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Bundesverwaltungsgericht 29.12.2009 D-7952/2009

29 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,672 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7952/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Dezember 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], alias B._______ geboren [...], alias C._______, geboren [...], Irak, vertreten durch die Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7952/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am 21. August 2008 verliess und mit einem Lastwagen über die Türkei am 9. September 2008 illegal in die Schweiz reiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er an der Befragung zur Person vom 24. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ und an der Direktanhörung vom 29. Mai 2009 im EVZ Y._______ zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 13. August 2008 in seinem eigenen Auto auf dem Weg zum Markt von zwei Männern entführt und während vier bis fünf Tagen von insgesamt vier Männern an einem unbekannten Ort festgehalten worden, dass er sich unter Todesdrohungen bereit erklärt habe, mit einem mit TNT beladenen Auto in den Nordirak zu fahren, dass er nach seiner Freilassung seinem Vater von diesem Vorfall erzählt und dieser beschlossen habe, er – der Beschwerdeführer – müsse den Irak verlassen, was er denn auch getan habe, nachdem er sein Auto in Dohuk verkauft gehabt habe, dass er die Entführung nicht bei den irakischen Behörden angezeigt habe, weil er nicht gewusst habe, wer die Entführer seien und wo sie sich aufhielten sowie aus Angst, die Behörden würden ihm nicht glauben, dass er nicht im Nordirak geblieben sei, weil die Entführer ihm gesagt hätten, sie würden dort Leute kennen und ihn finden, dass ein externer Experte am 27. August 2009 eine Sprach- und Herkunftsanalyse (Lingua-Expertise) durchführte, zu deren wesentlichen Ergebnissen dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 20. Oktober 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde, von welchem er mit Eingabe vom 4. November 2009 Gebrauch machte, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2009 eine irakische Identitätskarte und einen irakischen Nationalitätenausweis einreichte, welche durch das Urkundenlabor der Zürcher Kantonspolizei am 10. Oktober 2009 als Totalfälschungen erachtet wurden, D-7952/2009 dass dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2009 zum Ergebnis der Ausweisprüfung das rechtliche Gehör gewährt wurde, von welchem er mit Eingabe vom 4. November 2009 Gebrauch machte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 – eröffnet am 14. Dezember 2009 – einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fällte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, D-7952/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), D-7952/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches im EVZ X._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen der erforderlichen Identitätspapiere vorlägen, dass es sich bei den am 27. August 2009 eingereichten irakischen Identitätspapieren (Identitätskarte und Nationalitätenausweis) gemäss Untersuchungen der Zürcher Kantonspolizei um Totalfälschungen handelt, dass das Bundesamt daraus zu Recht den Schluss zog, die Dokumente seien zum Zweck der Identitätstäuschung eingereicht worden, um die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Zentralirak zu untermauern, weil der Wegweisungsvollzug dorthin gegenwärtig unzumutbar ist, dass die Vorinstanz daraus zu Recht folgerte, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seine wahre Identität offenzulegen, D-7952/2009 dass daran auch das Festhalten des Beschwerdeführers an der angeblichen Echtheit der abgegebenen Dokumente in seiner Eingabe vom 4. November 2009 nichts zu ändern vermöge, dass sich auch aus der Lingua-Expertise vom 27. August 2009 Hinweise ergäben, wonach der Beschwerdeführer seine wahre Identität zu verheimlichen suche, dass er nämlich gemäss der Expertise mit Bestimmtheit nicht wie behauptet aus Z._______ in der zentralirakischen Provinz Mossul stammt, sondern höchstwahrscheinlich aus der Region Dohuk im Norden des Landes, dass daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die unbehelflichen Ausführungen in der Beschwerde, es wundere den Beschwerdeführer sehr, dass die Dokumente nicht echt sein sollen und er nicht aus Z._______ stammen solle, da er doch dort geboren und aufgewachsen sei, offensichtlich nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen vermögen, dass der Beschwerde eine Faxkopie der Identitätskarten der Eltern beiliegt und erklärt wird, die Eltern versuchten, eine Wohnsitzbestätigung für ihren Sohn einzuholen, womit Wohnsitz und Herkunft und damit auch seine Identität belegt werden könnten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, wie er gerade zum jetzigen Zeitpunkt in den Besitz dieser Kopien gelangt ist, dass das Fax offenbar aus Dohuk abgeschickt wurde, dem Ort, aus dem der Beschwerdeführer laut der Lingua-Analyse mit grosser Wahrscheinlichkeit stammt und wo seine Familie wohl immer noch wohnt, dass der Beschwerdeführer seit September 2008 ausreichend Zeit gehabt hätte, seine Identität mit gültigen Dokumenten zu belegen, dass daher mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer täusche die Behörden bewusst über seine Identität und seine Herkunft aus dem Nordirak, um ein Wegweisungshindernis zu schaffen und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie- D-7952/2009 ren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass das Bundesamt gestützt auf die Lingua-Analyse zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer sei nicht in der zentralirakischen Region Mossul sozialisiert worden, sondern stamme höchstwahrscheinlich aus der Provinz Dohuk im Norden des Landes, dass er über die Region und das Dorf, aus dem er stammen will, völlig ungenügende Kenntnisse hat (Anzahl Schulen, Namen der Moscheen, Beschreibung des Spitals, Namen von Ärzten, Bombenanschläge im August 2007 mit über 250 Toten, A17 S. 2 f.), dass er gemäss der Lingua-Expertise auch über seine angebliche Tätigkeit in der Landwirtschaft und in der Vermarktung der erzeugten Produkte nur mangelhafte Kenntnisse besitzt (A17 S. 3), dass das BFM daraus zu Recht den Schluss zog, die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers sei als unglaubhaft zu qualifizieren, dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen zur Begründung des Asylgesuchs enthält und nicht überzeugend dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sowohl bei den Anhörungen als auch bei der Lingua-Expertise genügend Informationen über sein Dorf und die Nachbardörfer gegeben, von der Expertise eindeutig widerlegt wird, dass in der Beschwerde auch nicht schlüssig dargelegt wird, weshalb weitere Abklärungen erforderlich sein sollten, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch D-7952/2009 keine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung D-7952/2009 ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen soll, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der der Beschwerde beiliegende Ausschnitt aus den "UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers" vom April 2009 unbehelflich ist, da er sich auf die Sicherheitslage im Zentralirak bezieht, dass der Beschwerdeführer jedoch gemäss der Lingua-Expertise nicht aus der zentralirakischen Provinz Mossul stammt, sondern höchst wahrscheinlich aus der kurdischen Provinz Dohuk im Norden des Landes, dass weder die allgemeine Lage in der Provinz Dohuk noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung ist und in seinem Heimatstaat nach eigenen Angaben zusammen mit seinem Vater in der Landwirtschaft und im Verkauf der dabei erzeugten Produkte tätig war, weshalb es ihm möglich sein wird, sich nach der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist, bei einer Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der Sachverhaltsermittlung sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisunghindernissen zu forschen, dass auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts eingewendet wird und daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, D-7952/2009 dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist, auch bei einer Verheimlichung der Identität stehe dem Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nichts im Wege, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass daher der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 bis 34 AsylG auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidungsfrist nach Art. 37 AsylG unbegründet überschritten wurde (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d S. 240 f.), dass im vorliegenden Fall eine angemessene Ausreisefrist angesetzt wurde, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7952/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 11

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