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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 D-7904/2008

13 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,118 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägung

Texte intégral

Abtei lung IV D-7904/2008 D-7906/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), sowie C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), I._______, geboren (...), J._______, geboren (...), alle Serbien, alle vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wiedererwägung; Verfügung des BFM vom 10. November 2008 / N _______ und N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7904/2008 Sachverhalt: A. Am 13. März 2007 reisten die Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im (...) ein Asylgesuch stellten. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. April 2007 – gleichentags eröffnet – ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die Beschwerdeführer liessen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Mai 2007 (Datum Faxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Da die mittels Telefax am 29. Mai 2007 eingereichte Beschwerde verspätet war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2007 im einzelrichterlichen Verfahren darauf nicht ein. B. Am 21. August 2008 reichten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung betreffend den verfügten Wegweisungsvollzug des BFM vom 25. April 2007 ein und stellten folgende Anträge: Die beiden Verfahren N (...) (C._______, D._______ und deren Kinder E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______, nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt) und N (...) (A._______ mit Sohn B._______, nachfolgend Beschwerdeführer 2 genannt) [wenn im vorliegenden Urteil von "die Beschwerdeführer" die Rede ist, sind immer sowohl die Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführer 2 gemeint] seien zu vereinen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer unzulässig und unzumutbar sei; die Beschwerdeführer seien vorläufig aufzunehmen. Es sei dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren, indem das (...) anzuweisen sei, den Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens auszusetzen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zur Begründung machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass C._______ mit D._______ verheiratet sei und mit ihr sechs gemeinsame Kinder habe (N [...], Beschwerdeführer 1) und mit A._______ (mit der er traditionell verheiratet sei) einen gemeinsamen Sohn habe (N [...], Beschwerdeführer 2). Die Beschwerdeführer lebten wie eine Familie zusammen, was sie auch in Zukunft zu tun beabsichtigten. D-7904/2008 Am 17. Februar 2008 habe sich der Kosovo für unabhängig erklärt. Dort seien Assistenz und Unterstützung für zwangsweise Rückgeführte aber so gut wie inexistent. In den vergangenen Jahren seien Rückkehrende im Kosovo weitgehend auf sich selbst gestellt und auf familiäre Unterstützung angewiesen gewesen. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo habe sich daran nichts geändert. Für die Minderheiten sei dies bloss ein Schritt in eine ungewisse Zukunft. Für die Roma gebe es ebenfalls keine Fortschritte. Die Probleme, die sich aus extrem schwierigen Lebensbedingungen ergäben, aus Diskriminierung in der Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung, seien allesamt ungelöst. Roma, Ashkali und Ägypter seien mehr als andere Minderheiten von der Armut betroffen. Die Arbeitslosigkeit liege bei diesen Ethnien bei 98%. Da C._______ vor seiner Ausreise mit der serbischen Polizei sowie (...) zusammengearbeitet habe, könne es praktisch ausgeschlossen werden, dass er im Kosovo eine Arbeitsstelle finde. Sein gesamtes Eigentum sei während des Krieges zerstört worden. Die gesamte Familie (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführer 2) könne auf keine familiäre Unterstützung zählen. Die Beschwerdeführer seien eine sehr grosse Familie und daher im Falle einer Rückkehr wesentlich schlechter gestellt als andere Rückkehrer. Deshalb könne ihnen eine Rückkehr in den Kosovo nicht zugemutet werden, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer diverse Aktenstücke ein. C. Am 3. September 2008 beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina mit Abklärungen im vorliegenden Fall. Die Fragen lauteten im Wesentlichen, ob das Haus der Beschwerdeführer in (...) tatsächlich zerstört worden sei; ob sich im Kosovo Verwandte der Beschwerdeführer aufhielten; wenn ja, was über deren Lebensumstände gesagt werden könne; und schliesslich ob es zutreffe, dass die Beschwerdeführer nicht in den Kosovo zurückkehren könnten, da C._______ mit der serbischen Polizei zusammengearbeitet habe und die Bedingungen für die Rückkehr von Roma nicht vorhanden seien. D. Die entsprechenden Abklärungsresultate der Botschaftsanfrage vom 3. September 2008 trafen am 16. Oktober 2008 (Datierung des Schreibens: 9. Oktober 2008) bei der Vorinstanz ein. In der Botschaftsantwort D-7904/2008 wird im Wesentlichen festgehalten, dass das Haus des Beschwerdeführers C._______ tatsächlich zerstört sei, zwar nicht als Folge des Krieges, sondern weil es seit Jahren nicht mehr bewohnt und unterhalten worden sei. Es lebten auch noch einige Verwandte, ca. einen Kilometer vom zerstörten Haus des obgenannten Beschwerdeführers entfernt, in (...). Dabei handle es sich um einen Cousin und dessen Eltern. Auch die Beschwerdeführerin D._______ besässe Verwandte im Kosovo, habe sie doch ab August 2006 etwa ein Jahr bei ihrer Tante väterlicherseits in (...) (Gemeinde [...]) gelebt. Da nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Personen der Beschwerdeführer C._______ den Kosovo Anfang der 90-er Jahre verlassen habe und nie dorthin zurückgekehrt sei, könnten Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit der serbischen Polizei beziehungsweise mit der (...) ausgeschlossen werden, da Anfang der 90-er Jahre derartige Verfolgungsgründe noch kein Thema gewesen seien. E. Am 22. Oktober 2008 wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen vom 9. Oktober 2008 gewährt, worauf sie mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 antworteten und um eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 14. November 2008 baten. F. Mit Verfügung vom 10. November 2008 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 21. August 2008 ab, hielt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 25. April 2007 fest und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. Einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege werde abgelehnt. Ebenso werde auch der Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren N (...) (Beschwerdeführer 1) und N (...) (Beschwerdeführer 2) abgelehnt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich die Sicherheitssituation der Roma im Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert habe, in vielen Dörfern sei sie seit Jahren stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben habe vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für diese Minderheiten – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine auf Grund der Ethnie D-7904/2008 ausgeschlossen werden. Dies treffe auch für den Bezirk (...), aus welchem auch die Beschwerdeführer kämen, zu. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Aus der Botschaftsabklärung gehe weiter hervor, dass sich in (...) einige Verwandte von C._______ aufhielten. Ein Cousin und dessen Eltern hätten ein einfaches, aber geräumiges Haus, welches ca. einen Kilometer vom zerstörten Haus von C._______ entfernt liegen würde. Auch D._______ habe Verwandte im Kosovo, eine Tante väterlicherseits lebe in (...) (Gemeinde [...]). Die Beschwerdeführer wären also bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat keinesfalls auf sich alleine gestellt, sondern könnten mit einem familiären und sozialen Beziehungsnetz rechnen. Überdies sei die Sicherheitssituation in (...) zufriedenstellend, lebten doch dort Albaner, Bosniaken und Roma in problemloser Nachbarschaft. Ferner hielten sich die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers C._______ seit Anfang der 90-er Jahre in (...) auf, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese ihn und seine Familie im Bedarfsfall unterstützten. C._______ könne das Grundstück in (...) verkaufen und den Erlös für den Lebensunterhalt seiner Familie verwenden. Die Erwachsenen unter den Beschwerdeführern seien jung und gesund und ihnen könne zugemutet werden, für sich und ihre Familie eine neue Existenz aufzubauen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo zumutbar sei. Somit lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Juli 2006 (recte: 25. April 2007) beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch vom 21. August 2008 sei deshalb abzuweisen. G. Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2008 mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 Beschwerde und beantragten, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer unzulässig und unzumutbar sei und die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen seien. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen; die beiden Verfahren N (...) (Beschwerdeführer 1) und N (...) (Beschwerdeführer D-7904/2008 2) seien zu vereinen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Das Gesuch um Vereinigung der beiden Verfahren N (...) (Beschwerdeführer 1) und N (...) (Beschwerdeführer 2) wurde gutgeheissen. Überdies wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung betreffend die Abklärungen der Botschaft vom 9. Oktober 2008 und betreffend die Angaben des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2008 über die Thematik "Asylsuchende Roma aus dem Kosovo" innert Frist eingeladen. I. Am 9. Januar 2009 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Deshalb beantrage sie die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; D-7904/2008 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol- D-7904/2008 chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei ausländischen Personen, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 D-7904/2008 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen durch das Verbindungsbüro im Kosovo) bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen). 7.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und – unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV – auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. EMARK 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). 7.3 Aus der Botschaftsanfrage geht hervor, dass das Haus von C._______ zerstört ist. In casu ist es nicht relevant, ob das Haus im Krieg zerstört wurde oder wegen jahrelanger Vernachlässigung des Unterhaltes. Tatsache ist, dass die zehnköpfige Familie nicht über ein Haus verfügt. Der Hinweis der Vorinstanz, die Beschwerdeführer könnten bei einem Cousin, welcher rund einen Kilometer von diesem Haus entfernt wohne und über ein einfaches aber geräumiges Haus verfüge, Unterschlupf finden, überzeugt nicht, zumal aus der Botschaftsantwort nicht klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführer dort tatsächlich wohnen könnten. Angesichts der unklaren Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück des Beschwerdeführers C._______ im Kosovo sowie der in casu ungenau ermittelten Wohnmöglichkeiten der Beschwerdeführer in ihrer Heimat, D-7904/2008 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht unvollständig feststellte. 8.1 Wohl kann die Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung muss sich aber unter anderem an Art und Umfang der noch erforderlichen Abklärungsmassnahmen orientieren. Es kann allerdings nicht Sinn eines Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn sich eine ergänzende Untersuchung wegen unsorgfältiger Verfahrensführung aufdrängt, die nur mit umfassenden Abklärungen von Amtes wegen beseitigt werden kann. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage bleibt es unklar, ob die Beschwerdeführer, welche über Grundeigentum im Heimatland zu verfügen scheinen und auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können, bei einer Rückkehr sich eine ausreichende Wohnmöglichkeit verschaffen könnten. Dabei kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, diese erforderlichen Abklärungen selber vorzunehmen, zumal es nicht einfach um die Ergänzung einzelner Elemente des Sachverhaltes geht, sondern das entscheidwesentliche Element einer Ergänzung und Überprüfung bedarf, ganz abgesehen davon, dass den Beschwerdeführern durch ein solches Vorgehen eine Überprüfungsinstanz mit voller Kognition verloren ginge. 8.2 Da eine Heilung der erwähnten Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 8.3 Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. November 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist aufzufordern, ihre Begründung im Sinne der obigen Erwägungen ausführlich darzulegen. D-7904/2008 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. 10. Den rechtlich vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind auf Fr. 1'200.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite) D-7904/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 10. November 2008 wird aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden gemäss Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. MwSt und Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 12

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