Abtei lung IV D-7949/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7949/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Mai 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung durch das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 21. Mai 2007 sowie der kantonalen Anhörung durch den Migrationsdienst des Kantons C._______ vom 27. November 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, der sein ganzes Leben in der Stadt D._______ (Provinz Suleymaniya) verbracht habe. Im Juli 1997 sei er Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) geworden und habe bis 2003 als deren Kämpfer gedient. Anschliessend sei er der Schwesterorganisation der PKK, der Partei für eine politische Lösung in Kurdistan (Partiya Careseriya Demokratik a Kurdistan, [PCDK]), beigetreten, für die er als Journalist gearbeitet habe. Am 15. November 2003 sei er auf dem Weg von E._______ nach D._______ bei einer Strassenkontrolle der kurdischen Sicherheitspolizei aufgrund seines Parteiausweises, den er auf sich getragen habe, zusammen mit einem Kollegen verhaftet und ins Büro des kurdischen Geheimdienstes in der Nähe von D._______ gebracht worden, wo er während zwanzig Tagen verhört und aufgefordert worden sei, seine Partei zu verlassen und seine Aktivitäten einzustellen. Schliesslich habe man ihn ins Büro der PUK (Patriotische Union Kurdistan) nach E._______ gebracht, wo er noch weitere zwei Tage festgehalten und verhört worden sei. Unter anderem habe man ihn erneut aufgefordert, seine Partei zu verlassen und mit der PUK zusammenzuarbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Als er schliesslich nach insgesamt zweiundzwanzig Tagen freigelassen worden sei, habe man ihm verboten, ohne Bewilligung der PUK von E._______ nach D._______ zu reisen. Nach seiner Freilassung habe er die Tätigkeit für seine Partei wieder aufgenommen, bis er sich im Februar 2006 entschlossen habe, die PCDK zu verlassen, was er jedoch dem kurdischen Geheimdienst nicht gemeldet habe, da er befürchtet habe, von diesem zur Zusammenarbeit aufgefordert zu werden. Ab März/April 2006 bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Irak sei er zusammen mit seinen Brüdern in der Marmorverarbeitung tätig gewesen. Weil er mit Massnahmen des Geheimdienstes der PUK D-7949/2008 gerechnet sowie Vergeltungsaktionen seitens der PKK befürchtet habe, sei er am 25. April 2007 aus dem Irak ausgereist und via Frankreich und Italien sowie ihm ansonsten unbekannte Länder am 14. Mai 2007 illegal in die Schweiz eingereist. Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung eine auf seinen Namen lautende irakische Identitätskarte, einen auf seinen Namen lautenden irakischen Nationalitätenausweis sowie diverse Kopien von Fotos und seiner Parteiausweise den Asylbehörden ein. Mit Eingabe vom 7. November 2007 hatte der Beschwerdeführer den Asylbehörden bereits Kopien der auf seinen Namen lautenden irakischen Identitätskarte beziehungsweise des auf seinen Namen lautenden irakischen Nationalitätenausweises eingereicht. B. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer dem BFM eine CD ein, auf der Fotos sowie Abbildungen von Ausweisen enthalten sind. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. November 2008 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 19. November 2008 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei er vorübergehend in der Schweiz aufzunehmen. Subeventuell sei das Verfahren an das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, neue Einzelfallabklärungen vorzunehmen und dannzumal neu zu entscheiden. Im Weiteren seien allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren und ihm sei der Aufenthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens zu gestatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. D-7949/2008 Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Rechtsmittelschrift die folgenden Dokumente ein: die Kopien zweier Zeitungsberichte (teilweise mit französischer Übersetzung), eine Kopie der bereits dem BFM eingereichten und auf den Beschwerdeführer lautenden irakischen Identitätskarte inklusive französischer Übersetzung, die Kopien von Mitgliederausweisen beziehungsweise Presseausweisen (teilweise mit französischer Übersetzung) sowie mehrere Kopien von Fotos. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zudem forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. Februar 2009 die eingereichten Zeitungsberichte im Original einzureichen und den noch nicht übersetzten Zeitungsbericht in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Zeitungsberichte im Original sowie die Übersetzung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins- D-7949/2008 tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kau- D-7949/2008 sal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Wesentlichen führte die Vorintanz dazu aus, vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhaltes seien keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der PUK oder seitens der PKK künftig eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Es genüge nämlich nicht, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person beruhen. Bezüglich der im Zentrum der Vorbringen des Beschwerdeführers stehenden Festnahme im Jahre 2003 sei zunächst festzuhalten, dass der gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geforderte genügende Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle. Zudem enthielten die Schilderungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächlich vorhandene oder künftig drohende Gefährdungssituation. Zusammenfassend sei deshalb festzustellen, dass keine begründete Furcht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Nachteilen vorliege, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak einer konkreten Gefährdung seitens der PUK oder der PKK aussetzen würde. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er sei nach seinem Parteiaustritt im Jahre 2006 erst Recht vom kurdischen Geheimdienst verfolgt und bedrängt worden, bei der PKK zu spionieren. Dass er nach seinem Parteiaustritt im Februar 2006 vom kurdischen Geheimdienst nicht ernsthaft belangt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass er grosse Vorsicht habe walten lassen und sich bei seinem Bruder ver- D-7949/2008 steckt habe. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien seine Befürchtungen nicht hypothetischer Natur, wie die willkürliche Verhaftung und Einsperrung im Jahre 2003 durch den kurdischen Geheimdienst offenbaren würde. Er habe während rund sechs Jahren für die PKK gekämpft, weshalb er ein wichtiger Geheimnisträger sei. Um zu verhindern, dass ehemalige PKK-Kämpfer sensible Informationen an den Feind verraten würden, würden diese politisch eingebunden, weshalb auch für ihn eine Tätigkeit in der PCDK vorgesehen worden sei. Dadurch, dass er im Februar 2006 aus dieser Partei ausgetreten sei, habe er sich der Kontrolle durch die PKK entzogen, weshalb er für diese zur Gefahr geworden sei. Die PKK gehe mit ehemaligen Mitgliedern, welche sich der Kontrolle entziehen würden, äusserst unzimperlich vor. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5. 5.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung zutreffend den nach weiterhin geltender Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8c S. 21; EMARK 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers durch den Geheimdienst im Jahre 2003 und seiner Ausreise vom April 2007. Zwischen der geltend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers durch den kurdischen Geheimdienst im November 2003 und der erfolgten Ausreise im April 2007 liegen dreieinhalb Jahre, womit der zeitliche Kausalzusammenhang offenkundig nicht mehr gegeben ist, zumal sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit gemäss eigenen Aussagen im Irak nicht versteckt gehalten, sondern weiterhin als Journalist beziehungsweise als Handwerker gearbeitet hat. Am sachlichen Kausalzusammenhang fehlt es, weil die Umstände, die zur Festnahme des Beschwerdeführers im November 2003 geführt haben, zum Zeitpunkt seiner Flucht im April 2007 nicht mehr vorhanden waren, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung nach seiner Freilassung im Dezember 2003 keine weiteren Probleme gehabt hat und bis zu seiner Ausreise vom kurdischen Geheimdienst auch nicht mehr kontaktiert wurde (act. A 11/22, S. 11 f.), obwohl er sich nach seiner Freilassung nach wie vor politisch betä- D-7949/2008 tigte und beim Verhör anlässlich der Festnahme im November 2003 die Zusammenarbeit mit dem kurdischen Geheimdienst abgelehnt hatte (act. A 11/22, S. 10). Aus diesen Gründen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr in den Irak vom kurdischen Geheimdienst asylrelevante Nachteile befürchten zu müssen, unbegründet. Dies insbesondere deshalb, weil der Geheimdienst den Beschwerdeführer auch nach dessen Parteiaustritt im Februar 2006 bis zu seiner Ausreise im April 2007 nicht zur Zusammenarbeit aufgefordert hat, was er zweifellos getan hätte, wäre er wirklich an seiner Person interessiert gewesen. Zudem ist festzuhalten, dass seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak über zwei Jahre vergangen sind. Aufgrund der langen Zeitspanne, die seit dem Austritt des Beschwerdeführers aus der PKK beziehungsweise der PCDK verstrichen ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage wäre, dem kurdischen Geheimdienst wichtige Informationen zu liefern, weshalb der Geheimdienst der PUK auch aus diesem Grund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr an einer Zusammenarbeit interessiert wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Festnahme beziehungsweise nach Aufgabe seiner politischen Tätigkeit nicht auf eine Verfolgungssituation durch den kurdischen Geheimdienst schliessen lässt, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem April 2007 ausgereist wäre, wäre tatsächlich Gefahr in Verzug gewesen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland vom kurdischen Geheimdienst Nachteile gewärtigen zu müssen, nicht wahrscheinlich ist beziehungsweise jeglicher Grundlage entbehrt, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Behauptung, wonach er vom kurdischen Geheimdienst auch nach seiner Freilassung im Dezember 2003 verfolgt und bedrängt worden sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung und Bedrängung durch den kurdischen Geheimdienst anlässlich der protokollierten Befragungen nicht geltend gemacht hat. Er brachte dannzumal lediglich vor, er sei vom Geheimdienst überwacht worden, wobei er diese Behauptung einzig damit stützte, andere Leute, welche die PCDK verlassen hätten, seien überwacht worden (act. A 11/22, S. 12). D-7949/2008 Im Weiteren begründete der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen seine Flucht aus dem Heimatland auch damit, dass er sich vor einer Rache der PKK fürchte, da er aus der PCDK ausgetreten sei. Gemäss seinen eigenen Aussagen in der kantonalen Anhörung ist er nach seinem Austritt aus der PCDK im Februar 2006 weder von der PKK noch von der PCDK kontaktiert worden (act. A 11/22, S. 12), obwohl er sein Heimatland erst im April 2007 verlassen hat. Es ist davon auszugehen, dass die PKK oder die PCDK mit dem Beschwerdeführer zwischen Februar 2006 und April 2007 in Kontakt getreten wären, sofern seine Person für sie von Interesse gewesen wäre. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach Aufgabe seiner politischen Tätigkeit deutet keineswegs auf irgendwelche Befürchtungen seitens der PKK hin, hat er sich doch gemäss eigenen Aussagen nach seinem Parteiaustritt nicht versteckt gehalten, sondern während mehr als einem Jahr zusammen mit seinen Brüdern in der Marmorverarbeitung gearbeitet (act. A 11/22, S. 4). Hätte er sich von der PKK tatsächlich bedroht gefühlt - wie das von ihm geltend gemacht wird - hätte er nach seinem Austritt aus der PCDK nicht Monate lang zugewartet, bis er sein Heimatland verlassen hätte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland von Seiten der PKK Nachteile gewärtigen zu müssen, unbegründet erscheint, weshalb auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, er habe sich nach seinem Parteiaustritt im Februar 2006 bei seinem Bruder versteckt gehalten. Diese Aussage ist jedoch als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer anlässlich der protokollierten Befragungen in keiner Weise erwähnte, dass er sich nach seinem Parteiaustritt im Februar 2006 bei seinem Bruder versteckt habe. In Anbetracht des vorstehend Ausgeführten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch den kurdischen Geheimdienst oder die PKK besteht. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde und auf die mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsberichte und Fotografien im Einzelnen einzugehen, da sie im Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer in Fotokopie eingereichten Parteimitgliedschaftsausweise ist zu bemerken, dass diese al- D-7949/2008 lenfalls seine Mitgliedschaft in der PCDK beweisen können, jedoch nicht dazu geeignet sind, seine persönliche Gefährdung zu belegen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Streitsache zwecks neuer Einzelfallabklärungen sowie neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das diesbezügliche Subeventualbegehren abzuweisen ist. 5.2 Das BFM verzichtete im Übrigen in der angefochtenen Verfügung, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Es hat indessen ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass es Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers hegt, namentlich was den von diesem geltend gemachte Reiseweg betrifft. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht asylrelevant sind, kann vorliegend - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-7949/2008 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Be- D-7949/2008 schwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zwar geltend, aufgrund der gravierenden Situation und Gefährdungslage im Nordirak wäre er bei einer Rückkehr dorthin gefährdet. Im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) wurde jedoch festgehalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). D-7949/2008 7.3.2 Der alleinstehende und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise am 25. April 2007 in der Stadt D._______ (Provinz Suleymaniya), wo er das letzte Jahr vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Brüdern in der Marmorverarbeitung tätig gewesen ist. Zudem leben seine vier Geschwister in der Stadt D._______, womit er dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seines Alters (geboren (...)) und der Möglichkeit, wieder zusammen mit seinen Brüdern in der Marmorverarbeitung tätig zu sein, ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat - auch in den Arbeitsmarkt - wieder integrieren können. Sodann ist festzustellen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-7949/2008 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. 10.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7949/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; Parteizeitung "Tcharasari Dimoukrat"/"Careseri" vom 18. Dezember 2003 im Original, Parteijournal "Hawlati" vom 3. Dezember 2003 im Original; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 15