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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2010 D-7874/2010

12 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,484 mots·~12 min·3

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Flughafenverfahren

Texte intégral

Abtei lung IV D-7874/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren 20. April 1968, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. November 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7874/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2010 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste und auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste, wo er am 20. Oktober 2010 im Flughafen M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Oktober 2010 im Flughafen M._______ sowie der direkten Anhörung vom 25. Oktober 2010 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe in N._______ gelebt, wo er als Fotograph tätig gewesen sei, dass er mit einer jungen Frau namens B._______ liiert gewesen sei, doch habe ein reicher und mächtiger Transportunternehmer namens C._______ dieselbe Frau als Freundin für sich haben oder ehelichen wollen, dass dies insofern zu Problemen geführt habe, als er (der Beschwerdeführer) am 2. Juni 2010 von drei Unbekannten entführt und während drei Wochen in einem Bauernhaus im Busch festgehalten worden sei, wobei die Entführer zunächst Lösegeld von ihm verlangt, sich jedoch alsbald als Vertraute des mächtigen Geschäftsmannes entpuppt hätten, dass sie ihn misshandelt und von ihm verlangt hätten, auf seine Freundin zu verzichten, dass sie ihn nach drei Wochen unter der Bedingung freigelassen hätten, den Kontakt zu seiner Freundin zu meiden, doch sei diese sehr in ihn verliebt gewesen und habe ihn immer wieder aufgesucht, dass er ihr nicht direkt gesagt habe, er wolle sie nicht mehr treffen, weil er sie nicht habe enttäuschen wollen, dass die wiederholten Treffen zu weiteren Drohungen seitens der vorerwähnten Entführer geführt hätten, dass er ausserdem in der Bewegung "Movement for the Amalgation of Aniocha People" politisch aktiv gewesen sei, D-7874/2010 dass er sich aus Angst vor weiteren Behelligungen dazu durchgerungen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens M._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatstaat nie einen Identitätsausweis besessen habe, zumal solche in Nigeria nicht benötigt würden, dass er stattdessen den auf der Reise benutzten portugiesischen Reisepass zu den Akten reichte, der sich bei einer Ausweisprüfung durch den Fachdienst Grenzkontrolle als gefälschtes Dokument erwies, dass der Beschwerdeführer Herzschmerzen geltend machte, und der Arzt anlässlich der radiologischen Untersuchung am Flughafen eine Skoliose feststellte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. November 2010 – eröffnet am 3. November 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, sich zu seiner angeblichen Beziehung substanziiert zu äussern, so habe er beispielsweise nicht erklären können, wann genau oder unter welchen Umständen er seine Freundin kennengelernt habe, dass seine Vorbringen zur angeblichen Entführung gleichermassen unsubstanziiert ausgefallen seien, zumal er beispielsweise das Bauernhaus, in dem er festgehalten worden sein will, nicht habe beschreiben können, sondern auf Nachfrage hin erklärt habe, man könne aus Dokumentarfilmen entnehmen, wie ein solches Bauernhaus aussehe, dass ferner nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund die drei von seinem Rivalen beauftragten Männer ihn nach drei Wochen hätten freilassen sollen, sehe man einmal von seinem Versprechen ab, seine Freundin nicht mehr zu treffen, D-7874/2010 dass das darauffolgende Verhalten des Beschwerdeführers umso erstaunlicher erscheine, als er über mehrere Treffen mit seiner Freundin berichtet habe, dass der Beschwerdeführer dazu erklärt habe, er habe seiner Freundin mit Diplomatie mitteilen wollen, sie nicht mehr sehen zu wollen, doch sei ihre Verärgerung gross gewesen, weshalb er sich nicht getraut habe, die Beziehung zu beenden, dass der Beschwerdeführer ferner keinerlei Einzelheiten zu seinen politischen Aktivitäten offenbart und sich stattdessen mit der Aussage begnügt habe, er habe sich auf legale Weise gegen die schlechte Regierung eingesetzt und aufgrund seiner politischen Aktivitäten keinerlei Probleme gehabt, dass sich der Beschwerdeführer mit konkreten Aussagen grundsätzlich schwer getan habe und seine Vorbringen oft schwammig und stereotyp ausgefallen seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass an dieser Betrachtungsweise auch die Narben des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchten, weil er die entsprechenden Verletzungen in einem anderen als dem geltend gemachten Kontext erlitten haben dürfte, dass sein Asylgesuch demnach abzulehnen sei, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen, dass nämlich der Beschwerdeführer eigenen Vorbringen zufolge zu einer vornehmen adeligen Familie gehöre, mehrere Sprachen, unter anderem fliessend Englisch spreche, und erfolgreich als Fotograph gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die D-7874/2010 Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und den Beschwerdeführer bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, doch wird vorliegend aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Rechtsmitteleingabe zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsbegehren verständlich sind und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Beschwerden wie die vorliegende im Sinne einer Ausnahme entgegennimmt, ohne eine Übersetzung zu verlangen, D-7874/2010 dass der Entscheid des Gerichts indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wel che den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten bereits an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Begehren, es seien im Falle einer vorgängigen Weitergabe von Daten allfällige Aktenstücke dem Beschwerdeführer vorzulegen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gleichfalls wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-7874/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen der geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und mit weiteren Aspekten angereichert wird, beispielsweise mit Elementen, deren Fehlen in der angefochtenen Verfügung zur Verdeutlichung der fehlenden Substantiierung angeführt wurde, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt wirklichkeitsfremd erscheinen, machte er doch beispielsweise geltend, er habe die Ursache seines Problems im Heimatstaat, Frau (...), vor etwa zwei Jahren kennen gelernt, und sie sei seine Freundin gewesen (A13 F20 – F23 S. 6), dass er indessen auf entsprechende Frage nicht in der Lage war, den Nachnamen seiner Freundin zu nennen (A13 F22 S. 6), dass er seinen zweiten Vornamen in verschiedenen Schreibweisen niederschrieb und auf Nachfrage hin geltend machte: "Ja. Wissen Sie, wenn Sie fliehen müssen, vergessen Sie gewisse Dinge ..." (A10 S. 2), dass er auf die Frage, ob er den Vorfall – die Entführung – bei der Polizei angezeigt habe, lachen musste und lapidar geltend machte: "In Nigeria geht niemand zur Polizei" (A10 Ziff. 15 S. 12), dass bei dieser Sachlage zur Vermeidung von Wiederholungen auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich bei Nigeria im Übrigen um einen Flächenstaat und das bevölkerungsreichste Land Afrikas handelt, weshalb sich der Beschwerdeführer, wäre ihm die Wiederaufnahme des Kontakts durch D-7874/2010 eine halbwegs namenlose Freundin unangenehm gewesen, diesem Kontakt durch Verlegung seines Wohnsitzes auf unauffindbare Weise hätte entziehen können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-7874/2010 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat insbesondere auf ein soziales Netz zurückgreifen kann (A10 Ziff. 12 S. 7), bezüglich der von ihm beklagten Herzbeschwerden kein organischer Befund erhoben werden konnte, und die diagnostizierte Skoliose (nach seitwärts gerichtete dauerhafte Verkrümmung der Wirbelsäule) auch in Nigeria behandelt werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-7874/2010 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass in casu gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7874/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (Einschreiben) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N ) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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