Abtei lung IV D-792/2008 scd/wea {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Irak, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland über den Flughafen von E._______ am 25. November 2007 verliess und nach F._______ gelangte, dass er von dort über G._______, wo er sich über einen Monat lang aufhielt, nach Italien reiste, dass der Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Einreiseversuchen in die Schweiz (10. und 12. Januar 2008), in deren Anschluss er jeweils den italienischen Behörden rückübergeben wurde, schliesslich gleichwohl in die Schweiz einreiste, wo er am 16. Januar 2008 um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass die italienischen Behörden am 23. Januar 2008 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. Januar 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen (EVZ/ Bundesanhörung) im Wesentlichen geltend machte, in einem vorwiegend von Schiiten und der irakischen Elite bewohnten Quartier in E._______ gewohnt und gearbeitet zu haben, dass sein Vater früher ein Begleiter von Saddam Husseins Bruder (Name) gewesen sei, er indessen seine genaue Funktion nicht kenne, dass er deswegen – sowie der sunnitischen Glaubenszugehörigkeit und seiner Zugehörigkeit zur A._______-Sippe wegen – von der Al- Mahdi-Armee und den Badr-Kräften bedroht worden sei, dass er aus Furcht vor diesen Kreisen nur noch gelegentlich einer Arbeit nachgegangen sei, dass sein Vater – wie auch andere Mitglieder der irakischen Elite – nach J._______ geflüchtet sei, wohin ihm später die Mutter sowie die Geschwister gefolgt seien, dass anfangs des Jahres 2004 Unbekannte auf ihn geschossen hätten, als er sich im Wagen vor seinem Haus befunden habe, dass sein jüngerer Bruder bei diesem Vorfall verletzt worden sei und anschliessend ärztlich habe behandelt werden müssen, dass er von Unbekannten einige Tage nach dem Vorfall auch einen Drohbrief erhalten habe, mit der Aufforderung das Haus zu verlassen, dass er sich deshalb aus Angst zu seinem im Bezirk K._______ lebenden Onkel väterlicherseits begeben habe, wo er bis zur Ausreise geblieben sei, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2008 – eröffnet am 1. Februar 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer könne nach Italien zurückkehren, wo er sich nachweislich vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, dass Italien sodann ein sicherer Drittstaat sei und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz beantragte, dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren sei, dass subeventualiter die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf das Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl) nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestritten ist (vgl. Protokoll EVZ S. 7; Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 7 und 8), dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die italienische Behörde geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Italien zu widerlegen, dass es dem Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – unbenommen geblieben wäre, in Italien ein Asylgesuch zu stellen, dass vor diesem Hintergrund das ihm angeblich ausgehändigte Wegweisungsschreiben an der Qualifikation Italiens als sicheren Drittstaat nichts zu ändern vermag, ebensowenig die Aussage, wonach er Italien nicht möge (vgl. Protokoll EVZ S. 7; Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 7), dass der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Beschwerdeschrift Italien ebenfalls als sicheren Drittstaat bezeichnet und die Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden und damit die Rückkehrmöglichkeit nicht bezweifelt (siehe S. 4), dass der Beschwerdeführer aus der Nichtedition der Rückübernahmeerklärung zu Recht nichts zu seinen Gunsten ableitet, dass dieses Dokument auf einer Vereinbarung zweier Staaten basiert, welche die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im jeweiligen Land regelt, und dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung kundgetan wurde, dass Italien der darin enthaltenen Verpflichtung (Zusicherung der Rückübernahme) nachzukommen gedenke, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bloss zwecks Durchreise zwei Tage in Italien gewesen sei, mithin von einem "sich Aufhalten" im wörtlichen Sinn respektive im Sinne der Norm nicht gesprochen werden könne, nicht zutrifft, dass nämlich nach der neuen Gesetzesnorm allein der Aufenthalt im Drittland als solcher und – im Unterschied zur früheren Regelung der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat – nicht seine Dauer massgeblich ist (zur alten Rechtslage siehe EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 2000 Nr. 1; zur neuen Rechtlage siehe Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060], S. 6850 und 6884), dass ferner keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, welche die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass mit der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festzustellen ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen leben, zu denen er eine enge Beziehung hat, dass nämlich der Beschwerdeführer keine hinreichende Hinweise auf den angeblich in der Schweiz lebenden Cousin dargelegt hat, dass er diesbezüglich einerseits widersprüchliche Angaben gemacht (vgl. Protokoll EVZ S. 7) und andererseits seit seiner Einreise in die Schweiz weder Kontakt zu diesem Cousin aufgenommen hat noch sonst nähere Angaben über ihn zu geben im Stande war (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann feststellte, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund unsubstanziierter, teils widersprüchlicher und somit unglaubhafter Vorbringen zur erlittener Verfolgung offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift fehl geht, wonach sich aus den Befragungen zahlreiche Hinweise auf Verfolgung ergeben würden, weshalb aufgrund der einschlägigen Norm von Art. 34 Abs. 1 AsylG die Anwendung von Absatz 2 der nämlichen Bestimmung nicht erfolgen könne, dass nämlich bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend angesichts der zu Recht vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente (vgl. daselbst Ziff. I S. 3), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, nicht offensichtlich zutage tritt, dass sodann die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Italien oder einem anderen Schengen-Staat herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Italien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen – unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, das demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums D._______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 10