein Vater beim Kosovo Police Service (KPS) gearbeitet habe (Kopien), Rapport der

D-8012/2008 Interimsadministration betreffend die Klage gegen seinen Vater (Kopie), serbische und UNMIK Identitätskarte seines Vaters (Kopien), Fotos vom zerstörten Haus in C._______ (Kopien), Urteil eines Gerichts betreffend Freispruch des Vaters (Kopie), Bestätigung der Gemeinde E._______ vom Jahr 2003 betreffend seinen Vater (Kopie), Heiratszertifikat seiner Eltern (Kopie). H. Am 19. Mai 2010 wurden die ärztlichen Berichte von Dr. med. F._______, Fachärztin Innere Medizin, vom 11. Mai 2010 beziehungsweise von Dr. med. G._______, Oberarzt Pneumologie des (…)spitals H._______, vom 6. Mai 2010 zu den Akten gereicht. I. Das BFM hielt in seiner vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten zweiten Stellungnahme vom 10. Juni 2010 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-8012/2008 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden

D-8012/2008 Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen sei. Es könne jedoch von keiner allgemeinen Vertreibung ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Schutzkräfte sowie der KPS würden die Sicherheit garantieren. Zudem funktionierten die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige der Minderheiten würden geahndet. Im Übrigen gestehe die neue kosovarische Verfassung, welche am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, den Minderheiten umfassende Rechte zu. Somit gewähre der Heimatstaat des Beschwerdeführers adäquaten Schutz gegen Verfolgungshandlungen. Die geltend gemachten Übergriffe seien vorliegend nicht asylrelevant. Schliesslich bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, weil gemäss serbischer Verfassung vom 2006 Kosovo integraler Bestandteil Serbiens sei. Deshalb bestehe für Serben eine Aufenthaltsalternative in Serbien. 4.2. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, dass seine Familie zur Zeit in B._______ in einem verlassenen Haus lebe, was ihnen kein menschenwürdiges Leben ermögliche. Seit der Tötung seines Grossvaters durch eine Granate habe er (der Beschwerdeführer) Alpträume beziehungsweise könne er nicht mehr ruhig in der Nacht schlafen. Er und seine Familie hätten ferner nach wie vor die Hoffnung, in das Eigenheim in seiner Heimatstadt C._______ zurückkehren zu können, weshalb sie das Haus nicht an die Albaner verkaufen wollten. Momentan sei das Leben für Serben im Kosovo jedoch nicht sicher. Seit der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo gebe es noch mehr Spannungen zwischen den Albanern und den Serben, die im Kosovo lebten. Weil die im Kosovo lebenden Serben die internationale Verwaltung boykottierten und unter starkem Einfluss der serbischen Regierung ständen, bestehe bereits aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Minderheit für ihn (den Beschwerdeführer) eine Gefahr. Der Staat Kosovo sei nicht in der Lage, die Minderheiten zu schützen. Es sei auf die Parallele zum Massaker im Jahre 1995 in Srebrenica hinzuweisen. Der

D-8012/2008 grösste Teil der Polizeibeamten der KPS, welche ethnische Serben gewesen seien, seien aus dieser Institution ausgetreten. Im Norden Kosovos habe er keine Bekannten und Verwandten, weshalb er sich dort nicht niederlassen könne. Sein Onkel, der in Serbien lebe, und bei dem er bereits während einer kurzen Zeit gewohnt habe, könne ihm längerfristig keine Unterkunft gewähren. 5. 5.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, die Verfolgung, welche der Beschwerdeführer im Kosovo geltend mache, sei nicht asylrelevant, da einerseits von einem adäquaten Schutz seines Heimatstaates auszugehen sei und ihm andererseits als Staatsangehöriger von Kosovo eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo zur Verfügung stehe. Ausserdem bejahte es – wenn auch nicht explizit, jedoch implizit – das Vorhandensein einer Zufluchtsmöglichkeit nach Serbien, indem es in Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erwog, der Beschwerdeführer würde auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo durch Serbien als serbischer Staatsbürger erachtet, weshalb für ihn grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe. 5.2. Dazu lässt sich festhalten, dass gemäss dem kosovarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 als kosovarischer Staatsangehöriger eine Person anerkannt wird, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Nationalität besass und zu diesem Zeitpunkt im Kosovo seinen Wohnsitz hatte. Der Beschwerdeführer lebte am genannten Datum in C._______ (Kosovo, Akte A1 S. 2), wo er und auch seine Eltern geboren wurden (vgl. Eheschein seiner Eltern vom 24. Oktober 2008, Akte A2). Ausserdem ist der Identitätskarte der UNMIK zu entnehmen, dass der Geburtsort des Beschwerdeführers I._______ ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 1998 über die ehemalige jugoslawische Staatsangehörigkeit verfügte und seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 kosovarischer Staatsbürger ist (dazu vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1). Überdies ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass die Unabhängigkeit des Kosovo durch Serbien bisher nicht anerkannt wird. Vielmehr wird das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise des heutigen Staats Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung von 2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet.

D-8012/2008 Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden zudem Personen, die serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, als serbische Staatsangehörige aufgefasst (vgl. BVGE D-7561/2008 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt – im Kosovo geboren, weshalb er diese Voraussetzungen erfüllt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er von den serbischen Behörden weiterhin als serbischer Staatsangehöriger betrachtet wird. Überdies hat er sich anlässlich der durchgeführten Anhörungen und auf dem Personalblatt (Akte A2) selbst als serbischer Staatsbürger bezeichnet. Der Beschwerdeführer ist demnach sowohl Staatsangehöriger von Kosovo als auch von Serbien. Dieser Schlussfolgerung widersetzte sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Daran ändert die Tatsache nichts, dass Serbien – im Gegensatz zu Kosovo – eine doppelte Staatsbürgerschaft an sich nicht anerkennt. Denn durch den expliziten Ausschluss der Unabhängigkeit Kosovos in Form eines eigenen, unabhängigen Staates, gelangt die entsprechende Bestimmung des erwähnten serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von Vornherein nicht zur Anwendung (vgl. BVGE D-7561/2008 E. 6.5.1). 5.3. Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f.). 5.4. Dem Beschwerdeführer steht wie soeben dargelegt neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, und er kann sich somit nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Der Beschwerdeführer macht zudem keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staates (in der heute international anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen. Der von ihm erhobene Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche und soziale Lage in Serbien vermag jedenfalls keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. An dieser

D-8012/2008 Einschätzung vermögen ferner die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Beweismittel (vgl. oben Bst. G) nichts zu ändern. Denn bei diesen handelt es sich um eine Wohnsitzbestätigung und um Identitätsnachweise, denen keine asylrechtliche Bedeutung zukommt. Die weiteren Dokumente betreffen schliesslich den Vater und nicht den Beschwerdeführer. Überdies weisen diese Unterlagen auf ein rechtsstaatliches Verfahren gegen den Vater hin (vgl. auch Akte A12 S. 4 F13). Nachdem er mit Bezug auf Serbien keine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend machen kann, ist er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.5. Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kosovo aufgrund seiner serbischen Ethnie diskriminiert, bedroht und angegriffen worden zu sein, offenbleiben. Denn selbst wenn eine derartige lokal begrenzte Gefährdung anzunehmen wäre, so ist er im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da er – wie dargelegt – als serbischer Staatsangehöriger in Serbien Zuflucht nehmen kann. Das BFM hat folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in Bezug auf Kosovo einzugehen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Aufgrund der vorgängigen Ausführungen ist im Folgenden

D-8012/2008 allein der Wegweisungsvollzug nach Serbien Prüfungsgegenstand. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers

D-8012/2008 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement- Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (vgl. BVGE 2008 Nr. 5). 7.5. 7.5.1. Im Allgemeinen ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volksgruppe aus dem Kosovo zumutbar. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug im konkreten Einzelfall aufgrund einer Abwägung der massgeblichen Kriterien als unzumutbar erweisen (vgl. BVGE D-7561/2008 E. 8.3.3.6). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, das Vorhandensein einer individuellen Verbindung zu Serbien (ein tragfähiges familiäres oder anderweitiges soziales Beziehungsnetz) sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration.

D-8012/2008 Im Rahmen dieser Kriterien sind Faktoren wie das Alter, das Geschlecht, der Zivilstand, Sprachkenntnisse, der Gesundheitszustand, die Berufserfahrung, die finanziellen Verhältnisse, die Schuldbildung und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen in die Erwägungen einzubeziehen. 7.5.2. Im Juni 2006 hat der Beschwerdeführer die Berufsmittelschule für Elektrotechniker abgeschlossen. Gegen Ende des Jahres 2006 und zu Beginn des Jahres 2007 hielt er sich zudem während vier Monaten in Belgrad auf und konnte dort beim Bau eines Hauses eines Bekannten mitarbeiten (Akte A1 S. 3 F8, A12 S. 5 F25 f.). Ferner lebt ein Onkel des Beschwerdeführers in J._______ (Akte A1 S. 4 F12, A12 S. 5), welche lediglich knappe (…) Kilometer von Belgrad entfernt ist. Zwar ist die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht als einfach zu bezeichnen, doch ist davon auszugehen, dass die erwähnten Personen und sein jüngerer Bruder, der in der Schweiz über einen regulären Aufenthaltstitel verfügt, zumindest den Beschwerdeführer am Anfang nach seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen können (Akte A1 S. 4 F12). Der 24-jährige und alleinstehende Beschwerdeführer sollte demnach in der Lage sein, sich eine wirtschaftliche Existenz in Serbien aufzubauen. Daran vermag auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Im Mai 2010 wurde eine latente Tuberkulose ohne Hinweise für Aktivität bei postspezifischen Veränderungen der rechten Lunge diagnostiziert (Akte A28). Diese Krankheit wurde während einer sechsmonatigen tuberkulostatischen Therapie mit Rimifon 150mg 2/d und Benadon 300mg 2x/Woche ½, welche am 11. Mai 2010 aufgenommen wurde, behandelt (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______, Fachärztin Innere Medizin, vom 11. Mai 2010 beziehungsweise von Dr. med. G.________, Oberarzt Pneumologie, des (…)spitals H._______ vom 6. Mai 2010). Es wurden keine weiteren Arztzeugnisse zu den Akten gereicht, auch nicht in Bezug auf die geltend gemachten Schlafstörungen. Somit ist davon auszugehen, dass die Tuberkulose zwischenzeitlich geheilt ist und der Beschwerdeführer keine ärztliche Behandlung oder Medikamente mehr benötigt. Im Übrigen ist die medizinische Grundversorgung im staatlichen Sektor für die gesamte Bevölkerung in Serbien gewährleistet, weshalb eine allfällige Weiterbehandlung der Tuberkulose dort als durchführbar zu bezeichnen ist. Da für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative in Serbien besteht, ist auf die Bilder des zerstörten Hauses des Beschwerdeführers in C._______ (Kosovo; vgl. aufgeführte Beweismittel unter Ziff. G) und die Wohnsituation in B._______a (Kosovo) nicht weiter

D-8012/2008 einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-8012/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi Versand:

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