Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.02.2015 D-789/2015

17 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,167 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-789/2015 law/rep

Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren (…), Gambia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / (…).

D-789/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 erstmals in der Schweiz einen Asylantrag stellte, dass das BFM (heute: SEM) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1. Februar 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass der Beschwerdeführer daraufhin eigenen Angaben zufolge im März 2013 nach Italien zurückkehrte, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2014 in der Schweiz schriftlich ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2015 – eröffnet am 2. Februar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf dieses Asylgesuch wiederum nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass der Beschwerdeführer im Weiteren beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,

D-789/2015 dass er schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-789/2015 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der

D-789/2015 Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Italien sowie am 6. Februar 2014 in B._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. act. B10/5 S. 5), dass das SEM die italienischen Behörden am 12. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte (vgl. act. B10/5 i.V.m. B11/2), dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. Januar 2015 zustimmten (vgl. B15/1), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu verändern vermag,

D-789/2015 dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr.29217/12, § 114 f.), dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 12. Dezember 2014, anlässlich seiner Befragung durch das Migrationsamt des Kantons C._______ am 10. Dezember 2014 sowie in seiner Beschwerde in Bezug auf die Frage seiner Rückführung nach Italien namentlich geltend machte, er habe dort ohne Geld, Arbeit, Essen und Unterkunft leben müssen, dass er die Schweiz darum ersuche, ihn zumindest bis im Frühling 2015 hier leben zu lassen (vgl. act. B2/4 S. 1 oben, B4/2 S. 2 und Beschwerde S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass entgegen seinen Vorbringen aber kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, er werde dort in eine existenzielle Notlage geraten,

D-789/2015 dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese Probleme jedoch nicht generell unüberwindbar sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,

D-789/2015 dass der diesbezügliche Antrag im Übrigen ohnehin unsinnig erscheint, da vorliegend einzig die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien Gegenstand des Verfahrens bildet, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-789/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

D-789/2015 — Bundesverwaltungsgericht 17.02.2015 D-789/2015 — Swissrulings