Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7907/2016
Urteil v o m 11 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2016 / N (…).
D-7907/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 26. September 2016 in Slowenien um Asyl ersucht hatten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ zu Protokoll gab, sie hätten ihr Heimatland im September 2016 verlassen und seien via I._______, Slowenien sowie weitere, ihnen unbekannte Länder am 5. Oktober 2016 illegal in die Schweiz gelangt, dass ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer A._______ sowie seine Ehefrau B._______ dabei geltend machten, sie möchten nicht nach Slowenien zurück, weil in der Schweiz Verwandte beziehungsweise die Familie der Beschwerdeführerin B._______ leben würden, die ihnen vor Ort helfen könnten, wogegen sie in Slowenien niemanden hätten (vgl. A 7/13 S. 9 und A 8/13 S. 10), dass die Kinder durch die viertägige Inhaftierung in Slowenien „psychologisch negativ beeinflusst“ seien und man sie lieber töten möge, als zurück in die Türkei oder nach Slowenien zurückzuschicken (vgl. A 7/13 S. 9), dass die Tochter der Beschwerdeführenden, C._______, im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu Protokoll gab, sie wolle weder nach Slowenien noch in Türkei zurückkehren und hier in der Schweiz die Schule beginnen (vgl. A 9/10 S. 7), dass das SEM am 31. Oktober 2016 die slowenischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die slowenischen Behörden das Übernahmeersuchen am 6. Dezember 2016 nach einem Remonstrationsverfahren guthiessen,
D-7907/2016 dass das SEM mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 – eröffnet am 15. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-7907/2016 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-7907/2016 dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
D-7907/2016 dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 26. September 2016 in Slowenien um Asyl ersucht hatten, dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Slowenien unbestritten ist, dass das SEM am 31. Oktober 2016 die slowenischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die slowenischen Behörden das Ersuchen des SEM mit Schreiben vom 14. November 2016 zunächst ablehnten und ausführten, die Zuständigkeitsabklärungen mit J._______ seien noch nicht abgeschlossen, dass das Übernahmeersuchen von den slowenischen Behörden am 6. Dezember 2016 nach einem Remonstrationsverfahren gutgeheissen wurde, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, was von den Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch nicht bestritten wurde, dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführenden seien auf ihrer Flucht von den slowenischen Behörden aufgegriffen und von diesen zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden, weshalb sie während (…) Tagen in Haft genommen worden seien, was für die minderjährigen Kinder ein traumatisierendes Erlebnis gewesen sei, dass aufgrund der unberechtigten Haft und des ausgeübten Zwanges sehr wohl Gründe für die Annahme vorlägen, dass das Verfahren und die Bedingungen für Asylsuchende in Slowenien Schwachstellen aufweise, welche zu EMRK-widrigen Inhaftierungen und anderen Zwangsmassnahmen führten, dass die Vorinstanz sodann mit ihrer Ausführung, wonach keine konkreten Hinweise bestünden, dass die slowenischen Behörden Personen zur Einreichung eines Asylgesuchs zwingen würden, den Tatbestand einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erfülle, so habe sie nämlich unterlassen, Abklärungen vorzunehmen, um die glaubhaften Aussagen der Tochter C._______ zu untersuchen und allenfalls zu widerlegen,
D-7907/2016 dass eine Rückweisung der fünf minderjährigen Kinder nach Slowenien eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) darstelle, zumal keine individuellen Abklärungen vorgenommen worden seien, sodann sei zu berücksichtigen, dass die Kinder bereits zahlreiche in der Schweiz lebende Familienangehörige, Grosseltern, Tanten und Onkel, jedoch keine Verwandten in Slowenien hätten, dass das SEM zudem hinsichtlich der Unterbringung und der Einheit der Familie keine Abklärungen durchgeführt und keine Zusicherungen der slowenischen Behörden eingeholt habe, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts ergeben, zumal die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) bezüglich eines Dublin-Verfahrens umfassend und korrekt befragt und mit einer möglichen Rückführung nach Slowenien konfrontiert wurden, womit die Anforderungen an die Befragung und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs als erfüllt zu erachten sind, dass auch keine Hinweise auf eine falsche Feststellung des Sachverhalts zu erkennen sind, da insbesondere die Rüge, wonach es die Vorinstanz unterlassen habe, Abklärungen vorzunehmen, um die glaubhaften Aussagen der Tochter C._______ zu untersuchen und allenfalls zu widerlegen, nicht gehört werden kann, dass nämlich das SEM nicht gehalten war „weitere Abklärungen vorzunehmen“, insbesondere da die Aussagen der Tochter C._______, sie seien gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben, von der Vorinstanz nicht angezweifelt wurden (siehe auch die entsprechenden nachfolgenden Erwägungen), dass das SEM lediglich festhielt, es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach die slowenischen Behörden Personen zur Stellung eines Asylgesuches zwingen würden, was eine inhaltlich andere Aussage darstellt, dass im Weiteren die Vorinstanz in Bezug auf die Unterbringung und die Wahrung der Einheit der Familie in Slowenien nicht verpflichtet war, Abklärungen vorzunehmen und Zusicherungen der slowenischen Behörden einzuholen, da es sich nicht um eine Rückführung nach Italien handelt (vgl. BVGE 2015/4 und 2016/2),
D-7907/2016 dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den in der Beschwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere auch keine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung ableiten lässt, dass der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung im Zusammenhang mit der Abnahme von Fingerabdrücken festzuhalten ist, dass sämtliche Dublin- Mitgliedstaaten von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]), dass auch die schweizerische Gesetzgebung vorsieht, dass Personen im Rahmen des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens inhaftiert werden können, wenn sie sich zum Beispiel weigern, ihre Identität offenzulegen, oder Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachten (Art. 75 Abs. 1 Bst. a AuG [SR 142.20]), dass aus den Akten hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführenden den Anordnungen der slowenischen Behörden widersetzten, indem sie es diesen verunmöglichten, ihnen die Fingerabdrücke abzunehmen und damit die gesetzlichen Vorschriften einhalten zu können (vgl. A 7/13 S. 5, A 8/13 S. 10 und A 9/10 S. 6), dass die Vorinstanz denn auch richtig festgehalten hat, dass es Slowenien ebenso frei steht, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die slowenischen Behörden sie zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen hätten, als unbeholfene Schutzbehauptung zu werten ist, insbesondere da die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung übereinstimmend erklärten, in einem Drittstaat bereits ein Asylgesuch eingereicht zu haben (vgl. A 7/13 S. 5, A 8/13 S. 4 und A 9/10 S. 4), indessen keine Aussagen machten, die
D-7907/2016 Gesuchstellung wäre unter Zwang der slowenischen Behörden erfolgt, womit dieses Vorbringen jeder konkreten Grundlage entbehrt und daraus nicht auf systemische Schwachstellen in Slowenien gefolgert werden kann, dass es den Beschwerdeführenden indes freisteht, ein anhängig gemachtes Asylverfahren bei den entsprechenden Behörden zurückzuziehen, dass sodann festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Slowenien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass die Beschwerdeführenden aber beweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihre Behandlung in Slowenien durch die dortigen Behörden respektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen, dass im Falle der Beschwerdeführenden jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Slowenien sprechen würden,
D-7907/2016 dass aus ihren Vorbringen nicht geschlossen werden kann, die slowenischen Behörden hätten im konkreten Fall gegen die nationalen Asylverfahrensbestimmungen oder gar gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstossen, dass die Beschwerdeführenden vielmehr einräumten, ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren vor den slowenischen Behörden nicht nachgekommen zu sein, indem sie die Abgabe der Fingerabdrucke verweigerten und damit die gesetzeskonformen Anweisungen der slowenischen Behörden nicht befolgten, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde im vorliegenden Fall im Rahmen des Wegweisungsverfahrens den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Slowenien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat zurücküberstellt würden, dass der Wunsch von Tochter C._______ nach Schulbildung nicht geeignet ist, die Anwendung der Souveränitätsklausel zu rechtfertigen, dass sich aus der Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz in der vorliegenden Konstellation nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten lässt und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz mit dem Hinweis auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als zutreffend zu erachten sind, dass sich der Einwand, wonach das Kindeswohl einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehe, ebenfalls als unbegründet erweist, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit Beginn Oktober 2016 in der Schweiz aufhalten und die fünf minderjährigen Kinder daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten können, dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte,
D-7907/2016 dass – wie bereits erwähnt – keine Verpflichtung des SEM besteht, Zusicherungen der slowenischen Behörden bezüglich der Unterbringung und der Wahrung der Einheit der Familie in Slowenien einzuholen, zumal die Beschwerdeführenden nicht geltend machten, sie seien in Slowenien voneinander getrennt worden, und davon auszugehen ist, dass ihnen die slowenischen Behörden unter Berücksichtigung der Aufnahmerichtlinie eine ihren Bedürfnissen angemessene Unterkunft zuteilen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10/bestätigt in BVGE 2015/18), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-7907/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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