Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.01.2011 D-7954/2010

20 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,399 mots·~27 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7954/2010 Urteil vom 20. Januar 2011 Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am B._______, Eritrea, vertreten durch Daniel Habte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N _______.

D-7954/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Mai 2006 und reiste am 31. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags erstmals um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 30. August 2007 trat das BFM auf dieses Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. A des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. September 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2007 ab. B. Mit Eingabe vom 30. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 19. September 2007 und machte dabei unter Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend, es seien in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt worden. Mit Urteil vom 8. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht dieses Revisionsgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007. Dabei beantragte er die Erweiterung des Spruchkörpers und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Dem Revisionsgesuch lag eine an das Bundesgericht gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde beziehungsweise Aufsichtsanzeige bei. Mit Urteil vom 22. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht auch dieses Revisionsgesuch ab. Zudem wurde der Aufsichtsanzeige vom Bundesgericht im Urteil vom 7. Dezember 2007 keine Folge geleistet. D. Für den Inhalt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens und der beiden Revisionsverfahren ist auf die Akten zu verweisen. E. Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer in der

D-7954/2010 Schweiz das zweite Asylgesuch und ersuchte um Asylgewährung beziehungsweise um Anerkennung als Flüchtling infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Subeventualiter beantragte er die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei Mitglied der Eritrean Democratic Party (EDP), habe an Parteiversammlungen teilgenommen und sei in der Mobilisierung der eritreischen Exilgemeinschaft stark involviert. Insbesondere habe er sich auf Websites der eritreischen Opposition regimekritisch geäussert und entsprechende Artikel verfasst. Des Weiteren sei sein Name auf zwei Petitionslisten mit den Titeln D._______ und E._______ im Internet publiziert worden. Er habe sich auf diesen Listen aus Solidarität und um seine Einstellung gegenüber der eritreischen Diktatur zum Ausdruck zu bringen, eingetragen. Mit diesen Aktivitäten – insbesondere mit seiner Mitgliedschaft bei einer in Eritrea verbotenen Oppositionspartei – verfüge er über ein aussergewöhnliches politisches Profil. Da exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz dank hier operierenden Spitzeln dem eritreischen Regime bekannt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sie auch über seine exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten. Damit gelte er in den Augen des eritreischen Regimes als Landesverräter und müsse im Fall einer Wegweisung nach Eritrea mit entsprechenden Sanktionen beziehungsweise mit einer politischen Verfolgung rechnen. Dies würden auch zahlreiche Berichte sowie Gutachten internationaler Organisationen bestätigen. Der Beschwerdeführer habe mit systematischer Verfolgung, Haft, Folter und möglicherweise auch mit einer aussergerichtlichen Hinrichtung zu rechnen. Die Verfolgungsgefahr bestehe unabhängig von seiner Stellung und Funktion innerhalb der exilpolitisch tätigen Organisation. Selbst das Engagement von einfachen Mitgliedern werde ausspioniert und den eritreischen Behörden bekannt gemacht. Zudem würden nach Eritrea zurückkehrende Asylsuchende mehr denn je verdächtigt, weil das Ersuchen um Schutz in einem andern Staat einem Landesverrat gleichgesetzt werde. Da sich der Beschwerdeführer ausserdem dem Militärdienst durch Flucht entzogen und sein Heimatland illegal verlassen habe, müsse er mit einer unverhältnismässig hohen Haftstrafe, mit Folter und mit Verschleppung rechnen. Die Flucht ins Ausland und die Stellung eines Asylgesuchs würden als eindeutiger Beleg einer staatsfeindlichen Haltung gelten. Es entspreche denn auch der bisherigen Praxis des BFM, eritreischen Asylbewerbern, welche die Landesgrenzen illegal verlassen hätten, die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Zudem bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass für den Beschwerdeführer im Fall einer

D-7954/2010 Rückkehr nach Eritrea ein hohes Risiko bestehe, Folter oder eine andere verbotene Strafe beziehungsweise Behandlung erdulden zu müssen, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht als zulässig zu erachten sei. Da ferner der Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien nach wie vor nicht beigelegt sei, sondern vielmehr davor stehe, erneut auszubrechen, wäre der Beschwerdeführer im Fall eines Wegweisungsvollzugs auch einer konkreten Gefahr ausgesetzt. Aus diesem Grund und mangels funktionierenden Prinzipien sei auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht als gegeben zu erachten. Der Eingabe wurden eine Bescheinigung der EDP vom 27. Oktober 2009, ein Ausweis der EDP, Fotos, eine militärische Bestätigung, die Kopie einer Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, die Kopie eines Flugblattes und Auszüge aus dem Internet beigelegt. F. Am 8. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sei seit Februar 2008 Mitglied der EDP. Er habe zwei Mal in F._______ und ein Mal in G._______ an einer Versammlung der Partei teilgenommen. Ein Mal habe er sich im Internet in einem Chatroom über die politische Situation in Eritrea geäussert. Da es in der Schweiz Leute gebe, die von seiner Mitgliedschaft bei der EDP wüssten, sei er von ihnen beleidigt und als Verräter oder Deserteur beschimpft worden. Andere wiederum möchten ihn schlagen. Es sei ihm gedroht worden, man werde ihn zerstören oder schlachten. G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 – eröffnet am folgenden Tag – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Das geltend gemachte exilpolitische Verhalten des Beschwerdeführers sei bereits auf den ersten Blick fragwürdig, weil er einen eritreischen Reisepass habe, woraus zu schliessen sei, dass seine Familie über gute Beziehungen zum eritreischen Regime verfüge. Zudem sei er erst zwei Monate nach der Abweisung seines zweiten Revisionsgesuches der EDP beigetreten. Diesen Schritt habe er unternommen, um sich in der Schweiz ein Bleiberecht zu sichern. Sollte er tatsächlich Mitglied der EDP sein, vermöchte diese Tatsache allein keine Massnahme asylrelevanten Ausmasses zu begründen. Der eingereichte Internet-Artikel sei auf einer Website publiziert worden, welche zwar auf den ersten Blick als

D-7954/2010 politisches Internetforum der eritreischen Diaspora erscheine; indessen habe sich die Veröffentlichung des Artikels rasch als harmloser einmaliger Eintrag auf einer Seite, die der eritreischen Behörden kaum bekannt sein dürfte, entpuppt, da sich im Blog-Archiv und auf der Startseite einzig dieser Artikel finden lasse. Damit sei der Verdacht entstanden, dass der Artikel lediglich deshalb publiziert worden sei, um ihn als Beweismittel einreichen zu können. Dieser Verdacht werde noch dadurch erhärtet, dass zweieinhalb Jahre nach der Publikation kein weiterer Artikel des Beschwerdeführers vorliege. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Petitionslisten, auf welche der Beschwerdeführer namentlich erwähnt werde, nichts zu ändern, da die eritreischen Behörden nur dann Interesse an der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde, was vorliegend nicht der Fall sei, denn der Beschwerdeführer habe sich nicht besonders betätigt und exponiert. Er gehöre nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Eritreern im Ausland, für die sich die eritreischen Behörden interessieren könnten. Somit habe er keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wies sie darauf hin, dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Im Übrigen seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. H. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei wurde be�antragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge�währen sowie eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un�ent�geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten�vorschusses ersucht. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nur die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente beachtet habe, während sie die

D-7954/2010 geschilderten Glaubwürdigkeitselemente und Beweismittel nicht gewürdigt habe. Entgegen der in den Erwägungen der Vorinstanz festgehaltenen Angaben sei der Beschwerdeführer nicht erst im Dezember 2009 der EDP beigetreten, sondern – wie dem eingereichten Bestätigungsschreiben klar entnommen werden könne – am 29. Dezember 2007. Damit entbehre die Behauptung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer nur der EDP angeschlossen habe, um ein Bleiberecht zu erwirken, jeder Grundlage. Das BFM habe falsche Fakten zitiert, um den negativen Entscheid zu begründen, was jedoch nicht angehe. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation erschöpften sich zudem die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht in der Mitgliedschaft bei der EDP und in der Publikation von regimekritischen Artikeln. Vielmehr habe er an jeder Parteiversammlung der EDP teilgenommen, was mit weiteren Beweismitteln belegt worden sei. Auch diese seien nicht gewürdigt worden. Ausserdem sei er Opfer von Angriffen von regierungsfreundlichen Eritreern in der Schweiz geworden, was aktenkundig sei. Gestützt auf den dem BFM vorliegenden Polizeirapport sei er aufgrund seiner politischen Überzeugung anlässlich eines eritreischen Festes mit einer Flasche beworfen worden. Auch diese Fakten seien von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei zudem aufgrund seiner Parteizugehörigkeit von einem erheblichen Gefährdungspotential auszugehen, weil Eritrea die Unterstützung von oppositionellen Gruppierungen nicht dulde und die Exilopposition überwache, weshalb Rückkehrer aller oppositionellen Exilorganisationen mit schwersten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. Ausserdem erhielten politische Gefangene in diesem Land kein rechtsstaatliches Verfahren und würden oft ohne Anklageerhebung auf unbestimmte Zeit an geheimen Orten inhaftiert. Im Hinblick auf verschiedene internationale Berichte seien die angeblichen Erkenntnisse und die Begründung des BFM als tatsachenwidrig zurückzuweisen. Zudem habe das BFM in ähnlich gelagerten Fällen die Betroffenen – ebenfalls einfache Mitglieder von Oppositionsparteien – als Flüchtlinge anerkannt. Für die rechtsungleiche Behandlung seien keine sachlichen Gründe ersichtlich. Vielmehr verlange der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine gleiche Behandlung. Dem Beschwerdeführer drohe zudem eine unverhältnismässig hohe Bestrafung, weil er sein Heimatland auf illegalem Weg verlassen habe. Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter befunden habe, sei ihm eine legale Ausreise trotz seines Reisepasses nicht möglich gewesen. Der

D-7954/2010 Reisepass enthalte denn auch kein Exitvisum. Ohne dieses sei er nicht zur Ausreise berechtigt gewesen. Der fehlende Stempel in seinem Reisepass sei ein Beleg dafür, dass er nicht legal aus Eritrea ausgereist sei, weshalb ihm eine unverhältnismässig hohe Strafe, Folter und Verschleppung drohten. Auch diese Tatsache habe das BFM verschwiegen. Diesbezüglich werde gestützt auf die bestehende Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts eritreischen Asylbewerbern, welche ihr Heimatland illegal verlassen hätten, die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Für die rechtsungleiche Behandlung seien keine sachlichen Gründe ersichtlich. Ferner würden die eritreischen Behörden Rückkehrer aus Europa besonders verdächtigen, weil das Ersuchen eines andern Staates um Schutz einem Landesverrat gleichgesetzt werde. Aufgrund der ihm drohenden Festhaltung bei der Wiedereinreise beziehungsweise der Überstellung in eine Haftanstalt, verbunden mit Folter und unmenschlichen Haftbedingungen müsse er mit einer unmenschlichen Bestrafung rechnen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei. Da ausserdem zwischen Eritrea und Äthiopien nach wie vor ein kriegsähnlicher Zustand bestehe und der Beschwerdeführer Vater eines mit seiner Mutter in der Schweiz lebenden Kindes geworden sei, müsse der Wegweisungsvollzug auch aus diesen Gründen als unzulässig und unzumutbar erachtet werden. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung die Kopie eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2010 und eine Fürsorgebestätigung vom 4. November 2010 bei. I. Mit Verfügung vom 24. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer mit�geteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts�pflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.— zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, um Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. J. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-7954/2010 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie

D-7954/2010 Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, Beweismittel nicht beachtet und nur gegen die Glaubhaftigkeit sprechende Elemente gewürdigt habe. Diesem Vorwurf kann nach Prüfung der Aktenlage insgesamt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – nicht zugestimmt werden. 5.1.1. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer übereinzustimmen, dass die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die eingereichte Mitgliedsbestätigung erst am 29. Dezember 2009, mithin zwei Monate nach der Abweisung seines zweiten Revisionsgesuches, der EDP beigetreten, als unzutreffend zu qualifizieren sei. Dem erwähnten Dokument ist nämlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. Dezember 2007 in der EDP organisiert sei (vgl. Akte B14, Beweismittel 1l), womit sich das BFM um zwei Jahre getäuscht hat. Indessen kann den Akten auch entnommen werden, dass das zweite Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2007 – und nicht, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise erwähnt, vom 22. Oktober 2009 – abgewiesen wurde. Aus diesen beiden Fehlern ergibt sich ohne Zweifel, dass das BFM versehentlich zwei Mal das Jahr 2009 statt das Jahr 2007 zitiert hat. Zutreffend ist nämlich die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach der Abweisung seines zweiten Revisionsgesuches, und nicht nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2006, der EDP beigetreten sei, wie die Akten zeigen. Damit ist auch die Argumentation des BFM, der Beitritt zur EDP kurz nach der Abweisung des zweiten Revisionsgesuches spreche

D-7954/2010 gegen die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit, verständlich. Unter diesen Umständen vermag die Argumentation in der Beschwerde, das BFM habe zur Stützung seines Entscheides falsche Fakten zitiert, um seinen Entscheid begründen zu können, trotz der falschen Zitierung des Jahres nicht zu überzeugen. Indessen erscheint es infolge des engen Konnexes zwischen dem Datum der Abweisung des zweiten Revisionsgesuchs am 22. Oktober 2007 und demjenigen des Beitritts zur EDP am 29. Dezember 2007 naheliegend, dass der Beschwerdeführer der EDP beitrat, um allfällige weitere Gründe für einen Verbleib in der Schweiz schaffen zu können. Andernfalls hätte er sich schon im ersten ordentlichen Verfahren einer eritreischen Exilorganisation angeschlossen. An seinen nunmehr vorgetragenen Gründen sind somit von der Vorinstanz zu Recht Zweifel erhoben worden, während sich die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei lange bevor irgend ein Entscheid der schweizerischen Behörde ergangen sei, der EDP beigetreten, klar als aktenwidrig erweist. 5.1.2. Damit kann der in der Beschwerdeschrift dargelegte exilpolitische Einsatz nicht mit der Argumentation, dieser sei nur damit zu erklären, dass sich der Beschwerdeführer lange vor dem ersten Entscheid einer schweizerischen Behörde in der eritreischen Exilorganisation betätigt habe, erklärt werden. Vielmehr ist auch diese Behauptung als aktenwidrig zu betrachten. 5.1.3. Ferner lässt sich die Aussage des Beschwerdeführers, er habe erstmals im 2. Monat des Jahres 2008 mit der EDP Kontakt gehabt (Akte B12/11 S. 4), nicht vereinbaren mit der auf dem Bestätigungsschreiben der EDP aufgeführten Beitrittsdatum vom 29. Dezember 2007 und dem auf dem abgegebenen EDP-Ausweis enthaltenen Mitgliedsdatum vom 1. Januar 2008. Seine Aussage anlässlich der Konfrontation mit diesen Ungereimtheiten, nämlich er sei am 29. Dezember 2007 registriert worden, habe indessen erst im 2. Monat 2008 an einer Versammlung teilgenommen (Akte B12/11 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. Einerseits ist die Erklärung nachgeschoben und schon deshalb nicht glaubhaft; andererseits war die Frage, wann er erstmals Kontakt mit der EDP gehabt habe, unmissverständlich klar, womit die nachgeschobene Erklärung mit seiner Antwort auf diese Frage nicht zu vereinbaren ist. 5.1.4. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer nur geringe Kenntnisse über die exilpolitische Tätigkeit der Eritreer in der Schweiz. So sind ihm – abgesehen von der EDP – keine andern Exilorganisationen

D-7954/2010 bekannt (vgl. Akte B12/11 S. 3 f.), was sich mit einem Engagement im Exil für die politische Situation in Eritrea – wie in der Beschwerdeschrift vorgetragen wurde – nicht vereinbaren lässt. Auch konnte er nicht detailliert angeben, wie er Mitglied bei der EDP geworden ist. Seine Erklärung, er habe die Ziele gesehen, habe geprüft, ob sie seinen Zielen entsprächen und sei dann Mitglied geworden (Akte B12/11 S. 4), ist oberflächlich und wird der Frage, wie das vor sich gegangen sei und wie er Mitglied geworden sei, nicht gerecht. Weder gibt er eine Erklärung darüber ab, wie und warum er ausgerechnet die EDP gefunden habe, noch erklärt er, welche Ziele der EDP konkret mit seinen Zielen übereinstimmen sollen. Vielmehr ist aus der ausweichenden Antwort zu schliessen, dass ihm die Ziele der EDP nicht einmal bekannt sind. Von einem vertieften Engagement des Beschwerdeführers für die eritreische Exilgemeinschaft kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, da er ansonsten konkretere und detailliertere Auskunft hätte geben können. 5.1.5. Auch sein Vorbringen, er habe an jeder Parteiversammlung der EDP teilgenommen, überzeugt nicht. Er reichte zwar Fotos zu den Akten, auf welchen er in einer Runde mit anderen Personen an einem Tisch zu sehen ist. Ob es sich dabei um eine Versammlung der EDP handelt, kann diesen Beweismitteln nicht entnommen werden. Sollten diese Fotos indessen in der Tat anlässlich einer Versammlung der EDP angefertigt worden sein, vermöchten sie nur als Beleg für eine einzige Versammlung gelten. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf in der Beschwerde, die vom Beschwerdeführer zahlreich ins Recht gelegten Beweismittel dafür seien von ihr in keiner Weise gewürdigt worden, ist damit unzutreffend. 5.1.6. Somit vermag auch die Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei schon allein aufgrund seiner zahlreichen Teilnahmen an Versammlungen der EDP von der eritreischen Regierung identifiziert worden, weil regelmässig regierungstreue Spitzel in Parteiversammlungen der Opposition infiltriert seien, nicht zu überzeugen. Aufgrund einer einmaligen Teilnahme an einer Parteiversammlung ist nicht von einer Identifizierung des Beschwerdeführers auszugehen. 5.1.7. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Internet verschiedene Artikel geschrieben (Akte B12/11 S. 3), wobei er später präzisierte, er habe einmal einen Artikel geschrieben (Akte B12/11 S. 5). Wie das BFM zutreffend darlegte, vermag die einmalige Publikation

D-7954/2010 eines Artikels mit dem Inhalt, dass es eine Wende geben werde, in einem Internetblog kaum das Interesse der eritreischen Behörden zu wecken. Auf der von ihm angegebenen Plattform handelt es sich zudem um den einzigen Artikel, der dort veröffentlicht wurde, woraus resultiert, dass es sich offensichtlich nicht um eine rege benützte und häufig aufgesuchte Plattform handeln kann. Bezeichnenderweise wurde der Artikel vier Tage vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs platziert. Zudem verfasste der Beschwerdeführer danach keine weiteren Veröffentlichungen mehr, womit eine Dokumentation über ein fortgesetztes exilpolitisches Engagement ebenfalls fehlt. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit dieser Veröffentlichung nur ein Beweismittel habe schaffen wollen, um es als Beleg für die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit einreichen zu können, ist unter diesen Umständen nicht von der Hand zu weisen. 5.1.8. Der Beschwerdeführer legte ferner dar, er habe seinen Namen auf zwei Petitionslisten, die sich gegen die eritreische Diktatur gerichtet hätten, aufführen lassen. Es sei davon auszugehen, dass das eritreische Regime davon Kenntnis erlangt habe. Entgegen den zum zweiten Asylgesuch eingereichten Kopien ist indessen der Name des Beschwerdeführers auf diesen Listen nicht aufgeführt, wie die Konsultation der Listen am 6. Januar 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben hat. Unter diesen Umständen können die Behörden Eritreas davon, dass der Beschwerdeführer seinen Namen dort habe eintragen lassen, nichts erfahren haben. Auch damit hat sich der Beschwerdeführer folglich nicht exponiert. 5.1.9. Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise exponiert exilpolitisch tätig war. Allein aus der Mitgliedschaft bei der EDP, der Teilnahme an ihren Sitzungen, der Publikation eines einzigen Artikels im Internet und der Auflistung seines Namens in einer Petition kann nicht vom Vorliegen einer exponierten oppositionellen Tätigkeit im Exil, welche das Interesse der Behörden seines Heimatlandes geweckt haben könnte, ausgegangen werden. Vielmehr ist aus dem sehr untergeordneten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers der Schluss zu ziehen, dass er den Behörden seines Heimatlandes nicht aufgefallen sein kann. An dieser Einschätzung vermögen die in der Eingabe vom 18. Februar 2008 und in der Beschwerde zitierten internationalen Berichte nichts zu ändern, zumal vorliegend aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten auch daran zu zweifeln ist, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt politisch engagiert

D-7954/2010 hat und nicht nur unter Zuhilfenahme einer im Exil tätigen Oppositionspartei zusätzliche Gründe, die für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sprechen sollten, schaffen wollte. Unter den gegebenen Umständen ist nicht anzunehmen, die Behörden Eritreas hätten ihn überhaupt als Oppositionellen wahrgenommen. Der Argumentation des BFM, wonach die eritreischen Behörden kaum Kenntnis von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erlangt hätten, ist folglich zuzustimmen. 5.2. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz als Mitglied der EDP von regierungsfreundlichen Eritreern erkannt worden und müsse damit rechnen, von ihnen verraten worden zu sein, nichts zu ändern. Er brachte vor, sie hätten ihm gedroht und er sei Opfer von Angriffen regierungsfreundlicher Eritreer in der Schweiz geworden; insbesondere sei er anlässlich eines eritreischen Festes wegen seiner politischen Überzeugung mit einer Flasche beworfen worden. Gestützt auf die in den Akten vorliegenden Strafakten wurde der Beschwerdeführer zwar mit einer Flasche beworfen und erlitt dabei eine Kopfverletzung. Indessen befand sich eine Gruppe Männer schon vor seinem Erscheinen in einer Schlägerei und anschliessend beteiligte sich auch der Beschwerdeführer daran. Dass es dabei um die politische Gesinnung beziehungsweise um das politische Engagement des Beschwerdeführers ging, kann den Akten in der von ihm vorgebrachten Art nicht entnommen werden. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich um eine Schlägerei zwischen mehreren Personen gehandelt hat und sich der Beschwerdeführer daran beteiligte. Die Akten sprechen somit gegen die vom Beschwerdeführer vorgetragene Version, er sei Opfer eines Angriffs aufgrund seines politischen Engagements geworden. Damit sind auch seine diesbezüglichen Ausführungen nicht glaubhaft. 5.3. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift, das BFM habe in ähnlich gelagerten Fällen – nämlich bei einfachen Mitgliedern von Oppositionsparteien – zugunsten der betroffenen Personen entschieden, und vorliegend sei kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ersichtlich, vermag angesichts der wenig glaubhaft geltend gemachten politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. 5.4. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er habe sein Heimatland als Mann im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen und müsse schon aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen

D-7954/2010 rechnen. Eritreern, die ihr Heimatland illegal verlassen hätten, sei nach bisheriger Praxis die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden. Es gebe keinen sachlichen Grund, vorliegend von dieser Praxis abzuweichen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. November 2010 dargelegt, ist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2007, den Beschwerdeführer betreffend, zu verweisen. Dort kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund der ungereimten Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, er habe für die Ausreise aus seinem Heimatland nicht authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet (vgl. S. 10). Überzeugende Anhaltspunkte, um von dieser Einschätzung im Nachhinein abzuweichen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Allein der von den Zollbehörden behändigte Reisepass des Beschwerdeführers, in welchem sich kein Ausreisevisum befindet, vermag daran nichts zu ändern, da er die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreise nicht umzustossen vermag. Somit kann dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland illegal verlassen hat. Unter diesen Umständen greift die zuvor erwähnte Praxis der Asylbehörden in seinem Fall nicht. 5.5. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass allein die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland praxisgemäss nicht zu einer asylerheblichen Gefährdung führt. 5.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erfolgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 beziehungsweise 54 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig noch rechtsfehlerhaft festgestellt. Sie hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6.

D-7954/2010 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-7954/2010 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise allenfalls festgehalten und befragt wird, ist nicht von einem erhöhten Risiko im oben erwähnten Sinn auszugehen, zumal das äusserst unterschwellige politische Profil des Beschwerdeführers wohl keine weiteren Untersuchungsmassnahmen nach sich ziehen dürfte. Das Risiko unmenschlicher Behandlung oder Folter ist deshalb vorliegend nicht im Sinne eines "real risk" zu sehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Ferner behauptet der Beschwerdeführer zwar, in der Schweiz lebe sein Kind mit dessen Mutter. Indessen blieb er bisher jeden Beweis schuldig, dass er gestützt auf diesen Sachverhalt für sich ein Bleiberecht in der Schweiz ableiten könnte, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch nicht gegen Art. 8 EMRK verstösst. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Die allgemeine Lage in Eritrea spricht – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung – nicht gegen den Vollzug der Wegweisung, auch wenn zwischen Äthiopien und Eritrea nach wie vor Spannungen bestehen. Insbesondere hat die an der Grenze zwischen

D-7954/2010 den beiden Ländern stationierte UNO-Mission das Überwachungsmandat in der Grenzzone wahrzunehmen. Zudem herrscht in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.4.2. Darüber hinaus sind auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Dem jungen, verhältnismässig gut ausgebildeten und – gestützt auf die Akten des zweiten Asylverfahrens – gesunden Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich in seinem Heimatland um eine Arbeit zu bemühen, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten und für sich eine Existenzgrundlage aufbauen kann. Darüber hinaus verfügt er gemäss seinen Angaben im ersten Asylverfahren über ein Beziehungsnetz, das ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Dezember 2010 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

D-7954/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 8. Dezember 2010 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:

D-7954/2010 — Bundesverwaltungsgericht 20.01.2011 D-7954/2010 — Swissrulings