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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2010 D-7882/2009

4 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,351 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7882/2009 law/mam/cvv {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._________, geboren (...), und ihr Kind B.___________, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7882/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine aus C.__________ stammende Kurdin, am 12. August 2001 unter Einbezug ihres Kindes (B.___________, im Folgenden: Beschwerdeführer) in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, zu dessen Begründung sie hauptsächlich vorbrachte, wegen zweier der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) angehörender Cousins und anderer politisch aktiver Verwandter sei sie von der türkischen Polizei mehrmals auf den Posten gebracht, verhört und zweimal auch sexuell belästigt worden, und unlängst seien zwei Zivilpolizisten mit der Aufforderung an sie herangetreten, die HADEP (Demokratische Volkspartei) zu infiltrieren und für den Staat als Spitzel tätig zu sein, dass sie daneben geltend machte, als Kurdin habe sie mit permanenten Schikanen und Benachteiligungen leben müssen, und auch ihr türkischstämmiger Mann habe sie diskriminiert, weshalb sie sich im Jahre 1997 von ihm getrennt habe, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) mit Verfügung vom 2. Juli 2004 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden infolge Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFF als Argument für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, die Beschwerdeführerin könne sich als allein erziehende Mutter zu ihren in der Türkei lebenden Eltern zurückbegeben, und überdies verfüge sie dort an verschiedenen Orten über weitere Verwandte und könne somit nach der Rückkehr auf ein umfangreiches soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 2. Juli 2004 mit Beschwerde vom 9. August 2004 durch den rubrizierten Rechtsvertreter in allen Punkten bei der damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) anfechten liessen, dass die ARK mit Urteil vom 29. März 2005 die Beschwerde vollumfänglich abwies, wobei sie in ihren Entscheiderwägungen unter anderem ausführte, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme der Be- D-7882/2009 schwerdeführerin (insbes. posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode, Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome) auf die im Asylverfahren geltend gemachten Ursachen zurückzuführen seien, dass die ARK weiter erwog, weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten noch deren persönliche Situation vermöchten die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, seien doch die dokumentierten gesundheitlichen Probleme auch in der Türkei behandelbar, wo die Beschwerdeführerin im Übrigen, worauf das BFF in der angefochtenen Verfügung zu Recht hingewiesen habe, mit ihren Eltern und weiteren Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, so dass sie in ihrem kulturellen und familiären Umfeld therapiert werden könne, dass die ARK zusätzlich argumentierte, die medikamentöse Dämpfung der suizidalen Tendenzen könne unter Zugriff auf eine adäquate medizinische Rückkehrhilfe, welche allenfalls mit einer durch medizinisches Fachpersonal begleiteten Ausschaffung zu verbinden sein werde, bei der Rückführung ins Heimatland weiterhin gewährleistet werden, dass die Beschwerdeführenden am 30. September 2005 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und darin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen liessen, dass zur Begründung des Gesuchs unter anderem vorgebracht wurde, mit der dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der mehrfachen stationären Hospitalisation im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) liege im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein neuer Sachverhalt vor, welcher bisher noch nicht Gegenstand eines Verfahrens vor den Schweizerischen Asylbehörden gewesen sei, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 30. September 2005 mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 abwies, wogegen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Oktober 2005 wiederum Beschwerde bei der ARK erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht das betreffende Verfahren am 1. Januar 2007 von der ARK übernahm und die Beschwerde vom 12. Oktober 2005 mit Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009 abwies, wobei es im Dispositiv zusätzlich festhielt, der gesundheitlichen Situa- D-7882/2009 tion der Beschwerdeführerin sei allenfalls im Zeitpunkt des Vollzuges durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilserwägungen unter anderem ausführte, aus dem Beschwerdeentscheid vom 29. März 2005, in welchem die ARK auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (familiäres Netz, Berufserfahrung) in der ursprünglichen Verfügung vom 2. Juli 2004 verwiesen habe, gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat verfügten, dass das Gericht im gleichen Zusammenhang erwog, die Beschwerdeführenden lieferten für die Behauptung eines nunmehr - im Sinne einer nachträglich veränderten Sachlage - fehlenden respektive nicht tragfähigen Beziehungsnetzes keine belegbaren respektive beweiskräftigen Hinweise oder Aufschlüsse und beriefen sich letztlich bloss auf eine Verkleinerung des familiären Netzes, weshalb keine Veranlassung für die Annahme bestehe, ein tragfähiges Beziehungsnetz sei - wie behauptet - nicht vorhanden, dass die Beschwerdeführenden am 18. September 2009 durch ihren Rechtsvertreter beim BFM ein - als solches bezeichnetes - „Wiedererwägungesuch“ einreichen liessen, das hauptsächliche Begehren enthaltend, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, eventuell unzumutbar sei, dass der Gesuchseingabe als Beweismittel zwei Verfügungen der zuständigen Vormundschaftbehörde vom 23. Dezember 2008 und 14. Mai 2009 betreffend die Aufrechterhaltung der FFE gegen den Beschwerdeführer, eine Urkunde vom 14. Mai 2009 über die Ernennung einer Erziehungsbeiständin für den Beschwerdeführer, ein Schreiben ebendieser Erziehungsbeiständin vom 8. September 2009 an das BFM, Unterlagen (Verlaufsbericht und Beschlussprotokoll) der D._________ über eine Standortbestimmung vom 15. September 2009 mit dem in ihrem Jugendheim platzierten Beschwerdeführer sowie Kopien von Ausweispapieren von Verwandten der Beschwerdeführerin beigefügt wurden, dass das BFM sich als unzuständig erachtete und die Gesuchseingabe vom 18. September 2009 einschliesslich erwähnter Beweismittel und der Verfahrensakten mit Schreiben vom 22. September 2009 zur D-7882/2009 Weiterbehandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, mit der Begründung, es würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, da keine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage seit dem Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009 geltend gemacht, sondern gerügt werde, das Bundesverwaltungsgericht sei in Bezug auf das familiäre Beziehungsnetz in der Türkei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe zu Unrecht die Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Kindeswohl des Beschwerdeführers festgestellt, obwohl es rechtlich nicht dazu befugt gewesen sei, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. September 2009 festgehalten wurde, die Eingabe vom 18. September 2009 sei unter dem Titel der Revision zu prüfen und falle in den Zuständigkeitsbereich der als Beschwerdeinstanz zuständigen Behörde, weil im Wesentlichen Umstände vorgebracht würden, welche die Sach- und Rechtslage betreffen würden, wie sie bereits bei Ergehen des Rechtsmittelentscheides vom 11. August 2009 bestanden hätten, dass derselbe Instruktionsrichter mit Entscheid vom 14. Oktober 2009, als Einzelrichter auf das Revisionsgesuch vom 18. September 2009 nicht eintrat, nachdem die Beschwerdeführenden es versäumt hatten, dieses innert gewährter Frist zu verbessern, insbesondere darauf verzichtet hatten, gesetzliche Revisionsgründe explizit zu benennen, dass der Einzelrichter gleichzeitig - wie von den Beschwerdeführenden beantragt - die Eingabe vom 18. September 2009 zuständigkeitshalber an das BFM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch überwies, dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 2. Juli 2004 bestätigte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2009 (Übermittlung per Telefax und Postaufgabe des Originals) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und zur Hauptsache beantragen liessen, der Entscheid des BFM vom 10. Dezember 2009 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des D-7882/2009 vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass sie daneben die Eventualbegehren stellten, das BFM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. September 2009 einzutreten beziehungsweise, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht die Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren und die zuständige kantonale Migrationsbehörde unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie weiter beantragten, es sei vor Gutheissung der Beschwerde ihrem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote einzuräumen, dass mit vorsorglicher Massnahme vom 18. Dezember 2009 der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ausgesetzt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Folgeeingabe vom 18. Januar 2010 (Postaufgabe) ihre Begehren ergänzend begründeten und als Beweismittel eine vom 15. Dezember 2009 datierende Standortbestimmung der kantonalen Beobachtungsstation, in welcher der Beschwerdeführer im Rahmen der FFE untergebracht ist, einreichten, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) auf ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung nicht eingetreten ist, D-7882/2009 dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen können (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind, dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2009 (vgl. daselbst Dispositivziffer 1) auf das am 18. September 2009 eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch mit der alleinigen Begründung an die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann, die Vorinstanz habe es in Missachtung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2a.aa S. 43; BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1834; URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 175), dass folgerichtig auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2009 von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführenden darin das Eventualbegehren formulieren, es sei der Entscheid des BFM vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005Beerlidie Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung unzulässig oder allenfalls unzumutbar sei (Rechtsbegehren 3), D-7882/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, D-7882/2009 dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.), dass - wie vorne dargelegt - die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auf die Frage beschränkt ist, ob das BFM es zu Recht abgelehnt hat, auf das am 18. September 2009 eingereichte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Juli 2004 einzutreten, wobei massgeblich die Aktenlage ist, wie sie sich im Moment des Beschwerdeentscheides präsentiert, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid somit nicht nur vor der im Moment seines Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu bestehen, sondern sich ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu behaupten hat, dass bei der vorzunehmenden vergleichenden Prüfung der 11. August 2009 als Erlassdatum des vorangegangenen Beschwerdeentscheids die zeitliche Referenz bildet (vgl. hierzu die ausführlichen und exakten Erläuterungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, act. C11/7 S. 3 ff.), dass im Wiedererwägungsgesuch vom 18. September 2009 geltend gemacht wurde, es präsentiere sich heute eine „weitaus komplexere Situation“, als sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009 angenommen habe, dass indes nicht nachvollziehbar aufgezeigt wurde, woraus im Einzelnen die behauptete Zunahme an Komplexität besteht, D-7882/2009 dass der Standpunkt vertreten wurde, im Unterschied zu den Erwägungen im Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009, worin das Bundesverwaltungsgericht sich zu Unrecht auf die Einschätzung der ARK im Urteil vom 29. März 2005 abgestützt habe, bestehe in keiner Art und Weise ein tragfähiges familiäres verwandtschaftliches Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in der Türkei, dass jedoch weder in den betreffenden Sachvorbringen noch in den eingereichten Dokumenten (Bestätigung über den am 6. Juli 2006 eingetretenen Tod des Vaters, Kopien der belgischen Aufenthaltsbewilligung der Mutter, der Schwester und eines Bruders, Kopie des schwedischen Reisepasses eines Bruders) mit Bezug auf die familiären und verwandtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland tatsächliche Anhaltspunkte für den Eintritt einer massgeblich veränderten Sachlage in den fünf Wochen seit dem Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009 ersichtlich sind, dass die diesbezüglichen Einwendungen in der Gesuchseingabe vom 18. September 2009 klar darauf abzielen, das Beschwerdeurteil vom 11. August 2009 als unkorrekt erscheinen zu lassen und eine neue Würdigung der bereits damals bekannten Tatsachen zu erwirken, dass hierfür im Rahmen einer Wiedererwägung von vornherein kein Anspruch besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4b S. 45 mit weiterem Hinweis), dass sich die Aktenlage hinsichtlich der faktischen und vormundschaftsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers nicht anders präsentiert, dass auch in dieser Hinsicht dem Wiedererwägungsgesuch keine substanziellen Hinweise auf konkrete Ereignisse zu entnehmen sind, die sich nach dem 11. August 2009 zugetragen haben und überdies grundsätzlich geeignet sein könnten, eine andere Beurteilung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken, als sie im besagten Urteil vorgenommen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht der vom BFM minuziös herausgearbeiteten Entscheidbegründung nichts hinzuzufügen hat (vgl. act. C11/7 E. 3 S. 4 f.), D-7882/2009 dass die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 18. Dezember 2009 und 18. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht keine tatbeständlichen und rechtlichen Argumente vorbringen, von denen mit Bezug auf das Wiedererwägungsbegehren auf einen Substanziierungsgrad zu schliessen wäre, der seitens des BFM nach der vorne zitierten Praxis eine Eintretenspflicht auslösen könnte, dass sich die in den Beschwerdeeingaben erhobene Rüge, das BFM habe im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers die notwendigen Sachverhaltsabklärungen unterlassen und insbesondere den im Wiedererwägungsgesuch angebrachten Hinweis ignoriert, wonach ein fachkundiger Abklärungsbericht der kantonalen Beobachtungsstation E._________ in Auftrag gegeben worden sei, als unbegründet erweist, dass im Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009 die unbestritten schwierige Situation des Beschwerdeführers und deren Einfluss auf die Frage des Wegweisungsvollzugs ausführlich erörtert wurde, wobei auch ein vom 14. April 2009 datierender Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin und späteren Erziehungsbeiständin und die darin vermerkte FFE Berücksichtigung fanden (vgl. ebenda, E. 5.2 und 5. 3 S. 16 f.), dass die zuständige Vormundschaftbehörde am 14. Mai 2009 die Platzierung des Beschwerdeführers per FFE im Jugendheim der D._________ und - als Anschlusslösung - einen Übertritt in die kantonale Beobachtungsstation E._________ verfügt hat, dass es im Rahmen eines neuerlich angehobenen Wiedererwägungsverfahrens somit den Beschwerdeführenden obliegt, in substanziierter Form aufzuzeigen, dass sich in der vergleichsweise kurzen Zeit seit der Würdigung im Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009 die diesbezügliche Sachlage in entscheidwesentlichem Ausmass verändert hat, dass die Beschwerdeführenden dieser Obliegenheit in den Eingaben vom 18. Dezember 2009 und 18. Januar 2010 weiterhin nicht nachkommen und jegliche Beweismittel schuldig bleiben, die Aufschluss geben könnten über eine sich wesentlich verschlechternde persönliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009, D-7882/2009 dass in der am 18. Januar 2010 nachgereichten Standortbestimmung der kantonalen Beobachtungsstation E._________ vom 15. Dezember 2009 keine Hinweise in diese Richtung festzustellen sind, dass im Gegenteil die dortigen Ausführungen eher auf eine Verbesserung der Situation in den der Standortbestimmung vorausgegangenen Wochen hindeuten, dass schliesslich, was die im Wiedererwägungsverfahren nur am Rand thematisierte gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin betrifft, das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009 durchaus in Bewusstsein der Eventualität getroffen hat, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in das Heimatland nochmals verschlechtern könnte, dass im Rahmen des damaligen Krankheitsbildes prognostizierte und gewürdigte Entwicklungen indes keine veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu begründen vermögen, wenn sie in der Folge tatsächlich eintreten, dass die Beschwerdeführenden somit, wie aufgrund des Erwogenen festgehalten werden kann, keine Umstände in substanziierter Form namhaft gemacht haben, die ihnen gestützt auf Art. 29 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Juli 2004 hätten verleihen können, dass auf weitere Einwendungen in den Beschwerdeeingaben nicht näher einzugehen ist, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keiner anderen Entscheidung zu führen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), dass aus diesem Grund die Anträge auf Einholung eines ausführlichen Abklärungsberichts der kantonalen Beobachtungsstation E._________ und Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines solchen Berichts abzuweisen sind, D-7882/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7882/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 14

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