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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2014 D-795/2014

19 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,411 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-795/2014

Urteil v o m 1 9 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, c/o Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 / N _______.

D-795/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im März 2011 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt im Sudan auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land, von wo aus er am 13. Januar 2012 illegal in die Schweiz gelangte. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch. B. Am 26. Januar 2012 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, ethnischer Tigre und islamischen Glaubens. Er sei in B._______ geboren, und habe fünf Jahre lang die Schule besucht, die er nach einer Malariaerkrankung abgebrochen habe. Am 11. Oktober 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, eines Tages seien seine beiden Brüder nach einem Urlaub nicht in den Militärdienst zurückgekehrt. In der Folge seien er und sein Vater inhaftiert und später wieder freigelassen worden. Als ein Bruder nach Hause zurückgekehrt sei, habe er in dessen Begleitung Eritrea verlassen. C.b Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 – eröffnet am 20. Januar 2014 – erkannte das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D.b Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er und sein Vater seien inhaftiert worden, weil seine beiden Brüder nach einem Urlaub nicht in den Militärdienst zurückgekehrt seien. Diesbezüglich habe er widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der BzP von zwei Verhaftungen gesprochen. Beim ersten Mal sei er zusammen mit seinem Vater verhaftet und aufgrund ei-

D-795/2014 ner Bürgschaft wieder freigelassen worden. Beim zweiten Mal sei er gemeinsam mit seinem Vater und einem seiner Brüder verhaftet worden. Er und sein Vater seien nach wenigen Stunden entlassen worden, nachdem sein Vater schriftlich bestätigt habe, dass er ihn den Behörden ausliefern würde, falls er dazu aufgefordert werden sollte (vgl. BFM-Akten A4/9 S. 6). Bei der Anhörung habe er erklärt, er sei beim ersten Mal alleine verhaftet und eine Woche später wieder freigelassen worden weil die Behörden von ihm keine brauchbaren Informationen erhalten hätten (vgl. A13/14 S. 6 F. 52). Beim zweiten Mal seien er und sein Vater eine Woche inhaftiert worden. Sie seien freigelassen worden, nachdem sie unterschrieben hätten, dass sich solche Sachen nicht wiederholen würden und sie B._______ nicht verlassen würden (vgl. A13/14 S. 6 F. 52). Diese Angaben stünden in mehreren Punkten im Widerspruch zu jenen in der BzP. Auf den entsprechenden Vorhalt, er habe bei der BzP erklärt, bereits beim ersten Mal gemeinsam mit seinem Vater verhaftet worden zu sein, habe er dies bestritten und daran festgehalten, alleine verhaftet worden zu sein (vgl. A13/14 S. 7 F.63). Damit habe er den Widerspruch nicht zu klären vermocht. Die Widersprüche bezüglich der zweiten Verhaftung habe er auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückgeführt (vgl. A13/14 S. 9 F. 89 und F. 91). Diese Erklärung könne jedoch nicht überzeugen, zumal es sich um krasse widersprüchliche Angaben handle, die er anlässlich der BzP mehrmals wiederholt habe. Auch habe er das Befragungsprotokoll nach der Rückübersetzung unterschrieben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den geltend gemachten Inhaftierungen bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Des Weiteren widerspreche es auch der allgemeinen Erfahrung, dass nach dem Verschwinden eritreischer Soldaten deren minderjähriger Bruder inhaftiert werde, wenn für die Behörden ein Elternteil greifbar gewesen wäre. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, ob die Verhaftung seines Vaters nicht ausgereicht habe, sei wenig überzeugend. So habe er angegeben, die Behörden hätten geglaubt, er als Minderjähriger werde die Wahrheit sagen (vgl. A13/14 S. 7 F. 62). Die Vorbringen könnten somit aufgrund der widersprüchlichen und den der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden Angaben nicht geglaubt werden. D.c Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal und im rekrutierungsfähigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Somit habe der

D-795/2014 Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden würden (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea entstanden. Der Beschwerdeführer sei von der Asylgewährung auszuschliessen und als Flüchtling in der Schweiz aufzunehmen. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Januar 2014 und die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-795/2014 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Ablehnung des Asylgesuches (Ziff. 2 des Dispositivs) sowie die verfügte Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs). Die vom BFM zuerkannte Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie die wegen Unzulässigkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Prozessgegenstand. Die Frage, ob Art. 3 Abs. 3 AsylG anzuwenden wäre, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen

D-795/2014 ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind (vgl. Ziff. 1 des BG vom 28. September 2012 [Dringliche Änderungen des Asylgesetzes], in Kraft vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015 [AS 2012 539; BBl 2010 4455, 2011 7325]), muss deshalb offen bleiben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 6. 6.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterliegen der Geheimhaltungspflicht und werden auf die damit verbundenen Sorgfaltspflichten hingewiesen. Im vorliegenden Fall sind denn auch aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der Professionalität des Dolmetschers aufkommen lassen. Weder dem Befragungsprotokoll vom 26. Januar 2012 noch dem Anhörungsprotokoll vom 11. Oktober 2013 lassen sich irgendwelche Hinweise darauf entnehmen, dass es bei der Übersetzung zu

D-795/2014 Missverständnissen gekommen sei. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP, dass er den Dolmetscher "gut" verstehe (vgl. A4/9 S. 2). Abschliessend unterzeichnete er das Protokoll mit dem Hinweis, es entspreche seinen Aussagen sowie der Wahrheit und sei ihm in einer verständlichen Sprache (Arabisch) rückübersetzt worden. Sein erstmals bei der Anhörung vorgebrachter Einwand, wonach die aufgezeigten Unstimmigkeiten auf Missverständnisse anlässlich der BzP zurückzuführen seien, beziehungsweise sein Einwand, er habe das Arabisch des Dolmetschers nicht verstanden, da es im Arabischen über 100 verschiedene Dialekte gebe, vermag nicht zu überzeugen und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. 6.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. D.b vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal in der Rechtsmitteleingabe eingeräumt wird, dass in den Schilderungen des Beschwerdeführers Widersprüche und Unstimmigkeiten aufgetreten sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, seine Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb ihm ausschliesslich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Das BFM hat somit die Asylgewährung dem Beschwerdeführer zu Recht verweigert und an dieser Einschätzung mögen auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf an dieser Stelle einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-

D-795/2014 chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 7.3 Da er mit Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte unter anderem den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-795/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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