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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2018 D-792/2017

25 septembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,625 mots·~23 min·10

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-792/2017

Urteil v o m 2 5 . September 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (…)

D-792/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragung zu den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]) führte er im Wesentlichen aus, er habe in der eritreischorthodoxen Kirche als Diakon gedient. Nachdem er einer Aufforderung zum Militärdienst nicht Folge geleistet habe, hätten Soldaten ihn während den Flitterwochen zuhause festnehmen wollen. Sein Vater habe diesen mitgeteilt, dass sein Sohn erst nach den Flitterwochen der Aufforderung Folge leisten könne. Aufgrund des Vorkommnisses habe er, der Beschwerdeführer, versucht, die Grenze zu überschreiten, sei dabei aber festgenommen und im Juni 2014 nach B._______ gebracht worden, wo er die militärische Ausbildung absolviert habe. Bei der Verlegung von B.______ nach C._______ sei ihm bei einem Zwischenhalt die Flucht in den Sudan gelungen (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 7). Anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, nach Beendigung der Schule habe er in D._______ von 2010 bis Oktober 2013 eine Ausbildung als Religionslehrer bei der eritreisch-orthodoxen Kirche absolviert, wobei er einer Aufforderung zum Militärdienst Ende 2010 keine Folge geleistet habe. Die Militärbehörden hätten mehrmals in seinem Elternhaus nach ihm gesucht und die Eltern hätten jeweils angegeben, er gehe noch zur Schule und sie wüssten nicht, um welche Schule es sich handle. Sein Vater sei mehrmals für zwei bis drei Tage inhaftiert worden. Nachdem er anlässlich seiner Hochzeitsfreier vom 4. Mai 2014 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, habe die Polizei ihn festnehmen wollen, wobei sein Vater für ihn gebürgt und versprochen habe, seinen Sohn in einem Monat nach der Hochzeit zum Polizeiposten zu bringen, was er in der Folge auch getan habe. Er, der Beschwerdeführer, sei sofort festgenommen worden. Nach zwei Wochen Haft sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, indessen sei er bei einer Kontrolle wieder festgenommen und zuerst in ein Gefängnis des Sicherheitsdienstes, danach in ein unterirdisches Gefängnis gebracht worden. Nach Absolvierung der militärischen Ausbildung in B.______ sei ihm bei der Verlegung nach C._______ die Flucht gelungen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Zertifikate der eritreisch-orthodoxen Priesterkirche und der E.______, ein Schulzeugnis und eine Prüfungszulassung, alle in Kopie, ein.

D-792/2017 B. Mit Entscheid vom 3. Januar 2017 (Eröffnung am 5. Januar 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2017 (Poststempel 6. Februar 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und antragsgemäss der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 16. März 2017 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz und reichte eine Honorarnote ein. G. In seiner Eingabe vom 6. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. Hierzu nahm der damals zuständige Instruktionsrichter mit Schreiben vom 21. März 2018 Stellung.

D-792/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots verhaftet und inhaftiert worden zu sein und sich nach der militärischen Ausbildung unerlaubt von der Truppe entfernt zu haben, als nicht glaubhaft.

D-792/2017 So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP die in der Anhörung geltend gemachten Gefängnisaufenthalte nicht einmal ansatzweise erwähnt. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Haftumstände anschaulich und lebensnah zu schildern (vgl. A12 S. 9). Nach besonderen Vorkommnissen während der Haftzeit befragt, habe der Beschwerdeführer lediglich erwähnt, von Wächtern am äthiopischen Neujahrstag brutal zusammengeschlagen worden zu sein und auf Nachfrage diesen tatsachenwidrig nach dem äthiopischen Kalender auf den 16. Dezember 2006 (22. August 2014) datiert. Auch die Beschreibung des Gefängnisses in B.______ sei vage ausgefallen (vgl. A12 S. 10). Daher seien die geltend gemachten Gefängnisaufenthalte als nachgeschoben zu erachten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer abweichend von der Angabe an der BzP, wonach sein Vater den Soldaten mitgeteilt habe, sein Sohn könne erst nach den Flitterwochen in den Militärdienst einrücken, worauf er sich sofort über die Grenze begeben habe und dabei erwischt worden sei (vgl. A4 S. 6), anlässlich der Anhörung geltend gemacht, dass Polizisten ihn an seinem Hochzeitsfest hätten verhaften wollen und sein Vater für ihn gebürgt habe, worauf er erst einen Monat später verhaftet worden sei (vgl. A12 S. 5). Es sei realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer trotz behördlicher Suche in seinen Heimatort begeben habe, um dort seine Hochzeit zu feiern. Ebenso realitätsfremd sei, dass der Beschwerdeführer nur wenige Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt in D._______ mehrere Jahre lang unbehelligt seine Ausbildung als Religionslehrer habe absolvieren können, obwohl er in diesem Zeitraum von den Militärbehörden gesucht worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass es für die Behörden ein Leichtes gewesen wäre, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, zumal er im College in D._______ registriert gewesen sei (vgl. A12 S. 6). Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich jedes Mal versteckt, wenn es irgendwo Razzien gegeben habe, vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich sei die Schilderung der militärischen Ausbildung und der anschliessenden Flucht und der illegalen Ausreise stereotyp und vage ausgefallen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien die erstmals anlässlich der Anhörungen ausdrücklich erwähnten Gefängnisaufenthalte nicht als nachgeschoben zu erachten. Zwar habe der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Eritrea jemals in Haft gewesen sei, verneint (vgl. A4 S. 6), sei indessen davon ausgegangen, dass sich diese Frage auf die Zeit nach seiner von ihm zuvor erwähnten

D-792/2017 Inhaftierung nach seiner Hochzeit in B._______ beziehe. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund des summarischen Charakters der BzP und des engen zeitlichen Rahmens (die Befragung habe lediglich 35 Minuten gedauert) wenig Gelegenheit zu Ausführungen gehabt. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Haftumstände durchaus substanziiert geschildert; die Angabe, wonach er am Neujahrsfest geschlagen worden sei, habe er versehentlich gemacht (nicht am Fest des Johannes wie angegeben, sondern am Fest von Marjam sei er geschlagen worden). Dieses Versehen habe er noch während der Anhörung bemerkt und die Korrektur bei der Rückübersetzung geltend gemacht, indessen sei diese nicht protokolliert worden. Auch dem beigelegten Kurzbericht des anwesenden Hilfswerkvertreters sei zu entnehmen, dass es Mängel bei der Protokollführung und darüber hinaus gar Streit zwischen der Befragerin und dem Protokollführer gegeben habe und die Befragerin bei der Rückübersetzung nicht anwesend gewesen sei. Daher sei es durchaus möglich, dass die Anmerkung des Beschwerdeführers nicht protokolliert worden sei. Aufgrund des summarischen Charakters der BzP habe sich der Beschwerdeführer bei der Darstellung seiner Vorbringen auf die Aufzählung der Eckpunkte beschränkt, weshalb nicht alle Vorkommisse in chronologischer Reihenfolge genannt worden seien. Somit sei erklärbar, dass die Erzählung des Beschwerdeführers Zeitsprünge enthalte. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer an der BzP nicht erwähnt, dass er sich freiwillig auf dem Polizeiposten gemeldet habe, inhaftiert worden sei und erst danach die Grenze zu passieren versucht habe. Auch sei nicht auszuschliessen, dass nicht wortgetreu übersetzt worden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer durchaus glaubhaft darlegen können, dass er sich von Razzien habe fernhalten können. Es sei davon auszugehen, dass es dem Militär nicht erlaubt gewesen sei, Razzien in der religiösen Schule durchzuführen und deren Schüler für den Militärdienst zu rekrutieren beziehungsweise sich das Militär bei der Rekrutierung von Religionsschülern Zurückhaltung auferlegt habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass zwei der drei Geschwister des Beschwerdeführers Eritrea illegal verlassen hätten und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aufgrund der illegalen Ausreise seiner Geschwister werde der Beschwerdeführer aus Sicht des Regimes als Mitglied einer regimekritischen Familie wahrgenommen und sei deswegen drohender Reflexverfolgung ausgesetzt, was von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, aus dem Militärdienst desertiert zu sein. Folglich drohe ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschliessendem Militärdienst. Der Vollzug der Wegweisung sei

D-792/2017 unzulässig, da ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen oder lebenslange Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. 4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM den Vorwurf in der Beschwerde, dass die Befragerin während der Rückübersetzung nicht anwesend gewesen sei, als tatsachenwidrig zurück. Es habe sich lediglich um kurze Abwesenheiten der Befragerin während der Rückübersetzung gehandelt (telefonische Benachrichtigung der Familie, da die Anhörung bis 19 Uhr gedauert habe; kurze, fachbezogene Rückfrage bei Kollegin). Es sei davon auszugehen, dass die Hilfswerkvertreterin einen entsprechenden Vermerk im Unterschriftenblatt nach der Anhörung gemacht hätte, wäre die Befragerin bei der Rückübersetzung längere Zeit abwesend gewesen. Ebensowenig entspreche es den Tatsachen, dass sich die Befragerin und der Protokollführer gestritten hätten, vielmehr seien dem Protokollführer lediglich Hinweise zur Korrektur des Protokolls gegeben worden. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer in der Rückübersetzung eine Korrektur zu seinen Angaben betreffend das Neujahresfest gemacht habe und diese nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei (vgl. A12 S. 9). Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Korrektur hätte anbringen wollen und die Befragerin zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass die Hilfswerkvertreterin darauf aufmerksam gemacht und dies auf dem Unterschriftenblatt entsprechend vermerkt hätte. Aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertreterin gehe indessen hervor, dass bei der Rückübersetzung eine Unstimmigkeit bezüglich der Frage 129 angemerkt worden sei. Die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers sei allerdings in den Endentscheid nicht eingeflossen. Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung betreffe, so sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese bei Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte. 4.4 In der Replik wird unter anderem darauf hingewiesen, dass es aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Befragerin gegeben habe. Bei der Rückübersetzung sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass nicht alles korrekt übersetzt worden sei. Die Befragerin habe ihm mitgeteilt, dass er seine Einwände anbringen könne und diese vermerkt würden. Der Beschwerdeführer habe zwei Einwände vorgebracht, jenen bezüglich des Namen des Festes (vgl. A12 S. 9) und jenen bezüglich der Organisation der Flucht (vgl. A12 S. 13), indessen sei der erstere in der Folge nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Die Anhörung habe lange gedauert und es habe eine

D-792/2017 nervöse Stimmung geherrscht. Hinsichtlich der Reflexverfolgung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP sämtliche Familienangehörige genannt habe und auch die Situation der Familie geschildert habe (vgl. A4 S. 5). Die Vorinstanz habe keine Frage zu den Problemen des Beschwerdeführers aufgrund des Verhaltens seiner Geschwister gestellt. 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers (mehrere Inhaftierungen, Desertion) als nicht glaubhaft erachtet. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP die in der Anhörung geltend gemachten Gefängnisaufenthalte ohne plausiblen Grund nicht erwähnt hat (sondern vielmehr die Frage, in Eritrea jemals verhaftet worden zu sein, ausdrücklich verneinte), weshalb diese als nachgeschoben zu erachten sind, zumal die Schilderung der Haftumstände im Rahmen der Anhörung wenig anschaulich und lebensnah ausfiel. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass sich die Frage, ob er jemals in Eritrea in Haft

D-792/2017 gewesen sei, auf die Zeit nach seiner von ihm zuvor erwähnten Inhaftierung nach seiner Hochzeit in B._______ beziehe, weshalb er diese verneint habe, vermag nicht zu überzeugen. Auch der Hinweis auf den summarischen Charakter der BzP erweist sich als unbehelflich, handelt es sich doch bei den erst an der Anhörung geltend gemachten Inhaftierungen klarerweise um zentrale Vorbringen. Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe versehentlich angegeben, am Neujahrsfest geschlagen worden zu sein (nicht am Fest des Johannes wie angegeben, sondern am Fest von Marjam sei er geschlagen worden), indessen sei dessen Korrektur bei der Rückübersetzung nicht protokolliert worden, was aufgrund der fraglichen Befragungsweise (Streit der Befragerin mit dem Protokollführer, Abwesenheit der Befragerin bei der Rückübersetzung) durchaus möglich erscheine. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung festgehalten, dass sich ein Streit zwischen der Befragerin und dem Protokollführer nicht ereignet habe, sondern es seien dem Protokollführer lediglich Hinweise zur Korrektur des Protokolls gegeben worden. Die Befragerin sei bei der Rückübersetzung nur kurz abwesend gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine angebrachte Korrektur sei nicht protokolliert worden, um eine blosse Behauptung handelt, die in den Akten keine Stütze findet und aufgrund der Aktenlage wenig wahrscheinlich erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die Hilfswerkvertreterin, wäre die Korrektur während der Abwesenheit der Befragerin tatsächlich nicht protokolliert worden, im Unterschriftenblatt einen entsprechenden Vermerk angebracht hätte. Somit bleibt die vom SEM festgestellte Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Datum des äthiopischen Neujahrstages unzutreffend den 16. Dezember 2006 (nach äthiopischem Kalender) angab, bestehen. Indessen ist festzuhalten, dass es sich hierbei für sich alleine nicht um ein ausschlaggebendes Unglaubhaftigkeitselement handelt. Hinsichtlich der Vorbehalte auf Beschwerdeebene, wonach die Anhörung lange gedauert und eine nervöse Stimmung geherrscht habe, wobei Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten seien, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeweils angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A4 S. 7, A12 S. 1) und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigte (vgl. A4 S. 7, A12 S. 24). Auch ist die Befragungsweise, soweit aus den Protokollen ersichtlich, nicht zu beanstanden; dem Beschwerdeführer wurde hinreichend Gelegenheit zur Schilderung seiner Vorbringen gegeben und es wurden, wo notwendig, zur Klarstellung entsprechende Nachfragen gestellt.

D-792/2017 Im Weiteren ist mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer abweichend von der Angabe an der BzP, wonach sein Vater den Soldaten mitgeteilt habe, sein Sohn könne erst nach den Flitterwochen in den Militärdienst einrücken, worauf er sich sofort über die Grenze begeben habe und dabei erwischt worden sei (vgl. A4 S. 6), anlässlich der Anhörung geltend gemacht hat, dass Polizisten ihn an seinem Hochzeitsfest hätten verhaften wollen und sein Vater für ihn gebürgt habe, worauf er erst einen Monat später verhaftet worden sei (vgl. A12 S. 5). Dieser Widerspruch vermag mit den Entgegnungen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund des summarischen Charakters der BzP bei der Darstellung seiner Vorbringen auf die Aufzählung der Eckdaten beschränkt habe, weshalb nicht alle Vorkommnisse in chronologischer Reihenfolge genannt worden seien und die Erzählung des Beschwerdeführers folglich Zeitsprünge enthalte, nicht plausibel erklärt werden, weichen die Darstellungen doch in zentralen Punkten der Vorbringen (Zeitpunkt und Ort der Verhaftung) deutlich voneinander ab. Im Weiteren erscheint realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer trotz behördlicher Suche zwischen 2010 und 2013 unbehelligt seine Ausbildung als Religionslehrer absolvieren konnte und sich in seinen Heimatort begab, um dort seine Hochzeit zu feiern. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach davon auszugehen sei, dass es dem Militär nicht erlaubt gewesen sei, Razzien in der religiösen Schule durchzuführen und deren Schüler für den Militärdienst zu rekrutieren beziehungsweise sich das Militär bei der Rekrutierung von Religionsschülern Zurückhaltung auferlegt habe, lässt die Situation des Beschwerdeführers, selbst wenn die Behauptung den Tatsachen entsprechen sollte, nicht realitätsnaher erscheinen. So ist davon auszugehen, dass das Militär den Beschwerdeführer ausserhalb der religiösen Schule im Rahmen der zahlreichen Razzien hätte festnehmen und zwangsrekrutieren können. Im Weiteren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Schilderung der militärischen Ausbildung und der anschliessenden Flucht und der illegalen Ausreise stereotyp und vage ausgefallen ist. Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass sich die Vorinstanz mit der Tatsache, dass zwei der drei Geschwister des Beschwerdeführers Eritrea illegal verlassen hätten und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, nicht auseinandergesetzt habe. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung die Frage, ob er alles gesagt habe, was er im Zusammenhang seines Asylgesuches als wesentlich erachte, bejahte

D-792/2017 (vgl. A12 S. 13) und keine näheren Angaben zu seinen ausgereisten Geschwistern machte, geschweige denn angab, wegen diesen behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Somit bestand für das SEM kein Anlass, nach weiteren hypothetischen Verfolgungsgründen zu forschen, zumal sich allein aufgrund der illegalen Ausreise der Geschwister keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung ergeben. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Desertion glaubhaft zu machen. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

Wie obenstehend erwähnt, vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschei-

D-792/2017 nen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den

D-792/2017 Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). 7.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage

D-792/2017 des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen (Ehefrau, Eltern, Geschwister) und einer Ausbildung als Religionslehrer. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-792/2017 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der bezeichnete Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der Kostennote vom 16. März 2017 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.– ist als zu hoch zu betrachten, beträgt der Stundenansatz für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 200.– bis Fr. 220.–. Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von rund 10 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 220.– ausgehend, aufgerundet ein Honorar von insgesamt Fr. 2‘400.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-792/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2‘400.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal

Daniel Merkli

Versand:

D-792/2017 — Bundesverwaltungsgericht 25.09.2018 D-792/2017 — Swissrulings