Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7995/2007/wif Urteil vom 27. Januar 2011 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren […], Kirgisistan, alias B._______, geboren […], Russland, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2007 / N […].
D-7995/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Russin aus Bishkek, verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2005 und reiste über Moskau auf dem Luftweg am 24. Juli 2006 in die Schweiz ein. Am 26. Juli 2006 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Z._______ vom 31. Juli 2006 sowie der Anhörung durch die zuständigen kantonalen Behörden am 18. September und 16. Oktober 2006 machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Seit ihrem sechsten oder siebten Lebensjahr habe sie im Internat "…" in Bishkek gelebt; ihre Mutter sei Alkoholikerin gewesen, und ihren Vater kenne sie nicht. Wegen ihrer russischen Herkunft sei sie im Internat von Lehrpersonen und anderen Schülerinnen schikaniert und geschlagen worden und habe auch Probleme mit den Ehemännern der Lehrerinnen gehabt. Auf die Strasse habe sie kaum gehen können, weil die einheimischen Männer sie als Russin nie in Ruhe gelassen hätten. Kirgisische Männer aus Bergdörfern hätten nur ein Ziel, wenn sie russische Mädchen erblickten, und liessen nicht mit sich reden. Seit ihrem dreizehnten Lebensjahr sei sie über 20-mal vergewaltigt worden. Im Juni 2006 habe das Internat sie weggewiesen, als sie um ein Schulzeugnis gebeten habe, um sich anderswo ausbilden zu lassen. Während eines Monats habe sie sich in einem Park aufgehalten, wo sie erneut eine Vergewaltigung erlitten habe. Ihre Lebensbedingungen in Kirgisistan seien unerträglich und lebensgefährlich gewesen; sie wolle ein ruhiges Leben führen. In ihrer Heimat seien Russen nicht gern gesehen, es gebe immer wieder Unruhen, und es sei auch nicht ungefährlich, sich an die Behörden zu wenden. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Sie wurde für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Mit Beschluss vom 14. September 2006 errichtete die zuständige Vormundschaftsbehörde eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) über die Beschwerdeführerin und setzte einen Mitarbeiter der […] Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende als Beistand ein. C. Mit Schreiben vom 21. September 2006 zeigte die genannte Beratungsstelle dem BFM die auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kanton Y._______ gestützte Mandatsübernahme im Asylverfahren an.
D-7995/2007 D. Die Vorinstanz gab am 1. Februar 2007 eine LINGUA-Herkunftsabklärung in Auftrag. Das Expertengutachten vom 13. März 2007 kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin entstamme eindeutig einem russischen beziehungsweise russischsprachigen Milieu; sie sei sehr wahrscheinlich in Bishkek sozialisiert worden oder habe jedenfalls längere Zeit dort gelebt. Vorhandene Wissenslücken könnten durchaus mit ihrem jugendlichen Alter oder durch ein Desinteresse an Politik und Kultur erklärt werden; es sei jedoch auch möglich, dass sie schon länger nicht mehr in Bishkek gelebt habe. E. Am 7. Juni 2007 richtete das BFM eine Kurzanfrage an die Schweizer Vertretung in Tashkent zur Existenz eines Internats namens "…" an der "…", in Bishkek. Abklärungen vor Ort ergaben, dass an dieser Adresse kein Internat existiere und sich dort seit mindestens fünf Jahren nur Autoreparaturwerkstätten befänden. Das BFM zog aus diesem Abklärungsergebnis sowie aus demjenigen des Herkunftsgutachtens den Schluss, die Beschwerdeführerin sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt als behauptet aus Kirgisistan ausgereist, oder sie habe zumindest in den letzten Jahren nicht mehr in dem von ihr angegebenen Internat gewohnt. Ihren Asylvorbringen werde dadurch jegliche Grundlage entzogen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Auskunft der Schweizer Vertretung in Tashkent und zu den Resultaten des LINGUA-Gutachtens. F. In der Stellungnahme vom 16. Juli 2007 zu den Abklärungsergebnissen führte die Rechtsvertretung aus, die Beschwerdeführerin habe in Erfahrung gebracht, dass die massgebenden Strassennamen in Bishkek geändert hätten und das Internat sich nun an der "…" befinde. Ihre Wissenslücken in den Bereichen Politik und Kultur seien auf ihr Desinteresse an diesen Themen zurückzuführen. G. Mit Eingabe vom 12. September 2007 zeigte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem Bundesamt die sofortige Mandatsniederlegung an. H. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 hob die zuständige
D-7995/2007 Vormundschaftsbehörde die Beistandschaft über die mittlerweile volljährig gewordene Beschwerdeführerin auf. I. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 – eröffnet am 1. November 2007 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. J. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Kirgisistan und stellte die Nachreichung eines Geburtszeugnisses sowie von ärztlichen Zeugnissen in Aussicht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). In der Rechtsmittelschrift anerkennt die Beschwerdeführerin, den geltend gemachten Übergriffen durch Personen aus dem Internat und Männer auf der Strasse komme keine asylrelevante Bedeutung zu und beantragt, ihre Vorbringen seien unter dem Punkt der Zumutbarkeit der Wegweisung zu prüfen. Auf die nähere Begründung der angefochtenen Verfügung sowie der Beschwerde wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 27. November 2007 zu den Akten. L. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hielt in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2007 fest, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung; die Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2007 sei daher, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung betreffe, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Verfahrens bilde daher lediglich die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
D-7995/2007 zulässig, zumutbar und möglich erachtet habe, oder ob anstelle des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen die angekündigten Beweismittel (insbesondere ein Geburtszeugnis und Arztberichte) nachzureichen; weiter stellte er die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Nach Gewährung einer Fristverlängerung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2008 einen hausärztlichen Bericht vom 25. Januar 2008 sowie ein ärztlich-psychologisches Zeugnis vom 22. Januar 2008 samt unterzeichneten Erklärungen über die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht zu den Akten. Der Hausarzt attestierte der Beschwerdeführerin einen guten Allgemeinzustand und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung und Somatisierungstendenz. Im ärztlichpsychologischen Zeugnis werden eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F 43.1 sowie ein depressives Zustandsbild diagnostiziert. Beide Arztberichte halten fest, die Beschwerdeführerin sei von einem Schlepper auf der Flucht vergewaltigt worden. N. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. Diese schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde am 16. Juli 2010 an die Beschwerdeführerin zur Replik weitergeleitet, von dieser jedoch nicht abgeholt. Am 10. August 2010 erfolgte eine zweite, diesmal erfolgreiche Zustellung mit erneuter Fristansetzung. Die Beschwerdeführerin liess die ihr gewährte Frist ungenutzt verstreichen. Auf die Vernehmlassung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) auf dem Gebiet des
D-7995/2007 Asylrechts (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 3.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bst. J und L hievor). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
D-7995/2007 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148). 4.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm oder ihr Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen. 4.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 rechtskräftig festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 4.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan dort mit beachtlicher
D-7995/2007 Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan eine derartige Gefahr drohe, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kirgisistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1. Gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat sprechen gemäss BFM weder die in Kirgisistan herrschende politische Situation noch andere allgemeine Gründe. Das Bundesamt verneinte sodann die Existenz von individuellen Gründen, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Kirgisistan sprechen könnten. Es erachtete den geltend gemachten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Internat in Bishkek bis kurz vor ihrer Ausreise im Sommer 2006 und die damit in Zusammenhang stehenden Asylvorbringen der mehrfachen Vergewaltigung sowie die Begründung für die angebliche Papierlosigkeit als unglaubhaft und ging daher davon aus, dass sie in ihrer Heimat auf ein funktionierendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne. In dieser Ansicht sieht sich die Vorinstanz auch dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Gehörsgewährung zur Existenz des Internats mit einer Frau in Kirgisistan
D-7995/2007 habe Kontakt aufnehmen können. Das BFM hielt fest, zur konkreten Ausgestaltung des Beziehungsnetzes könne es sich nicht äussern, zumal die Beschwerdeführerin hierzu keine Angaben gemacht habe. Die behördliche Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit, der Papierlosigkeit sowie der Wissenslücken der Beschwerdeführerin in Bezug auf die kirgisische Politik und Kultur geht das Bundesamt davon aus, sie habe ihren Reisepass nicht zu den Akten gereicht, weil sie in einem früheren als dem im Asylverfahren angegebenen Zeitpunkt aus Kirgisistan ausgereist sei. 4.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Prüfung der Wegweisung habe auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht. Das BFM habe ihre bereits anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte schlechte psychische und physische Verfassung im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Sie leide seit langem unter einer Depression und habe sich vor der Ausreise in die Schweiz umbringen wollen. Sie sei "x-mal" vergewaltigt worden, habe jedoch Mühe, sich an die Details zu erinnern. Nur ein psychiatrisches Gutachten könne genauere Angaben über die Vergewaltigungen liefern. Das Internat befinde sich jetzt an der […], weil die Strassennamen geändert worden seien. Das Bundesamt habe seinen Entscheid zu einseitig auf die kurze Botschaftsantwort abgestützt und es unterlassen, ihren diesbezüglichen Einwand zu prüfen. Die Schweizer Behörden hätten zudem im Internat nach ihr fragen müssen. Identitätspapiere habe sie nie gehabt, beziehungsweise sie wisse nicht, welche Papiere sie, die als Sechs- oder Siebenjährige ins Internat gekommen sei, gehabt habe. Sie habe mit einer Freundin in Bishkek Kontakt aufgenommen und werde versuchen, über diese ihr Geburtszeugnis sowie weitere Dokumente zur Untermauerung ihres Internatsaufenthaltes und ihrer Vorbringen erhältlich zu machen. In einer geschlossenen Institution wie einem Internat könne der in Kirgisistan latent vorhandene Rassismus gegenüber der russischsprachigen Bevölkerung viel einfacher ausgelebt werden als in der Öffentlichkeit. Sie sei aufgrund ihrer Situation als elternlose Person geschwächt gewesen und daher Opfer von verschiedensten Übergriffen geworden. 4.3.3. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 zur Beschwerde hält das BFM fest, die Beschwerdeführerin sei gemäss dem am 22. Januar 2008 datierten ärztlich-psychologischen Zeugnis erst seit dem
D-7995/2007 30. November 2007, mithin einen Monat nach dem negativen Asylentscheid, in psychotherapeutischer Behandlung. In den Akten seien keine Anzeichen einer schon vorher bestehenden PTBS zu erkennen. Aus dem Protokollauszug der Vormundschaftsbehörde vom 25. Oktober 2007 zur Aufhebung der Beistandschaft ergebe sich vielmehr ein völlig anderes Bild der Beschwerdeführerin: Dort werde berichtet, sie sei eine aktive Persönlichkeit, engagiere sich im sozialen und kulturellen Bereich, sei kommunikativ, selbstbewusst und selbstständig. Zwar sei es nichts Aussergewöhnliches, wenn abgewiesene Asylsuchende nach der Anordnung des Wegweisungsvollzugs in Depressionen verfielen oder unter akuten Belastungssituationen litten. Ein derartiger psychischer Zustand stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegen, zumal PTBS in Bishkek behandelbar sei. Andernfalls könnten sich von einem Wegweisungsvollzug betroffene Ausländerinnen und Ausländer auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht sichern. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seither keinen weiteren Arztbericht zu den Akten gereicht habe. 4.3.4. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2007 – im Zusammenhang mit der Prüfung der Asylvorbringen – zutreffend erwogen hat, kann in Kirgisistan keineswegs von einer Verfolgung der russischsprachigen Minderheit, welcher die Beschwerdeführerin angehört, durch die kirgisischsprachige Mehrheit ausgegangen werden. Ihre überwiegend mit ihrer russischen Herkunft begründeten Verfolgungsvorbringen wurden rechtskräftig als unglaubhaft eingestuft. Die sehr vagen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift – sie sei während ihrer Internatszeit wohl aufgrund ihrer russischen Abstammung "schlecht behandelt" worden und "Opfer von verschiedensten Übergriffen" geworden, und Übergriffe auf Angehörige der russischen Minderheit seien "durchaus möglich" (vgl. Beschwerde S. 4) – vermögen an dieser Tatsache nichts mehr zu ändern und sind per se auch nicht geeignet, die Unzumutbarkeit einer Wegweisung nach Kirgisistan zu begründen. Zwar sind vereinzelte Benachteiligungen der russisch-orthodoxen Minderheit gegenüber der kirgisischsprachigen Mehrheit nicht auszuschliessen, wie etwa Sprachbarrieren, Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt oder faktische Zugangsschranken zum Staatsdienst, doch erreichen diese im heutigen Zeitpunkt nicht die Intensität einer konkreten Gefährdung, welche einer Rückkehr unter diesem Gesichtspunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5271/2007 vom 17. August 2007 S. 6 f.). Gemäss öffentlich zugänglichen
D-7995/2007 Quellen kam es nach dem Regierungsumsturz im April 2010 und Zusammenstössen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften in Bishkek im Juni 2010 im Süden des Landes zu schweren Unruhen und Pogromen, von welchen insbesondere die usbekische Minderheit betroffen war. In einem Referendum vom 27. Juni 2010 nahm die Bevölkerung eine neue Verfassung an, und die Parlamentswahlen vom 10. Oktober 2010 verliefen friedlich. Angesichts der heutigen Lage in Kirgisistan kann weder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen, noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Weder die herrschende politische Lage in Kirgisistan noch andere allgemeine Gründe sprechen somit gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat. 4.3.5. Zu den als Wegweisungsvollzugshindernis geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese anlässlich der kantonalen Anhörung vom 18. September 2006 auf die Frage der Sachbearbeiterin nach einer ärztlichen Untersuchung während der Internatszeit antwortete, sie sei auch ohne ärztliche Untersuchungen sicher, dass viele ihrer Organe krank seien. Zum Beispiel melde sich die Leber, wenn sie etwas esse, und auch die Nieren (BFM-act. A14 S. 19). Vor der Ausreise aus Bishkek habe sie einen Nervenzusammenbruch und elf beziehungsweise 18 Tage lang Blutungen gehabt (A14 S. 17). Auf Nachfrage der Sachbearbeiterin hin vermochte sie jedoch dazu nur ausführen, bei der frauenärztlichen Untersuchung in Z._______ habe die behandelnde Ärztin gesagt, die Blutungen könnten mit einem Nervenzusammenbruch zu tun haben. Die Beschwerdeführerin gab ferner zu Protokoll, sie befürchte, "wieder auf einen Nervenzusammenbruch hinzusteuern", da sie seit einigen Tagen wieder Blutungen habe (A14 S. 17). Die Sachbearbeiterin kündigte an, sie werde die ärztlichen Unterlagen am folgenden Tag im EVZ abholen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich am 7. August 2006 im Spital X._______ wegen anhaltender Monatsblutung gynäkologisch untersuchen liess und eine …infektion diagnostiziert sowie medikamentös behandelt wurde. Das hausärztliche Zeugnis vom 25. Januar 2008 attestierte der Beschwerdeführerin, welche über Beschwerden im Bereich des Skelettsystems und der Muskeln sowie über Schlaflosigkeit, Herz- und Magenschmerzen berichtet habe, einen guten (physischen) Allgemeinzustand und stellte keine krankhaften Veränderungen fest. Im ärztlich-psychologischen Zeugnis vom 22. Januar 2008 wurden zwar die vorläufige Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und eines depressiven Zustandsbildes gestellt und eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung im damaligen Zeitpunkt als dringend erachtet. Seither hat die Beschwerdeführerin jedoch keine aktuellen Arztberichte eingereicht. Sie unterliess es ausserdem, zur Vernehmlassung Stellung zu beziehen, in welcher die Vorinstanz die diagnostizierte
D-7995/2007 posttraumatische Belastungsstörung auf den ablehnenden Asylentscheid und die angeordnete Wegweisung zurückführte. Belegt sind mithin lediglich sechs psychotherapeutische Konsultationen bei einer Fachpsychologin im Zeitraum zwischen dem 30. November 2007 und dem 22. Januar 2008. Die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression ist somit im heutigen Zeitpunkt auch nicht ansatzweise hinreichend belegt. Ausserdem blieb die Aussage der Vorinstanz in der Vernehmlassung zur Behandelbarkeit von posttraumatischen Belastungsstörungen in Bishkek unbestritten. Den Akten sind sodann keine aktuellen Hinweise auf bestehende körperliche Beschwerden der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand anzuordnen. Die in der Rechtsmittelschrift erhobene Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt bezüglich der psychischen und physischen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin nicht vollständig erstellt, erweist sich somit als unbegründet. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr nach Kirgisistan kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, weshalb auch in dieser Hinsicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegensteht. 4.3.6. Als weiteres Wegweisungsvollzugshindernis macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Kirgisistan keine Familie, die ihr beistehen könne. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt hat, dass die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat es bis heute unterlassen, die in der Beschwerdeschrift vom 23. November 2007 in Aussicht gestellten Dokumente (vgl. Beschwerde S. 3 f.) zur Untermauerung ihres Internatsaufenthaltes sowie ihr Geburtszeugnis oder andere Dokumente als Beleg für ihre Identität beizubringen. Gerade auch vor dem Hintergrund der mangelnden Mitwirkung bei der Abklärung ihrer Identität und ihres familiären Beziehungsnetzes vermag ihr Einwand nicht zu überzeugen, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich zu einseitig auf eine kurze Botschaftsantwort ab und ihr Argument des geänderten Strassennamens sei nicht geprüft worden, beziehungsweise die Behörden der Botschaft hätten im Internat nach ihr fragen müssen. Der ebenso unbeholfene wie unbehelfliche Erklärungsversuch mit den geänderten Strassennamen vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass sie nicht in der Lage war, anzugeben, wo beziehungsweise an welcher Adresse das Internat liegt, in welchem sie über zehn Jahre ihres Lebens verbracht haben will. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erweist sich ihr Aufenthalt im Internat bis kurz vor der Ausreise im Sommer 2006 als unglaubhaft.
D-7995/2007 Ihre angebliche Papierlosigkeit erklärte sie in der Anhörung teilweise mit ihrem Internatsaufenthalt seit dem Alter von sechs oder sieben Jahren sowie damit, sie habe in Kirgisistan niemanden, weil sie im Prinzip mit diesem Land keinen Kontakt habe (A14 S. 2); sie wisse nicht, wo ihre Mutter sei (A14 S. 3), habe ihren Vater nie gesehen, kenne ihre Grosseltern nicht und auch keine Tanten und Onkel oder sonstige Verwandte (A14 S. 6). An anderer Stelle während derselben Anhörung hingegen erzählte sie, die meisten Wochenenden ausserhalb des Internats bei einer Ersatzgrossmutter verbracht zu haben (A14 S. 7). In der Beschwerde gab sie an, eine Freundin in Bishkek kontaktiert zu haben, welche versuchen werde, für sie ein Geburtszeugnis zu beschaffen. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen ihres zehnjährigen Internatsaufenthaltes, der mehrfachen Vergewaltigung und der PTBS, welche ihre Glaubwürdigkeit bereits massgeblich erschüttern, können auch ihre vagen und widersprüchlichen Angaben zum angeblich fehlenden Beziehungsnetz in Kirgisistan und zur angeblichen Papierlosigkeit nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin hat daher die Folgen ihrer mangelnden Mitwirkung bei der Abklärung von Vollzugshindernissen zu tragen, indem mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sie in ihrer Heimat über ein tragfähiges familiäres und/oder soziales Beziehungsnetz verfügt. 4.3.7. Die im heutigen Zeitpunkt 20-Jährige verfügt nach eigenen Angaben über eine neunjährige Schulbildung. Sie wird als sehr differenzierte, intelligente und wache Person mit guten sozialen Anpassungsleistungen beschrieben (vgl. Arztberichte vom 22. Januar 2008 und vom 25. Januar 2008). Damit verfügt sie über beste persönliche Voraussetzungen für eine Reintegration in ihren Heimatstaat. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen lässt auch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen, ergeben sich doch keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr nach Kirgisistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. 4.3.8. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Kirgisistan als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 4.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
D-7995/2007 bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sie demnach als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist und die Rechtsbegehren ferner nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite).
D-7995/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: