Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7894/2015 wiv
Urteil v o m 1 4 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).
D-7894/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea im Mai 2013 Richtung Sudan verlassen hat und am 7. August 2014 via Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz eingereist ist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 22. August 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten, was es ihr verunmöglicht hätte, sich um ihre Tochter zu kümmern, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe, dass sie trotz ständiger Angst vor Razzien keine über das vorstehend Ausgeführte hinausgehenden konkreten Probleme mit den heimatlichen Behörden oder anderen Dritten gehabt habe, dass sie im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. August 2014 zur Begründung des Asylgesuchs ergänzend geltend machte, sie sei im Februar 2013 anlässlich einer Razzia um fünf Uhr morgens zusammen mit vielen weiteren Personen von der Polizei auf der Strasse "aufgegriffen" und mit weiteren Frauen aufs Polizeirevier gebracht und einen Tag lang gefangen gehalten worden, dass sie nicht wisse, wohin die verhafteten Männer gebracht worden seien (vgl. Act. A18, F54) beziehungsweise, dass diese mit Autos zum Polizeirevier gebracht worden seien (vgl. Act. A18, F76), dass sie "eigentlich keine genauen Vorbereitungen" zu ihrer Ausreise getroffen habe, sondern aus Verzweiflung aufgrund ihrer Situation den Entschluss gefasst habe, auszureisen und vorgehabt habe, im Sudan zu arbeiten, um ihre Reise finanzieren zu können (vgl. Act. A18, F81 ff.), dass sie ihre Tochter zu ihrer Mutter gebracht habe und im Mai 2013 via B._______, C._______, D._______ und von dort mithilfe eines Schleppers zu Fuss über die Grenze nach Hamdait (Sudan) geflohen sei, dass sie sich vorgängig informiert habe, wie sie den Schlepper kontaktieren könne beziehungsweise in D._______ mit einer fremden Person ins Gespräch geraten sei, welche ihr selbentags einen Schlepper vermittelt habe, welchem sie 25'000 Nakfa (Anmerkung des Gerichts: entspricht in
D-7894/2015 etwa CHF 1'500) für die Flucht in den Sudan bezahlt habe (vgl. Act. A18, F104 und F106 ff.), dass sie die Reise aus ihren Ersparnissen, welche sie aus ihrer Zeit als Händlerin erwirtschaftet habe, finanziert habe (vgl. Act. A18, F113), dass ihre Reise vom Sudan nach Europa 3'400 Dollar gekostet und mithilfe ihrer Cousins aus den USA finanziert worden sei, dass ihr anlässlich der Reise ihre Identitätskarte abhandengekommen sei, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 3. November 2015 – ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise seien vage, widersprüchlich und enthielten kaum Realkennzeichen, so dass sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihr Asylgesuch mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen und sie aus der Schweiz wegzuweisen sei, und dass es weder generelle noch individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse gebe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, sie sei wegen dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Heilsarmee (Regionalstelle Konolfingen) vom 13. November 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten kann, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben wurde, welcher innert angesetzter Frist einbezahlt wurde, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend eingegangen wird,
D-7894/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
D-7894/2015 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leben vor der Ausreise, den Gründen, welche sie zu einer solchen bewogen haben sollen und zur illegalen Ausreise selber teilweise widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nur oberflächlich ausgefallen sind, dass auch ihre Ergänzungen in der Beschwerdeeingabe zu den Umständen ihrer Ausreise nicht zu überzeugen vermögen, dass sie anlässlich der Kurzbefragung ausführte, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden sondern lediglich Angst vor Razzien gehabt zu haben, während sie im Rahmen der Anhörung angab, Opfer einer solchen geworden zu sein (vgl. vorstehend), dass sie anlässlich der Kurzbefragung ausführte, von 2005 bis zu ihrer Ausreise 2013 bei einer Familie als Hilfskraft gearbeitet zu haben, während sie im Rahmen der Anhörung angab, als Händlerin gearbeitet zu haben (vgl. vorstehend), dass ihr nicht geglaubt werden kann, sie habe in der angegebenen Zeitspanne als Hilfskraft bei einer Familie Ersparnisse im Umfang von CHF 1'500 bilden können, weshalb die Finanzierung einer illegalen Ausreise mit selber erwirtschafteten Mitteln unplausibel erscheint, dass es ebenso unglaubhaft ist, sie habe innerhalb eines Tages mithilfe eines ihr bis dato fremden Landsmann Kontakt zu einem Schlepper herstellen und ausreisen können, dass die geschilderten Umstände der illegalen Ausreise von der Vorinstanz somit zurecht als unglaubhaft qualifiziert wurden, mithin nicht von Republikflucht auszugehen ist, dass ihre Ergänzungen in der Beschwerdeeingabe zur Ausreise und ihr rudimentäres, widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Aussageverhalten anlässlich der Anhörung nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis als der vorinstanzlichen Verfügung zu führen,
D-7894/2015 dass folglich nicht ersichtlich ist, was sie sich aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 vom 21. Februar 2014, E. 5.3 zu ihren Gunsten abzuleiten erhofft, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der
D-7894/2015 Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip keine Anwendung findet, dass auch keine individuell konkreten Anhaltspunkte für eine in Eritrea drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Ziffer 3 des Rechtsbergehrens zwar eine vorläufige Aufnahme (als Flüchtling) verlangt wurde, in der Beschwerdeeingabe jedoch keine Vollzugshindernisse hinsichtlich einer Wegweisung dargelegt werden, welche gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Durchführbarkeit des Vollzugs sprechen, dass die individuelle Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt und somit nichts vorliegt, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würde, zumal die Beschwerdeführerin über eine Familie und Verwandte im Heimatland verfügt sowie in den USA auf finanzstarke und hilfsbereite Cousins zählen kann, welche sie allesamt bei der Wiedereingliederung und in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen können, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-7894/2015 dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächst Seite)
D-7894/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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