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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2017 D-7866/2016

21 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,152 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 24. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7866/2016 law/auj

Urteil v o m 2 1 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (…).

D-7866/2016 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. November 2016 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 21. Juni 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Dezember 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, der Entscheid sei in Ziffern 1 und 3 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. C. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2017 hiess das BVGer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. D. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2017 an seiner Verfügung fest. E. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt ihrerseits in der Replik vom 7. Februar 2017 an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest. Gleichzeitig wurde ein Bericht der Lehrperson des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2017, ein Ausschnitt des HWV-Berichts vom 19. Januar 2016 sowie eine Bestätigung von UNHCR vom 26. Januar 2017 betreffend die am 23. Dezember 2014 erfolgte Registrierung des Beschwerdeführers im Camp B._______ (Äthiopien) eingereicht.

D-7866/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsyG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die durch das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-

D-7866/2016 hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er unter Stress gewesen sei, weil er von der Schule verwiesen worden war, er auch nicht immer genug Nahrung

D-7866/2016 gehabt habe und sein Vater aufgrund seines Nationaldienstes immer abwesend gewesen sei, seien nicht asylrelevant. In Bezug auf die illegale Ausreise führte das SEM sodann aus, die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten: Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren nur auf dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln können. Alle vorliegenden Informationen würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B. Giffa) oder an der Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Lichte dessen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe, noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.

D-7866/2016 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen und das SEM habe diesen Umstand entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es habe Ende Juni 2016 öffentlich eine generelle Praxisänderung angekündigt, ohne dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 für Praxisänderungen durch die Vorinstanz zu beachtende Regeln einzuhalten. Die Praxisänderung des SEM basiere überdies auf einer wissenschaftlich ungenügenden Quellenlage. Die Menschenrechtslage in Eritrea sei weiterhin äusserst problematisch, wie dies beispielsweise auch die spezifische Untersuchungskommission der Vereinten Nationen in einem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten habe. Soweit das SEM vom Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in das Heimatland im Ergebnis ein diskretes Verhalten verlange, erscheine dies – auch im Licht der internationalen Rechtsprechung – als problematisch. 5.3 In der Vernehmlassung erläutert das SEM seine neue Praxis zur Behandlung der illegalen Ausreise aus Eritrea. 5.4 In der Replik wird auf das (inzwischen ergangene) Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen, in welchem die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer illegalen Ausreise nur noch bei einer Kombination mit zusätzlichen anderen Risikofaktoren anerkannt werde. Solche Faktoren seien beim Beschwerdeführer gegeben: Dieser habe bei der Anhörung Razzien erwähnt, welche in seinem Dorf seit seiner Ausreise durchgeführt worden seien. Das SEM habe den Beschwerdeführer jedoch nicht vertieft nach den Zielgruppen dieser Razzien gefragt. Es habe auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf die erwähnten Razzien getätigt. Es könne folglich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden im Rahmen dieser Razzien aufgrund seines Schulabbruchs und der illegalen Ausreise in seinem Heimatdorf gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, dass sein Vater in seiner Anwesenheit von Mitgliedern seiner militärischen Einheit aufgesucht und gegen seinen Willen mitgenommen worden sei. Ob der Vater zu seiner Einheit gebracht oder inhaftiert worden sei, sei nicht bekannt. Da der Vater damals nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, habe er bewusst gegen die Regeln verstossen. Ferner habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass sein Bruder beim Versuch, die eritreische Grenze zu überqueren, festgenommen worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei gegenüber den eritreischen Behörden somit bereits negativ aufgefallen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die illegale

D-7866/2016 Ausreise des Beschwerdeführers im Alter von knapp 15 Jahren im Zusammenhang mit der Festnahme seines Vaters und seines Bruders aus Sicht der eritreischen Behörden zu einer Verschärfung seines politischen Profils führe. 6. 6.1 Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der zur Diskussion stehenden Praxisänderung ist festzustellen, dass das SEM diese dem BVGer vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht hat. In den elektronischen Medien und in der Presse wurde darüber umfassend Bericht erstattet (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tages- Anzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde schliesslich im Referenzurteil des D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des SEM nicht zu beanstanden – die in BVGE 2010/54 beschriebenen Regeln kommen in der vorliegenden Konstellation ohnehin nicht tel quel zur Anwendung (vgl. etwa das Urteil E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in daher nicht gerechtfertigt. 6.2 6.2.1 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, im erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine

D-7866/2016 geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.2.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offengelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben im Alter von 15 Jahren aus Eritrea ausgereist. Er hatte noch keinen Kontakt mit den heimatlichen Militärbehörden im Hinblick auf eine allfällige Rekrutierung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 S. 31 ff.). Heute ist er gemäss eigenen Angaben 17-jährig und steht damit immer noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter. Er hatte sich in Eritrea nie in irgendeiner Weise politisch exponiert und nach seinen Angaben – abgesehen von seinem Schulausschluss wegen häufigen Fernbleibens vom Unterricht – nie irgendwelche Probleme mit den Behörden. In der Replik wird zwar geltend gemacht, es würden Faktoren vorliegen, die den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden allenfalls zur missliebigen Person machen könnten. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seines Schulabbruchs im Rahmen der von ihm erwähnten, auf Jugendliche abzielenden Razzien, welche nach seiner Ausreise in seinem Heimatdorf stattgefunden hätten, gesucht worden sei. Es könne ebenso wenig ausgeschlossen werden, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Festnahme seines Vaters und seines Bruders aus dem Blickwinkel der eritreischen Behörden zu einer Verschärfung seines politischen Profils führe. Diese unter Bezugnahme auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 in der Replik vom 7. Februar 2017 erstmals geltend gemachten Szenarien wirken reichlich konstruiert. Abgesehen davon wird in der Argumentation offensichtlich verkannt, dass begründete Furcht vor Verfolgung nicht schon deshalb vorliegt, weil ein bestimmtes Verfolgungs-Szenario nicht ausgeschlossen werden kann. Die Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung setzt vielmehr voraus, dass konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Eine bloss

D-7866/2016 entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. An dieser Feststellung vermag auch die eingereichte Bestätigung des UNHCR vom 26. Januar 2017 nichts zu ändern, zumal diese letztlich nur belegen kann, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2014 im Camp B._______ registriert wurde und sich dort aufgehalten hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren in der Beschwerde unbegründet sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis

D-7866/2016 Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeiständin legte in der Beschwerde unter Beilage einer Kostennote dar, die Aufwendungen würden sich bisher auf 4 Stunden (einschliesslich Aktenstudium, Besprechungen und das Verfassen der Beschwerdeschrift) belaufen. Bei einem vereinbarten Honorar von Fr. 194.40 inklusive Mehrwertsteuer und einer einmaligen Auslagen-Pauschale von Fr. 54.– ergebe dies Kosten von Fr. 831.60. Gleichzeitig erklärte sie, sollte auf Stufe Vernehmlassung eine weitere Eingabe erforderlich sein, so werde sie diesen Betrag entsprechend anpassen. In der Replik vom 7. Februar 2017 führt die Rechtsbeiständin aus, ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren würden sich inzwischen auf „total 4 Stunden (inkl. Studium Praxisänderung Eritrea, Verfassen Replik und Besprechung Mandant)“ belaufen. Nachdem allerdings schon in der Beschwerde ein Aufwand von 4 Stunden veranschlagt wurde, ist die Erklärung in der Replik sinnvollerweise dahingehend zu verstehen, dass im Zusammenhang mit dem Verfassen derselben ein zusätzlicher Aufwand von 4 Stunden entstanden ist. Insgesamt ist demnach von einem Aufwand von total 8 Stunden sowie einer Auslagen-Pauschale von Fr. 54.– auszugehen, was angemessen erscheint. Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 180.– ist jedoch auf Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen und die Rechtsbeiständin ist durch das BVGer folglich mit Fr. 1354.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)

D-7866/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1354.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-7866/2016 — Bundesverwaltungsgericht 21.09.2017 D-7866/2016 — Swissrulings