Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.02.2012 D-788/2012

17 février 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,855 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-788/2012/wif

Urteil v o m 1 7 . Februar 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien

A._______, geboren (…), Serbien, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Januar 2012 / N (…).

D-788/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, angeblich aus B._______ […] stammend, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 verliess und am 9. November 2002 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 18. Dezember 2002 ein erstes Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 29. November 2002 nicht eintrat, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 12. Mai 2003 auf ein zweites Asylgesuch vom 22. April 2003 abermals nicht eintrat, dass die Vorinstanz auf ein drittes Asylgesuch vom 20. Juni 2005 mit Verfügung vom 14. Juli 2005 erneut nicht eintrat, dass das BFM am 12. August 2005 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) seine Verfügung wiedererwägungsweise aufhob, woraufhin die ARK die Beschwerde vom 21. Juli 2005 mit Beschluss vom 25. August 2005 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM in der Folge das Asylgesuch vom 20. Juni 2005 mit Verfügung vom 16. September 2005 ablehnte und auch eine dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Oktober 2005 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4206/2006 vom 10. Februar 2009 abgewiesen wurde, dass ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2009 vom BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 abgelehnt wurde und die dagegen eingereichte Beschwerde vom 8. Juli 2009 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4391/2009 vom 26. August 2009 abgewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2010 ein zweites Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2009 abgelehnt und auch das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2010 mit Urteil D-5136/2010 vom 22. Juli 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe ans BFM vom 14. Dezember 2011 erneut um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 11. September 2009 in Frank-

D-788/2012 reich anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs von den französischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass er am 4. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er im Rahmen der Eingabe vom 14. Dezember 2011 und der Befragung vom 4. Januar 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, entgegen Angaben in früheren Verfahren seit dem Jahr 2002 ununterbrochen in der Schweiz gelebt zu haben, dass er aufgrund seiner individuellen Situation – mithin aus humanitären Gründen (langer Aufenthalt in der Schweiz, fehlendes Beziehungsnetz im Heimatstaat, angeschlagener Gesundheitszustand) – nicht nach Kosovo zurückkehren könne, weshalb erneut auf seine ursprünglichen Asylgründe zurückzukommen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene zum Teil bereits in den früheren Verfahren eingereichte Beweismittel zu den Akten reichte, dass dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2012 das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 11. September 2009 mutmasslich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer dazu angab, sich lediglich während ungefähr zwei Monaten in Frankreich aufgehalten zu haben, wobei er kein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb dort kein Verfahren pendent sei und er sofort in die Schweiz zurückgeschickt würde, dass er dort nirgendwo schlafen könne und er im Falle einer Rückführung nach Frankreich sofort in die Schweiz zurückkehren werde, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 9. Januar 2012 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 17. Januar 2011 Frankreich um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Frankreich diesem Gesuch am 27. Januar 2012 zustimmte,

D-788/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2012 – eröffnet am 2. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2009 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht habe, dass Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689] und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Frankreich dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 27. Januar 2012 zugestimmt habe, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dessen Einwände, wonach er dort kein Asylgesuch eingereicht habe und er im Falle einer Rückkehr unverzüglich in die Schweiz zurückkehren werde, die Zuständigkeit Frankreichs nicht zu widerlegen vermöchten, zumal er gemäss der Eurodac-Datenbank nachweislich in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe und Frankreich seiner Übernahme explizit zugestimmt habe,

D-788/2012 dass der Beschwerdeführer daneben keine Gründe vorbringe, welche die Schweiz veranlassen könnte, sein Asylgesuch zu prüfen, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen seien, dass seine Einwände, wonach er in Frankreich nicht schlafen könne und die Behörden ihn sofort in die Schweiz zurückschicken würden, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöchten, zumal Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und es den französischen Behörden obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung in seinen Heimatstaat anzuordnen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass er in seiner Beschwerdeschrift unter Wiederholung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen geltend machte, die Schweiz sei für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig, zumal die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) erfüllt seien, dass er den französischen Behörden anlässlich seiner daktyloskopischen Erfassung nämlich seinen vorherigen Aufenthalt in der Schweiz verschwiegen habe, zumal Frankreich diesfalls die Schweiz als zuständig erachtet hätte und ihn sofort an die Schweiz rücküberstellt hätte, dass er davor nämlich unbestrittenermassen während mehr als fünf Monaten in der Schweiz verweilt habe und er sich auch seit seiner Rückkehr

D-788/2012 aus Frankreich im Jahr 2009 ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb er die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung erfülle und folglich die Schweiz für die Prüfung seines Gesuchs zuständig sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei ärztliche Bericht vom 2. Februar 2012 und vom 9. Februar 2012, eine Arzttermin-Bestätigung vom 24. Januar 2012, ein Härtefallgesuch an das [Amt des Kantons E._______] vom 17. September 2010, einen Entscheid des [Amtes des Kantons E._______] vom 4. März 2011 sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 26. September 2011 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-788/2012 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss dem dokumentierten Eurodac-Treffer in Frankreich am 11. September 2009 daktyloskopisch erfasst wurde, dass das BFM die französischen Behörden am 17. Januar 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,

D-788/2012 dass Frankreich dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers am 27. Januar 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II- Verordnung entsprochen und damit seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat, dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich in eine Drittstaat (Frankreich) ausreisen kann, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in Frankreich kein Asylgesuch gestellt habe und dort kein Verfahren pendent sei unerheblich ist und im Übrigen auch nicht zu überzeugen vermag, liegt doch ein Eurodac-Treffer vom 11. September 2009 vor und haben die französischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers doch ausdrücklich gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zugestimmt, dass der Beschwerdeführer ferner geltend machte, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung sei die Schweiz – und nicht Frankreich – für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig, dass die Dublin-II-Verordnung in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten darstellt; die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn diese als "self-executing" gelten, dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie nicht nur genügend bestimmt sondern auch dazu dient, die Rechte des Asylgesuchstellers zu schützen, dass der aufgerufene Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO offensichtlich nicht "selfexecuting" in diesem Sinne ist, zumal er nicht bezweckt, Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren, sich vielmehr allein an die beteiligten Staaten richtet (vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6), dass die Vorinstanz im Übrigen im Begleittext ihres Ersuchens um Übernahme des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2012 offenlegte, dass dieser in der Schweiz mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe, weshalb Frankreich der Übernahme des Beschwerdeführers auf einer korrekten sachverhaltlichen Grundlage zustimmte und das BFM sich keine Verletzung von Treu und Glauben vorwerfen lassen muss,

D-788/2012 dass dies umso mehr zutrifft, als über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in den letzten Jahren alles andere als Klarheit herrscht, hat sich der Beschwerdeführer diesbezüglich doch offensichtlich verschiedentlich widersprochen, dass somit Frankreich für die Prüfung seines am 14. Dezember 2011 eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Dublin-II- Verordnung, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II- Verordnung [DVO Dublin]), dass der Beschwerdeführer ferner geltend mache, er habe gesundheitliche Probleme (Kniebeschwerden und eine Depression) und könne in Frankreich nirgends schlafen, weshalb er bei einer Rückführung direkt wieder in die Schweiz zurückreisen werde, dass diese Einwände keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass Frankreich Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine Hinweise bestehen, Frankreich stelle Asylsuchenden ungenügende Unterkünfte und medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, und der Beschwerdeführer es in diesem Zusammenhang unterliess, dieses Vorbringen zu konkretisieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im

D-788/2012 Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 26 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-788/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn

Versand:

D-788/2012 — Bundesverwaltungsgericht 17.02.2012 D-788/2012 — Swissrulings