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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2009 D-7904/2009

28 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,439 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7904/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Dezember 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7904/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Somalia am 1. Februar 2008 verliess und sich in der Folge in B._______ aufhielt, bevor er auf dem Luftweg via C._______ und D._______ am 13. März 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (vgl. A4 S. 5 f.), dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 17. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland aufgrund der unsicheren Lage verlassen, dass islamistische Gruppierungen ihn Ende 2007 gegen seinen Willen für den Kampf gegen die äthiopischen Truppen und die provisorische Regierung hätten rekrutieren wollen (vgl. A4 S. 4 f.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 16. Oktober 2008 von den italienischen Behörden in F._______ daktyloskopisch erfasst worden war, wo er gleichentags um Asyl nachgesucht hatte, dass das BFM dem Beschwerdeführer bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien mit Schreiben vom 3. August 2009 das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 vorbrachte, er sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt, dass er den Aufenthalt in Italien bewusst verschwiegen habe, da er eine Rückschaffung dorthin befürchtet habe, dass die italienischen Behörden ihm in F._______ die Fingerabdrücke genommen und ihn zu seinen Asylgründen befragt hätten, dass er eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung für drei Jahre erhalten habe, dass er das Flüchtlingslager in F._______, in welchem er sich aufgehalten habe, am 3. März 2009 habe verlassen müssen und fortan D-7904/2009 weder eine Unterkunft, Verpflegung noch medizinische Versorgung erhalten habe, dass er Italien mit der finanziellen Hilfe von Freunden Richtung Schweiz verlassen habe, da er dort keine Existenzgrundlage gehabt habe, dass er bei der Anhörung in E._______ in Bezug auf die Asylgründe und den Reiseweg nicht die Wahrheit gesagt habe, dass hingegen seine Angaben gegenüber den italienischen Behörden in F._______ der Wahrheit entsprächen, dass das BFM am 17. August 2009 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches bis zum 1. September 2009 unbeantwortet blieb, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 – gemäss dem sich bei den Vorakten befindenden Rückschein eröffnet am 14. Dezember 2009 – nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und den Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen/DAA, SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass aufgrund der Tatsache, dass Italien bis zum 1. September 2009 keine Antwort bezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers er- D-7904/2009 teilt habe, davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen stillschweigend zugestimmt worden sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung gemäss Art. 19 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (VO Dublin) oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 VO Dublin – bis spätestens am 1. März 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden sei, und er keine Gründe geltend gemacht habe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, und er zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, wobei dessen Fürsorgeabhängigkeit durch den kantonalen Sozialdienst in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2009 bestätigt wurde, D-7904/2009 dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter das Migrationsamt des Kantons G._______ mit Telefax vom 21. Dezember 2009 anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 (Datum Poststempel; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2009) die Rechtsberatungsstelle H._______ ihrerseits eine als Beschwerde betitelte Eingabe einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Dezember 2009 einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass demgegenüber auf die Anträge der Eingabe der Rechtsberatungsstelle H._______ vom 22. Dezember 2009 nicht einzutreten ist, da diese einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist deponiert wurden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-7904/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-25 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2008 in F._______/Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, was vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. August 2009 auch bestätigt wird, dass somit Italien für die Prüfung des am 13. März 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist, D-7904/2009 dass die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er sei in Italien in eine Notlage geraten, aufgrund derer er zur Weiterreise in die Schweiz gezwungen gewesen sei, dass sich in Italien niemand um die neu ankommenden Flüchtlinge kümmere und er fast verhungert wäre, da die Organisation der Lebensmittelausgabe durch die Kirchen nicht geregelt sei, und er während der Lebensmittelausgaben von Mitflüchtlingen mehrmals tätlich angegriffen worden sei, dass ein Obdach nur in baufälligen Ruinen möglich gewesen sei und er aufgrund der Kälte unter Rheumatismus und Kieferbeschwerden leide, dass er aus Somalia wegen radikaler Islamisten, die Jugendliche aufforderten, Selbstmordattentate durchzuführen, geflüchtet sei, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, D-7904/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass selbst dann, wenn die verspätete Eingabe vom 22. Dezember 2009 als Beschwerdeergänzung betrachtet würde, aus deren Inhalt aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den angeblichen Verwandten nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden kann, D-7904/2009 dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden würden sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Abkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Rheuma, Kieferbeschwerden) nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lassen, die in Italien nicht behandelbar wäre, dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien auch als möglich erscheint, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung daher zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 18. Dezember 2009 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass es sich angesichts der (Umstände) jedoch rechtfertigt, vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit sich das D-7904/2009 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist. (Dispositiv nächste Seite) D-7904/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 18. Dezember 2009 wird abgewiesen. 2. Auf die Eingabe der Rechtsberatungsstelle H._______ vom 22. Dezember 2009 wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung retour) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons G._______, ad (...) (in Kopie) - die Rechtsberatungsstelle H._______ (in Kopie; zur Kenntnisnahme) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11

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