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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2017 D-8010/2016

20 février 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,279 mots·~6 min·2

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 28. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8010/2016 brl

Urteil v o m 2 0 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), Syrien; Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).

D-8010/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM den am 3. Mai 2016 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2016 als Flüchtling anerkannte und ihm gestützt auf Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2016 ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau, welche sich zur Zeit in der Provinz C._______ aufhalte, stellte, dass er dabei sinngemäss auf die Bestimmung von Art. 51 AsylG verwies und Unterlagen als Bestätigung für seine Beziehung einreichte (vgl. vorinstanzliche Akte B 1/1), dass das SEM mit Verfügung vom 28. November 2016 die Einreise nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuchs beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht ersuchte, dass er dem Gericht die in der Rechtsschrift erwähnten Beilagen übermittelte, dass auf die vorinstanzlichen Argumente und Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Januar 2017 die verfahrensrechtlichen Gesuche zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,

D-8010/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Familienzusammenführung auf die Bestimmung von Art. 51 AsylG verweist, dass das SEM in diesem Zusammenhang zutreffenderweise erwog, eine asylrechtliche Familienzusammenführung sei gemäss Gesetz und Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich,

D-8010/2016 dass die sich in der Schweiz aufhaltende Person über den Flüchtlingsstatus verfügen müsse, dass der Flüchtling von der zu begünstigenden Person getrennt worden sei und mit ihr in einer Familiengemeinschaft gelebt habe, dass die Familie durch die Flucht getrennt worden sei und auf beiden Seiten die Absicht bestehe, den getrennten Familienverband wiederaufzunehmen, und dies nur in der Schweiz zumutbar sei (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG), dass die Vorinstanz die vorgebrachten Beziehungsumstände – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Januar 2017 dargelegt – in Berücksichtigung der Fallumstände berechtigterweise für nicht anspruchsberechtigend im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung erachtete, dass sie dazu festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen respektive dem Zeitpunkt der Heirat anlässlich der Befragung zur Person (BzP) würden Ungereimtheiten aufweisen im Vergleich zu den diesbezüglich eingereichten Unterlagen, weshalb es an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts fehle, dass im Übrigen auch bei angenommener Glaubhaftigkeit eine asylrechtliche Familienzusammenführung nicht in Betracht käme, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, etwa seit Mai 2013 in einer Beziehung zur zu begünstigenden Person gestanden zu sein, dass sie später geheiratet hätten, dass er andererseits dargelegt habe, bereits am 27. November 2012 das Heimatland verlassen und fortan im Libanon gelebt zu haben, dass damit das zwingende Erfordernis für die Familienzusammenführung, nämlich das Bestehen einer Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat, ohnehin nicht gegeben sei, dass die vorinstanzliche Sichtweise zu bestätigen ist, da in der Beschwerde stichhaltige Argumente für eine andere Sichtweise fehlen,

D-8010/2016 dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der Zwischenverfügung des Gerichts hervorgehoben – gewisse Ungereimtheiten bei den Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Heirat einräumt, aber darauf hinweist, aus Angst, wegen der Heirat und des damit verbundenen Wechsels des Zivilstands das Recht, in ein Gastland auszureisen, zu verlieren, das UNHCR nicht informiert zu haben, dass die Frage, wann genau die Heirat erfolgt ist, aber letztlich offengelassen werden kann, da auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, es habe schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers eine Familiengemeinschaft zur zu begünstigenden Person, welche durch die Flucht getrennt wurde, bestanden, dass mithin aufgrund des Fehlens dieser zwingenden Voraussetzung unbesehen des genauen Zeitpunkts der geltend gemachten Heirat eine asylrechtliche Familienzusammenführung nicht in Betracht kommt und die eingereichten Beweismittel – zwei Registrierungsbestätigungen des UNHCR – zu keiner anderen Einschätzung führen, dass damit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Einreisebewilligung im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG offensichtlich nicht erfüllt sind, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, bei der Migrationsbehörde seines Wohnkantons ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.

D-8010/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung dieses Betrags verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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