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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2017 D-8005/2016

24 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,669 mots·~8 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8005/2016

Urteil v o m 2 4 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N________

D-8005/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Deutschland ein vom (…) bis am (…) gültiges Touristenvisum ausgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland unter anderem angab, nach seinem Aufenthalt in Deutschland in die Türkei nach B._______ zurückgekehrt zu sein, indessen wegen der Warnung seiner Mutter vor behördlichen Behelligungen nicht an seinen Herkunftsort C._______ weitergereist zu sein, sondern die Türkei mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben, dass er aufgrund der guten Beziehungen zwischen der Bundeskanzlerin Angela Merkel und dem türkischen Präsidenten Erdogan befürchte, von den deutschen Behörden in die Türkei weggewiesen zu werden, dass das SEM die deutschen Behörden am 29. November 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden am 1. Dezember 2016 das Übernahmeersuchen guthiessen, dass das SEM mit – am 20. Dezember 2016 eröffneter – Verfügung vom 15. Dezember 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2016 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-VO nach Deutschland wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten,

D-8005/2016 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 13. Januar 2017 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

D-8005/2016 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM in seinem Übernahmeersuchen vom 29. November 2016 an die deutschen Behörden von der angeblichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nach seinem Aufenthalt in Deutschland und der illegalen Einreise in die Schweiz in Kenntnis setzte und seine Zweifel an diesen Angaben äusserte, dass die deutschen Behörden in der Folge am 1. Dezember 2016 das Übernahmeersuchen des SEM vom 29. November 2016 guthiessen, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,

D-8005/2016 dass die erneute Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Deutschland in die Türkei zurückgekehrt sei (Bestätigung Hotel in B._______ in Kopie samt Übersetzung, Zeugenaussagen) an der festgestellten Zuständigkeit der deutschen Behörden nichts zu ändern vermag, dass die deutschen Behörden der Übernahme in Kenntnis der behaupteten angeblichen Rückkehr des Beschwerdeführer in die Türkei ausdrücklich zustimmten (vgl. Aktenstücke A13/7 S. 5 und A15/2), dass diese korrekte Bestimmung der Zuständigkeit mit der Behauptung des Beschwerdeführers nicht umgestossen werden kann, zumal Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO kein self-executing-Charakter beizumessen ist und der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.1 und 5.2, BVGE 2015/19 E. 4.5 und BVGE 2010/27, dass abgesehen davon die behauptete Rückkehr in die Türkei – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – unglaubhaft erscheint, zumal die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Bestätigung Hotel in B.______ in Kopie samt Übersetzung, Zeugenaussagen) von geringer Beweiskraft sind, dass sich auch die in der Beschwerde geltend gemachte Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem sie lediglich drei Fragen zum angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei gestellt habe, als unbegründet erweist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Deutschland, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

D-8005/2016 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 12. Januar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8005/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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