Abtei lung IV D-7989/2010 sch/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch Johanna Fuchs, Elisa - Asile, Assistance juridique bénévole aux requérants d'asile, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7989/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Jemen eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2009 verliess und am 26. Mai 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 9. November 2009 mit Urteil D-7034/2009 vom 18. August 2010 vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Rechtsvertreterin mit als "Demande de reconsidération" bezeichneter Eingabe vom 4. Oktober 2010 schriftlich an das BFM wandte und dieses darum ersuchte, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten und eines Gebührenvorschusses zu befreien, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er seiner Eingabe mehrere Beweismittel beilegte (vgl. act. B1; Beweismittelumschlag), dass er sein Gesuch im Wesentlichen damit begründete, die Sicherheitskräfte des Jemens hätten seine Familie auch nach seiner Flucht belästigt, was in einem Schreiben seines Cousins bestätigt werde, dass die Sicherheitskräfte seinen Onkel mitgenommen und über dessen Sohn – den ebenfalls in die Schweiz geflohenen Cousin des Beschwerdeführers – befragt hätten, wobei dem Onkel mitgeteilt worden sei, sein Sohn stehe wegen seiner Parteizugehörigkeit auf einer Liste von gesuchten Personen, dass seiner Familie am 7. Februar 2010 eine polizeiliche Vorladung zugestellt worden sei, D-7989/2010 dass bereits in der Beschwerde vom 9. November 2009 auf die schlechte Lage von Oppositionellen, die sich für die Sache des Süd jemens einsetzten, hingewiesen worden sei, dass mit den neu eingereichten Beweismitteln die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und die Berechtigung der von ihm geäusserten Ängste belegt werden könnten, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch betätige, was bereits (im ersten Beschwerdeverfahren) belegt worden sei, dass seine diesbezüglichen Tätigkeiten mit zwei von ihm verfassten Artikeln, die im Internet unter Beifügung einer Fotografie und der Nennung seines Namens publiziert worden seien, untermauert würden, dass er bei einer Rückkehr in den Jemen sehr wahrscheinlich verhaftet und misshandelt würde, dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2010 – eröffnet am 8. November 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei bereits im ersten Verfahren geltend gemacht und in der Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2010 abgehandelt worden, dass auf diese Vorbringen nicht mehr einzutreten sei, da sie keine neuen Tatsachen und Beweismittel darstellten, dass sowohl der Brief an den Cousin des Beschwerdeführers vom 2. August 2010 als auch die polizeiliche Vorladung vom 3. Februar 2010 vor Erlass des Beschwerdeentscheides entstanden seien, weshalb sie einem Überprüfungsverbot durch das BFM unterlägen, dass der vom Beschwerdeführer verfasste Internetartikel vom 10. September 2010 keine Änderung des im ersten Verfahren vertretenen Standpunkts zu begründen vermöge, da durch das blosse Ver- D-7989/2010 fassen eines weiteren Artikels sich sein Profil nicht derart verändert habe, dass er nun durch das jemenitische Regime als konkrete Gefährdung wahrgenommen würde, dass teilweise mangels Zuständigkeit und wegen fehlender Hinweise, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, auf die Eingabe vom 4. Oktober 2010 nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2010 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu befreien, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass für die Begründung der Beschwerde, der mehrere Beweismittel beiliegen, auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-7989/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss nach wie vor geltender Praxis ein nach einem bereits erfolglos durchlaufenen Asylverfahren gestelltes Gesuch, in dem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, nach den Regeln von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG zu behandeln ist, und von dieser Regel nur abgewichen werden darf, wenn Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.); EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3 S. 214), dass mit der Eingabe vom 4. Oktober 2010 zwar (vorbestandene) Beweismittel eingereicht wurden, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens allenfalls hätten geprüft werden können, dass die im Asylverfahren versierte Rechtsvertretung indessen auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht verzichtete und das Bundesverwaltungsgericht weder berechtigt noch verpflichtet ist, von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einzuleiten (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG), dass es sich somit bei der als "Demande de reconsidération" bezeichneten Eingabe vom 4. Oktober 2010, in der wiederum die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden, klarerweise um ein zweites Asylgesuch handelt, dass das BFM die Eingabe einerseits als zweites Asylgesuch, andererseits als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, was nicht der geltenden Praxis entspricht (vgl. EMARK, a.a.O.), dass dem Beschwerdeführer durch die vom BFM gewählte Vorgehensweise indessen kein Rechtsnachteil erwachsen ist, da es sowohl geprüft hat, ob seit der letztmaligen Beurteilung des Falles Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, als auch, ob sich der Wegweisungsvollzug nach wie vor als durchführbar erweist, D-7989/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass indessen auf den Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, nicht einzutreten ist, da der Beschwerde gemäss Art. 42 AsylG die aufschiebende Wirkung zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben D-7989/2010 oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, dass mit den mit dem zweiten Asylgesuch vom 4. Oktober 2010 beziehungsweise mit der Beschwerde vom 15. November 2010 eingereichten Beweismitteln, die sich auf die vom Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe beziehen, keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse dargetan werden, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zumal damit hauptsächlich beabsichtigt wird, die im ersten Asylver fahren vorgenommene Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts in Frage zu stellen, dass das BFM und das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren übereinstimmend zum Schluss gelangt sind, die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass die in der Beschwerde vom 15. November 2010 vertretene, abweichende Auffassung irrelevant ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2010 weiterhin exilpolitische Aktivitäten ausgeübt, dass er am 10. September 2010 einen regimekritischen Artikel im Internet publiziert habe, dass diesem Umstand keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden kann, da er lediglich eine Fortsetzung des bisherigen, von den Asylbehörden für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht als D-7989/2010 ausreichend erachteten, exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers darstellt, dass das BFM vorliegend berechtigterweise auf eine (erneute) Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet hat, da seine exilpolitischen Aktivitäten bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht und geprüft wurden und mit dem kurz nach Abschluss dieses Verfahrens eingereichten zweiten Asylgesuch keine grundlegend veränderte Sachlage glaubhaft behauptet wurde, sodass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt erachtet werden durfte (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass das BFM durch das Geltendmachen von weiteren exilpolitischen Aktivitäten nicht gehalten war, auf das zweite Asylgesuch einzutreten, da sich aufgrund des konkreten Kontexts – wie vorstehend ausgeführt – keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 und 7 S. 772 f.), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der D-7989/2010 strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Jemen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich insbesondere auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2010 zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be- D-7989/2010 stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7989/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage:Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt (vorab per Telefax und per Kurier, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)) - die zuständige kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11