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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2009 D-7907/2008

12 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,817 mots·~9 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Nov...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7907/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7907/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2008 verliess und am 5. Mai 2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte und dort am 8. Mai 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 25. Juni 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuwies, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von Albanern regelmässig schikaniert, beleidigt und bedroht worden, dass er sich im Kosovo aus Angst vor Übergriffe durch Albaner nicht frei bewegen könne und überdies keine Arbeit finde, dass einmal, als er beim Fischen gewesen sei, auf ihn geschossen worden sei, dass ausserdem im Jahr 1999 oder 2000 Granaten auf sein Dorf abgefeuert worden seien, wobei einige Häuser beschädigt worden seien, dass seine Eltern krank seien, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte, aus ethnischen Gründen umgebracht zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine UNMIK-Identitätskarte zu den Akten reichte, D-7907/2008 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. November 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen seien nicht asylrelevant, dass die Granatenbeschüsse für die Ausreise nicht kausal gewesen seien, dass davon auszugehen sei, die im Kosovo vorhandenen Sicherheitskräfte seien schutzfähig und -willig, dass für serbisch-stämmige Personen aus den südlichen Bezirken ausserdem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Kosovo bestehe, dass der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Dezember 2008 einbezahlt wurde, D-7907/2008 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), D-7907/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer geltend machte, es sei einmal auf ihn geschossen worden, dass er in Bezug auf den Zeitpunkt dieses Vorfalls widersprüchliche Angaben machte, aufgrund seiner entsprechenden Beteuerungen in der Direktanhörung jedoch davon auszugehen ist, dieser Vorfall habe sich vor über zwei Jahren ereignet (vgl. A16, S. 5), dass dieser Vorfall somit zu weit zurückliegt, um für die Ausreise im Mai 2008 kausal gewesen zu sein, dass die ausserdem geltend gemachten, allgemeinen Behelligungen durch Albaner zuwenig konkret und intensiv erscheinen, um als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden zu können, dass der Beschwerdeführer selber erklärte, in den letzten zwei bis drei Jahren hätten die Albaner keinem Serben etwas Schlimmes zugefügt (vgl. A16, S. 6), dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland in asylrelevanter Weise durch Albaner verfolgt, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte, schlechte wirtschaftliche Lage im Kosovo ebenfalls nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da Nachteile, welche allein auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu D-7907/2008 machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, D-7907/2008 dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würde, dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, dass zwar eine Rückkehr von Personen serbischer Ethnie in den Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet wird (Ausnahme: Nord- Kosovo), dass der Beschwerdeführer indessen aus einem Dorf stammt, welches ausschliesslich von Serben bewohnt wird (vgl. A1, S. 2 sowie A16, S. 7), dass er dort über ein Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, Ackerland besitzt, welches er bewirtschaften kann, und dort nicht ernsthaft gefährdet war, dass den Akten auch keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von medizinischen Vollzugshindernissen zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar geltend macht, er leide infolge der erlittenen Traumata an psychischen Problemen, dass er dieses Vorbringen jedoch bis heute nicht belegt hat, obwohl davon auszugehen ist, er hätte sich bereits im Heimatland um entsprechende Behandlung bemüht, dass eine allenfalls bestehende Traumatisierung im Übrigen grundsätzlich auch im Kosovo adäquat behandelt werden kann, D-7907/2008 dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo daher im vorliegenden Einzelfall als zumutbar zu erachten ist, dass bei dieser Sachlage die Frage, ob allenfalls im Norden des Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht, nicht abschliessend beantwortet werden muss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 30. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7907/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 9

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