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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2016 D-7985/2015

19 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,471 mots·~17 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. November 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7985/2015

Urteil v o m 1 9 . M a i 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).

D-7985/2015 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte am 13. Juni 2015 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter B._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 22. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei unter anderem zu Protokoll, sie sei mit ihrer Tochter von Tripolis (Libyen) illegal auf dem Seeweg nach Italien gelangt, wolle aber nicht dorthin zurück. B. Das SEM ersuchte am 24. Juni 2015 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 24. November 2015 gestützt auf dieselbe Bestimmung zu. C. Mit Verfügung vom 25. November 2015 – eröffnet am 2. Dezember 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 (vorab per Telefax) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an

D-7985/2015 die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerdeschrift lagen Unterlagen zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie eine Einladung der E._______ bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Telefax vom 11. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin) gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 28. Dezember 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten reichen und dem Gericht mitteilen, dass sie am (…) ein Kind (C._______) geboren habe.

D-7985/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die am (…) geborene Tochter der Beschwerdeführerin wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

D-7985/2015 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin- III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Würde die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin- III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten, ist das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17).

D-7985/2015 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin und ihre ältere Tochter gelangten – eigenen Angaben zufolge – in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten (vgl. Akten SEM A 6 S. 7). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um deren Aufnahme. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 24. November 2015 explizit zu und bestätigten damit ihre bereits durch Ablauf der zweimonatigen Frist zur Antwort implizit anerkannte Zuständigkeit (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. Auch die Geburt der zweiten Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz respektive der Umstand, dass sich die Zustimmung Italiens zur Übernahme nur auf die Beschwerdeführerin und ihre ältere Tochter bezieht, ändert nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens. Es besteht mithin kein Grund zur Annahme, die italienischen Behörden würden sich weigern, die zweite Tochter der Beschwerdeführerin respektive die Familie aufzunehmen. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zur „Offenlegung des rechtserheblichen Sachverhalts“ gegenüber den italienischen Behörden – wie in der Beschwerde beantragt – erscheint daher nicht angezeigt. 5.2 5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

D-7985/2015 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstösst. 5.2.3 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120). 5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 5.3.1 In der Beschwerdeschrift wird – mit Hinweis auf die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Urteile des EGMR (Tarakhel) und des Bundesverwaltungsgerichts (E-6629/2014; publiziert als BVGE 2015/4) – geltend gemacht, es liege keine genügend konkrete und individuelle Zusicherung der italienischen Behörden für eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit vor. Damit wird sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 EMRK gerügt. 5.3.2 Der EGMR hielt in seinem Urteil Tarakhel fest, dass asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen würden, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei – wegen ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit – um Kinder handle (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 118 f.). Angesichts der bestehenden ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 115 und 120). Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben,

D-7985/2015 dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 122). Das Bundesverwaltungsgericht ging in BVGE 2015/4 ausführlich auf das Urteil Tarakhel ein und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkrete und individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 5.3.3 Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihre ältere Tochter unter expliziter Namensnennung und Angabe der bei der BzP genannten Geburtsdaten (vgl. A 6 S. 1 und 6; vgl. dagegen A 13, worin das Geburtsdatum von B._______ allerdings nur um ein Jahr abweicht) als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen weitestgehend den in BVGE 2015/4 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Zwar äussert sich das Schreiben – was in der Beschwerde gerügt wird – nicht zur konkreten Unterbringung, sondern führt lediglich an, dass die Überstellung nach Brindisi zu erfolgen habe. In seinem zur Publikation vorgesehenen Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass die erwähnte individuelle Zusicherung im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden müsse. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von Projekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen (ebd. E. 5.2). Im erwähnten Urteil wird weiter ausgeführt, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am

D-7985/2015 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt würde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. Zusammenfassend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstelle. 5.3.4 Nach dem Gesagten lag – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung eine genügend konkrete und individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit vor. Die Geburt des Kindes C._______ während des hängigen Beschwerdeverfahrens lässt im vorliegenden Einzelfall das erneute Einholen einer Garantie nicht angezeigt erscheinen. Es ist nicht zu befürchten, die italienischen Behörden würden das (…) Monate alte Kind von der Mutter trennen und dem Kindswohl von C._______ nicht genügend Rechnung tragen. Indessen werden die für den Vollzug der Überstellung zuständigen Behörden angewiesen, der neuen Familiensituation durch eine vorgängige Information der italienischen Behörden Rechnung zu tragen (Art. 31 Dublin-III-VO). 5.4 5.4.1 In der Beschwerdeschrift wird mit Hinweis auf die schwierige Lage der Beschwerdeführerin die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive insbesondere der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gefor-

D-7985/2015 dert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür nach der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.4.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.4.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, der dieser angeblich vorangegangenen Vergewaltigung sowie den daraus resultierenden psychischen Problemen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Allerdings war dies alles dem SEM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gar nicht bekannt. Beim in der Beschwerdeschrift erwähnten Aktenstück (A 13), das im Aktenverzeichnis als „Änderung Geburtsdatum“ geführt wird, handelt es sich jedenfalls – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nicht um eine Mitteilung betreffend die Geburt der zweiten Tochter, sondern um ein Schreiben der Beschwerdeführerin an das SEM betreffend das zu ändernde Geburtsdatum ihrer ältere Tochter. Auch ist festzuhalten, dass das SEM der Beschwerdeführerin an der BzP das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährte und sie dabei angab, sie sei gesund (vgl. A 6 S. 9). Da es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, das SEM über ihre Schwangerschaft, von der sie spätestens seit dem 17. Juli 2015 wusste (vgl. das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Dokument „Ultraschalluntersuchung“), über die der Schwangerschaft vorangehende Vergewaltigung sowie über ihre psychischen Probleme zu informieren (vgl. Art. 8 AsylG), kann der Vorinstanz diesbezüglich keinen Vorwurf gemacht werden. Mithin ist die Verwendung eines „sehr allgemeinen“ Textbausteins durch das SEM bei der Überprüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären

D-7985/2015 Gründen nicht zu beanstanden respektive kann auch der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die angefochtene Verfügung sei nur äusserst rudimentär begründet, nicht gefolgt werden. 5.4.4 Den Akten sind (somit) keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Lediglich am Rande ist bezüglich der unbelegten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und die angebliche Notwendigkeit einer psychiatrischen Betreuung anzufügen, dass entsprechende medizinische Strukturen auch in Italien bestehen. 5.4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den

D-7985/2015 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7985/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der Verfügung des SEM vom 25. November 2015 beauftragten Behörden werden angewiesen, der neuen familiären Situation Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über das am (…) geborene Kind zu informieren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

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