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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2016 D-7979/2016

28 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,499 mots·~12 min·2

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7979/2016

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Südafrika, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).

D-7979/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Dezember 2016 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 5. Dezember 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 12. Dezember 2016 statt. B. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er simbabwischer Staatsangehöriger sei, B._______ heisse und am (…) geboren sei. Nach seinem Schulabschluss sei er nach Südafrika emigriert. Von 2006 bis 2007 habe er illegal dort gearbeitet. Im Jahre 2007 habe er gegen Bezahlung einen südafrikanischen Pass und eine südafrikanische Identitätskarte erhalten. Diese Dokumente hätten es ihm erlaubt, in Südafrika zu leben und zu arbeiten. Zuletzt habe er mit seiner Schwester in C._______ gewohnt, wo er behördlich registriert gewesen sei. Er sei Mitglied der simbabwischen Oppositionspartei Movement for Democratic Change (MDC). Seit 2007 sei er regelmässig nach Simbabwe gereist, um an Parteitreffen teilzunehmen. Aufgrund seiner Parteizugehörigkeit sei er seit längerer Zeit telefonisch bedroht worden. Am (…) 2015 sei er von Mitgliedern der Regierungspartei in seinem Familienhaus entführt worden. Man habe ihn zu einem nahegelegenen Fluss gebracht, wo man ihn misshandelt habe. Er habe das Bewusstsein verloren und sei erst zwei Tage später in einem Spital wieder zu sich gekommen, wo er aufgrund innerer Verletzungen behandelt worden sei. Am (…) 2015 sei er aus dem Spital entlassen worden, woraufhin er nach Südafrika zurückgekehrt sei. Er sei weiterhin telefonisch bedroht worden. Im (…) 2016 sei ihm von seiner Familie mitgeteilt worden, dass seine Mutter und sein Sohn bedroht und eingeschüchtert würden. Daraufhin sei er nach Simbabwe gereist. Eines Nachts, als er sich bei seiner Freundin aufgehalten habe, seien Personen in sein Haus in Simbabwe eingedrungen und hätten sein Zimmer in Brand gesteckt. Da sich die Situation in Simbabwe stetig verschlechtert habe, sei er nach Südafrika zurückgekehrt. Dort habe er erfahren, dass ein befreundeter Parteikollege getötet worden sei. Er sei weiterhin eingeschüchtert worden, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe.

D-7979/2016 Der Beschwerdeführer reichte einen südafrikanischen Pass und eine Identitätskarte zu den Akten. Gemäss Urkundenprüfung seien beide Dokumente inhaltlich verfälscht. Zu diesen Dokumenten führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese gegen Bezahlung auf dem regulären Weg erhalten habe. Die Personalien im Pass seien aber unzutreffend. Er besitze die südafrikanische Staatsangehörigkeit nämlich nicht. Zudem reichte er eine Kopie einer Geburtsurkunde, ein Foto einer simbabwischen Identitätskarte sowie einen Arztbericht aus C._______ ein. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (Eröffnung am 20. Dezember 2016) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer behaupte, simbabwischer Staatsangehöriger zu sein, dies jedoch nicht mit rechtsgenüglichen Dokumenten belegen könne. Die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde sei unleserlich und die Identitätskarte könne, da sie nur als Fotoaufnahme eingereicht worden sei, nicht auf ihre Echtheit überprüft werden. Die südafrikanischen Reisedokumente seien gemäss Dokumentenprüfung inhaltlich verfälscht. Er habe jedoch angegeben, den Pass auf legalem und regulärem Weg erhalten zu haben. Er habe auch ausgeführt, bei Grenzübertritten, welche durch zahlreiche Stempel im Pass belegt seien, nie Probleme gehabt zu haben. Ebenso sei er damit problemlos von Kapstadt nach Zürich geflogen. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich beim Pass – trotz der Unregelmässigkeiten – um seinen echten Pass handle. Aus dem angegebenen Lebenslauf gehe nicht hervor, dass er simbabwischer Staatsangehöriger sei. Aufgrund der Aktenlage sei daher davon auszugehen, er sei südafrikanischer Staatsbürger. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er nebst der südafrikanischen auch die simbabwische Staatsangehörigkeit besitze. Demgegenüber habe er nicht glaubhaft machen können, dass er nur die simbabwische Staatsangehörigkeit besitze. Die Personalien seien daher gemäss dem südafrikanischen Reisepass erfasst worden. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So sei es ihm nicht gelungen, sein politisches Engagement für die MDC glaubhaft zu machen. So habe er den ausgeschriebenen Namen der Partei falsch angegeben und dies damit erklärt, er sei durcheinander gewesen. Die Aussagen zum Parteiprogramm, der effektiven Parteitätigkeit und der Parteisitzung vom (…) 2016 seien dürftig ausgefallen. Da seine Mitgliedschaft in der MDC nicht glaubhaft sei, sei nicht

D-7979/2016 davon auszugehen, dass er von der Regierungspartei verfolgt werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sich die Regierungspartei für ihn interessieren solle, zumal er angebe, keine wichtige Funktion eingenommen zu haben, während einflussreichere Parteifunktionäre unbehelligt geblieben seien. Die Entführung und Misshandlung im (…) 2015 sei weder substanziiert noch erlebnisbasiert geschildert worden, obwohl er mehrmals gebeten worden sei, detailliert zu erzählen. Die Asylvorbringen seien daher unglaubhaft und müssten deshalb nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Grundsatz des Non-Refoulement berufen und es gebe keine Anhaltspunkte für eine drohende Misshandlung bei einer Rückkehr, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Ferner würden weder die allgemeine Lage noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei gemäss Aktenlage gesund. Er habe eine gute Schuldbildung und Arbeitserfahrung und es sei davon auszugehen, er stamme aus gesicherten finanziellen Verhältnissen, da er die Möglichkeit gehabt habe, eine Reise im Flugzeug nach Europa anzutreten. Er verfüge über Familienangehörige in C._______ (Südafrika), welche ihn bei der Rückkehr unterstützen könnten. Ferner sei es dem SEM aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Lebenssituation nicht offenlege, nicht möglich, allfällige Wegweisungshindernisse umfassend zu prüfen, weshalb davon auszugehen sei, dass keine solche Hindernisse vorlägen. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mittels Formularbeschwerde vom 24. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zur Begründung wurde in Wiederholung der Fluchtgeschichte ausgeführt, dass er sowohl in Simbabwe als auch in Südafrika gefährdet sei. Er könne nicht nach Südafrika zurück, da er dort illegal gelebt habe, keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung besitze, und seine Ausweispapiere gefälscht seien. Das Original seiner simbabwischen Identitätskarte sei per Post unterwegs in die Schweiz.

D-7979/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Begründung der Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache, sondern in Englisch abgefasst. Sie ist jedoch genügend klar, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann und der Antrag auf Übersetzung der Begründung abzuweisen ist. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-7979/2016 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dies insbesondere deshalb, da seine Schilderungen sowohl hinsichtlich seiner Mitgliedschaft in der MDC als auch betreffend die Entführung und Misshandlung respektive den Brandanschlag auf sein Haus substanzarm ausgefallen sind und keine persönliche Färbung enthalten, so dass sie nicht den Eindruck erwecken, auf tatsächlichen Erlebnissen zu beruhen. Schliesslich werden in der Beschwerdeschrift den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist deren Asylrelevanz nicht zu prüfen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-7979/2016 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Hinsichtlich der Wegweisungshindernisse ist zu bemerken, dass die Argumentation des SEM, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Bürger Südafrikas, nicht vollends zu überzeugen vermag, zumal beide südafrikanischen Identitätspapiere verfälscht sind, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten wird. Allerdings bringt der Beschwerdeführer weder betreffend Südafrika noch betreffend Simbabwe Gründe vor, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden, so dass sich die Argumentation des SEM im Ergebnis als zutreffend erweist. Es erübrigt sich daher auch, die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Identitätskarte abzuwarten. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika oder Simbabwe mit beachtlicher Wahrscheinlich-

D-7979/2016 keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Schliesslich liegen keine Gründe vor, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und möglich zu bezeichnen ist. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7979/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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