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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2011 D-7990/2010

7 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,901 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7990/2010 Urteil vom 7. Juli 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Eritrea, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / (…).

D-7990/2010 Sachverhalt: A. Am (…) suchte der eritreische Staatsangehörige B.______ in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom (…) stellte das BFM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle und gewährte ihm in der Schweiz Asyl (vgl. N 493 979). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am (…) ersuchte B._______ das BFM um Familiennachzug für die Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um seine Ehefrau handle. Am (…) bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz, welche sodann am (…) erfolgte. Am (…) suchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 10. September 2010 fand dort eine erste Befragung statt. Am 21. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls im EVZ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört. Dabei wurde ihr auch das rechtliche Gehör zu mit ihren Aussagen nicht vereinbaren Angaben von B._______ gewährt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei in D._______, Eritrea, als eritreische Staatsangehörige geboren. Im Alter von (…) Jahren habe sie ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Eltern in Richtung Sudan verlassen. Ihre Mutter habe ihr später erzählt, dass sie dorthin gezogen seien, damit sie dereinst nicht nach E._______ gehen müsse. Ihr Vater habe in der Folge die Familie verlassen, woraufhin sie – die Beschwerdeführerin – zusammen mit ihrer Mutter in F._______ gelebt habe. Im Jahr (…) habe sie B._______ geheiratet und fortan bei dessen Familie gewohnt. Daraufhin sei ihre Mutter nach Eritrea zurückgekehrt. Nun sei sie in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Im Sudan hätten sie viele Probleme gehabt, da sie keine Papiere gehabt hätten und immer wieder festgenommen worden seien. In F._______ sei sie für (…) in Haft genommen worden, um festzustellen, ob sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Sudan vorweisen könne. Am (…) gewährte das BFM B._______ das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit den im Verlauf des Asylverfahrens entstandenen

D-7990/2010 grossen Zweifeln an der geltend gemachten Ehe mit der Beschwerdeführerin. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin und von B._______ wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C. Mit (…) Verfügung vom 14. Oktober 2010 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Während des Asylverfahrens habe sich herausgestellt, dass die Angaben von B._______ zur Person der Beschwerdeführerin in massivem Widerspruch zu deren eigenen ständen. So stimmten die von B._______ im (…) genannten Personalien der Beschwerdeführerin – G.______ – nicht mit den von ihr selbst angegebenen – A.______ – überein. B._______ habe auch behauptet, der Vater der Beschwerdeführerin sei (…), was diese jedoch verneint habe. Er habe zudem erklärt, die Beschwerdeführerin im (…) in F._______ kennengelernt und (…) geheiratet zu haben. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ das Heiratsdatum nicht mehr gewusst und anlässlich der Anhörung vom 21. September 2010 – in Widerspruch zu B._______ – diesbezüglich den (…) genannt. Sie habe auch erklärt, nach der Heirat während (…) mit B._______ zusammengelebt zu haben. Dies liesse sich jedoch nicht mit den Ausführungen von B._______ vereinbaren, wonach er den Sudan bereits im (…) verlassen habe. Sodann hätten die beiden für den Zeitraum ihres (…) Zusammenlebens unterschiedliche Adressen angegeben: So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ H.______ genannt, anlässlich der Anhörung vom (…) jedoch erklärt, zeitlebens – zuerst mit ihrer Mutter, in der Folge mit ihrem Ehemann – an der I.______ gewohnt zu haben. Demgegenüber habe B._______ erklärt, mit seiner Ehefrau an der J.______ gewohnt zu haben. Auf Vorhalt hin habe die Beschwerdeführerin schliesslich erklärt, sie habe während (…) zusammen mit ihrem Ehemann an der K.______ gewohnt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe B._______ erklärt, mit der Beschwerdeführerin und seinen beiden Elternteilen zusammen gewohnt

D-7990/2010 zu haben, wogegen er anlässlich der Anhörungen im Jahr (…) zu Protokoll gegeben habe, seine Mutter hätte sich damals in L._______ aufgehalten. Damals habe B._______ auch dargelegt, im Sudan gar nicht mit seinem Vater zusammen gewohnt zu haben. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe erklärt, B._______ bereits (…) vor der Heirat kennengelernt zu haben. Im Gegensatz dazu habe dieser damals ausgeführt, die Beschwerdeführerin bereits (…) nach dem Kennenlernen geheiratet zu haben. Anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs sei es B._______ nicht gelungen, diese massiven Widersprüche und fehlenden Übereinstimmungen plausibel zu erklären. Diese Ausführungen liessen keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei B._______ und der Beschwerdeführerin nicht um ein Ehepaar handle. Auch würde offenkundig, dass sie weder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten noch durch die Flucht getrennt worden seien. Mithin seien die für die Gewährung von Familienasyl erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt. Daran vermöchte auch der zu den Akten gereichte Eheschein nichts zu ändern, zumal die Authentizität dieses Schriftstücks in Abrede zu stellen sei, weil es von B._______ zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden sei, als er sich erwiesenermassen bereits in L.______ aufgehalten hätte; dass er das Dokument blanko unterschrieben habe, weil sich der damals unterschriftsberechtigte Priester in (…) befunden habe, sei offensichtlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Was die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin anbelange, habe diese Eritrea als Kleinkind verlassen, weshalb eine Gefährdung ihrer Person wegen des ausstehenden Militärdienstes in Eritrea zu verneinen sei. Da sie während ihres langjährigen Aufenthalts im Sudan keinen Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden gehabt habe, habe sie sich auch keiner Militärdienstleistung entzogen, weshalb sie vor diesem Hintergrund keine Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung zu befürchten habe. Mithin sei ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea allenfalls rekrutiert zu werden, asylrechtlich nicht relevant. Gemäss ihren Angaben habe sie seit ihrer frühen Kindheit im Sudan gelebt und eine Flüchtlingskarte besessen. Sie habe dort offensichtlich den Flüchtlingsstatus innegehabt, weshalb das Risiko, von den sudanesischen Behörden festgenommen beziehungsweise nach Eritrea deportiert zu werden, unbegründet sei, umso weniger, als sie kein politisches Profil habe. Bei der geltend gemachten (…) Inhaftierung handle es sich um einen relativ kurzen beziehungsweise geringfügigen Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit sowie ihre körperliche und psychische Integrität, in dessen Folge ihr keine weiteren Nachteile erwachsen seien. Abgesehen davon erwecke dieses Vorbringen aufgrund seiner stereotypen und rudimentären Schilderung

D-7990/2010 nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Auch dass die Mutter der Beschwerdeführerin wegen fehlender Papiere mehrmals festgenommen worden sein soll, sei angesichts der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben ebenfalls unglaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin bei der Befragung im EVZ dargelegt, dass sie oft für zirka (…) festgehalten worden seien, wogegen sie anlässlich der Anhörung vom (…) erklärt habe, sie sei (…) und ihre Mutter (…) (…) Tagen in Haft gewesen. Der Vollzug der Wegweisung in den Sudan sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin seit ihrer frühen Kindheit im Sudan aufgehalten und sei dort als Flüchtling registriert gewesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihr dieser Staat Schutz gewähre. In Anbetracht der nicht glaubhaften Heirat mit B._______ sei keine Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche einen Verbleib hierzulande rechtfertigen liesse. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Beziehungsnetz im Sudan seien nicht glaubhaft und könnten deshalb nicht als gesichert gelten. Mithin sei es dem Bundesamt nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien allfällige Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin. Diese sei schliesslich im Besitz eines Reisedokuments, welches sie zur Rückkehr in den Sudan berechtige. D. Mit Eingabe vom 15. November 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung sowie ein Gesuch vom (…) an das BFM um Einsicht die Asylakten von B._______ samt Vollmacht in Kopie zu den Akten

D-7990/2010 gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 16. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin (…) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihr – im Zusammenhang mit dem Gesuch um Einsicht in die Asylakten von B._______ – eine (…) Frist ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Ergänzung der Beschwerde gewährt. Der Entscheid über die übrigen prozessualen Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. G. Mit Schreiben vom 24. November 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nach Erhalt und Durchsicht der Befragungsprotokolle von B._______ vollumfänglich auf ihre Beschwerde verweise und an dieser festhalte. H. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende

D-7990/2010 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich

D-7990/2010 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 4. Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Folgenden ist deshalb zunächst zu prüfen, ob eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin aus Gründen, welche nicht ausschliesslich aus der geltend gemachten Partnerschaft mit T.H.W.B abzuleiten sind, vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat vorliegt. 4.1. Begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein

D-7990/2010 hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte, asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1). 4.2. In der Beschwerde wird dazu vorweg auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) verwiesen: Die gängige Rekrutierungspraxis der eritreischen Behörden mittels landesweiter Razzien führe dazu, dass sich gegenwärtig kaum eine wehrdienstpflichtige Person der Rekrutierung entziehen könne; bei Razzien müsse sich jede Person mit einer sogenannten Menkesakesi, eine Art Identitätskarte mit Vermerken über den Stand des Nationaldienstes, ausweisen; wer über keinen solchen Ausweis verfüge oder bei Vorzeigen als Nationaldienstsäumiger erkannt werde, werde festgenommen und teils erst nach mehrwöchiger Haftzeit einer militärischen Einheit zugeteilt. Sodann wird in der Beschwerde auf ein weiteres Urteil vom (…) verwiesen, wonach eine Person mit Jahrgang (…) dem Personenkreis zuzuordnen sei, der nach eritreischem Recht zur Leistung des so genannten nationalen Dienstes verpflichtet sei, wobei die Landesabwesenheit der betreffenden Person seit dem Jahr (…) keine zuverlässige Basis für die Annahme einer Dienstbefreiung darstelle. Vorliegend befinde sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr (…) nicht mehr in Eritrea. Ihre Mutter sei mit ihr in den Sudan ausgereist, um sie vor dem Militärdienst in E._______ zu schützen. Die Beschwerdeführerin sei im militärdienstpflichtigen Alter. Nach einer Rückreise nach Eritrea würde sie ohne Zweifel in den Militärdienst eingezogen und käme – wenn überhaupt – Jahre lang nicht mehr frei. Mithin liege eine asylrelevante Verfolgung vor, weshalb die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 4.3. Die Rekrutierungspraxis der eritreischen Behörden wird in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die beiden zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zutreffend wiedergegeben. Indes ist dazu Folgendes zu bemerken: Im Urteil (…), welches eine eritreische, zum Kreis der wehrdienstpflichtigen Personen zählende

D-7990/2010 Staatsangehörige betrifft, welche ihren Heimatstaat in Kindesalter verlassen hatte und sich fortan im Sudan aufhielt, wurde die Asylgewährung nicht eigentlich mit der Gefährdung bei einer allfälligen Rekrutierung begründet, sondern mit der (…) Reflexgefährdung wegen der oppositionspolitischen Tätigkeit ihres im Sudan über den Flüchtlingsstatus verfügenden (…) für M.______ und ihrer Heirat mit einem (…). Derweil betrifft das Urteil (…) einen auf (…) gestützten, (…) betreffenden Nichteintretensentscheid des BFM, welcher mit der Begründung kassiert wurde, dass aufgrund des Umstandes, dass die eritreische Ausländerin grundsätzlich dem zur Leistung des nationalen Dienstes verpflichteten Personenkreis zuzuordnen sei, Hinweise auf Verfolgung, die nicht zum Vornherein haltlos seien, bejaht wurden, welche durch die Vorinstanz zu prüfen seien. Daraus ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts allein unter Bezugnahme auf die beiden erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelingt, den Nachweis der originären Flüchtlingseigenschaft zu erbringen. Sodann ist auch eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit B._______ zu verneinen (vgl. E. 5). Vielmehr ist an dieser Stelle auf EMARK 2006 Nr. 3 zu verweisen. Gemäss der mit diesem Grundsatzurteil begründeten Praxis, welche weiterhin Geltung hat, ist im eritreischen Kontext die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand, wobei ein solcher regelmässig anzunehmen ist, wenn sie im aktiven Dienst stand und desertierte, und ist darüber hinaus jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin kein derartiger Kontakt geltend gemacht. Namentlich gilt es zu beachten, dass mangels eines solchen Bezugs kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen besteht, auch wenn die betroffene Person – wie die Beschwerdeführerin – im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssen allenfalls befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist (vgl. EMARK a.a.O. E. 4.10 S. 40). Demzufolge erfüllt die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese wurde durch die Vorinstanz zu Recht verneint. 5.

D-7990/2010 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 5.1. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2010 zum Schluss, dass es sich bei B._______ und der Beschwerdeführerin nicht um ein Ehepaar handle und offenkundig geworden sei, dass sie weder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten noch durch Flucht getrennt worden seien. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Dagegen wird in der Beschwerde Folgendes eingewendet: Bei dem von B._______ ursprünglich angegebenen Vornamen der Beschwerdeführerin N.______ handle es sich um deren Taufnamen und bei O.______ um den Geburtsnamen. B._______ habe eine lange, kräfteraubende Reise hinter sich gehabt, als er in C._______ um Asyl nachgesucht und die Angaben seiner Ehefrau gemacht habe. Insbesondere habe er sich zu Fuss von P._______ nach Q._______ begeben und sich gesundheitlich in einem sehr schlechten Zustand befunden. Auch sei er völlig übermüdet gewesen und hätte deshalb den falschen Taufnamen und ein falsches Geburtsdatum der Beschwerdeführerin angegeben. Sowohl diese als auch B._______ bekundeten grosse Mühe mit dem Auseinanderhalten von Daten. Die Frage, wie lange sich die beiden vor der Heirat gekannt hätten, könne je nach Interpretation anders beantwortet werden. Die verschiedenen Adressen, an denen die Beschwerdeführerin bei der Familie von B._______ gewohnt habe, seien darauf zurückzuführen, dass sich das Haus an (…) befinde und an (…) verschiedene Strassen grenze. B._______ habe den Sudan fluchtartig verlassen müssen, weil ihm eine Deportation nach Eritrea gedroht habe. Demnach sei das Ehepaar durch die Flucht von B._______ getrennt worden. 5.2. Auch diese Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Vorweg kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Zudem steht der angebliche Fussmarsch von P._______ nach Q._______ in Widerspruch zur Aussage von B._______ anlässlich der Befragung vom (…) im EVZ, wonach er von P._______ per (…) an einen unbekannten Ort und von dort per (…) an einen weiteren unbekannten Ort gefahren sei; dass eine Übermüdung und ein schlechter Gesundheitszustand von B._______ anlässlich von dessen Befragung im EVZ die Ursache für die Nennung eines falschen Namens und Geburtsjahrs der Beschwerdeführerin bilden,

D-7990/2010 erscheint auch insoweit unwahrscheinlich, als B._______ anlässlich der kantonalen Befragung vom (…) an diesen falschen Personalien festhielt. B._______ gab auch zu Protokoll, er sei kinderlos, habe Eritrea am (…) verlassen und sich in der Folge während Monaten (d.h. bis zirka […]) im Sudan aufgehalten, bevor er von dort nach R._______ weitergereist sei, wo er in der Folge mehr als (…) Jahre geblieben sei. Dies steht in Widerspruch sowohl zu seiner Aussage, wonach er die Beschwerdeführerin letztmals im (…) im Sudan gesehen habe, als auch zur Heiratsurkunde, derzufolge die religiöse Heirat am (…) in F._______ stattgefunden hat. Abgesehen davon ist auch in dieser religiösen Urkunde der von B._______ genannte Taufname bei den Personalien der Braut nicht verzeichnet, entspricht deren Unterschrift nicht derjenigen der Beschwerdeführerin und weist das Dokument bezüglich des Monats des Heiratsdatums Auffälligkeiten auf, weshalb die Urkunde als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren ist. Auch kann die Beschwerdeführerin, welche sich eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr (…) bis zum (…) ununterbrochen im Sudan aufhielt, entgegen ihrer Aussagen B._______ nicht bereits seit (…) Jahren vor der Heirat gekannt haben, wenn sich dieser während lediglich (…) Monaten im Sudan aufgehalten haben soll, was wiederum in Widerspruch zur Aussage von B._______ steht, er habe die Beschwerdeführerin (…) Monat, nachdem er sie zirka im (…) in einem T(…) kennengelernt habe, geheiratet (…). Unter diesen Umständen erweist sich auch der Einwand, das Haus in welchem die Beschwerdeführerin mit B._______ zusammen gewohnt habe, befinde sich an (…) mit drei verschiedenen angrenzenden Strassen, als unbehelflich. Schliesslich erklärte B._______ gegenüber der Polizei, als er am (…) im Zusammenhang mit (…) angehalten wurde, er habe in Eritrea beziehungsweise in Italien eine kranke Frau und ein Kind, nachdem er anlässlich der kantonalen Befragung vom (…) noch bestätigt und erklärt hatte, er sei kinderlos und habe seine Ehefrau letztmals im (…) in F._______ gesehen. Nach dem Gesagten erweist sich die geltend gemachte Partnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ sowie die Trennung von diesem durch Flucht als unglaubhaft. Mithin sind die Voraussetzungen für den Einschluss der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ beziehungsweise die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat somit auch das das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-7990/2010 6. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausreise aus dem Heimatstaat – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn diese Komponenten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). 6.2. Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind äusserst restriktiv und legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem entsprechenden Ausreisevisum möglich (vgl. Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992"), wobei gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre – d. h. bis zur altersbedingten Beendigung der allgemeinen Wehrpflicht – grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen politischer Opposition erachtet und hart bestraft (vgl. Art. 29 der "Proclamation No. 24/1992"). Das Datum der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea ist nicht belegt. Gemäss ihren unbestrittenen Angaben und offensichtlich auch nach Auffassung des BFM – welches ihre Nationalität während des gesamten Verfahrens stets mit Eritrea bezeichnet hat – ist sie eritreische Staatsangehörige und hat Eritrea im Alter von (…) Jahren in Begleitung ihrer Eltern in Richtung Sudan verlassen, um den Einzug zum nationalen beziehungsweise Militärdienst zu verhindern. Sie ist zum heutigen Zeitpunkt (…) Jahre alt. Hinweise, wonach sie Eritrea den restriktiven Bestimmungen zum Trotz

D-7990/2010 auf legale Weise, mithin mit einem behördlichen Ausreisevisum, hätte verlassen können, liegen keine vor; vielmehr ist von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal erfolgten Ausreise auszugehen. Da sie damit einen Grund gesetzt hat, bei einer Rückkehr Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu werden, ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen. Sie erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft; vom Asyl bleibt sie jedoch gemäss Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a AsylV 1 wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in

D-7990/2010 den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) und auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), so dass der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren ist. 9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als auf Anerkennung als Flüchtling und Gewährung der vorläufigen Aufnahme befunden wurde. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 sind somit aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen

D-7990/2010 (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in diesem Umfang gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 11. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um (…) reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. (…) (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

D-7990/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten erlassen. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. (…) (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

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D-7990/2010 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2011 D-7990/2010 — Swissrulings