Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7864/2016
Urteil v o m 3 0 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
D-7864/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er vom 28. Juli bis (…). August 2016 wegen einer (…) im (…) hospitalisiert war, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 14. Juli 2016 in Italien (B._______) aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde, dass am 7. September 2016 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er diesbezüglich vorbrachte, er wolle nicht dort auf der Strasse leben, dass es immer sein Ziel gewesen sei, in die Schweiz zu gelangen, dass ihm an der BzP auch das rechtliche Gehör zu allfälligen medizinischen Beeinträchtigungen gewährt wurde, wobei er erklärte, er sei wegen der (…) nach wie vor in medizinischer Behandlung, dass das SEM mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet am 16. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
D-7864/2016 dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass der Beschwerdeschrift unter anderem eine Mittellosigkeitsbestätigung beilag, dass die Instruktionsrichterin am 21. Dezember 2016 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
D-7864/2016 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag, das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, nicht einzutreten wäre, falls der Beschwerdeführer diesen an das Bundesverwaltungsgericht hätte richten wollen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
D-7864/2016 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreichte, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er aktenkundig von Italien aus in die Schweiz weiterreiste (vgl. Akten SEM A 7 S. 5), dass das SEM aufgrund dieses Sachverhalts sowie des bereits genannten Treffers in der Eurodac-Datenbank (vgl. S. 2 vorstehend) die italienischen
D-7864/2016 Behörden am 19. September 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens ändert, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
D-7864/2016 chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, was in der Beschwerdeschrift auch nicht verlangt wird, dass darin jedoch vorgebracht wird, es könne angesichts der mangelnden Bedingungen für verletzliche Asylsuchende in Italien nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund der schweren gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei einer Rücküberstellung zu einer Verweigerung medizinischer Versorgung und zur Obdachlosigkeit komme, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, dass das SEM den faktischen Zugang des Beschwerdeführers zur medizinischen Versorgung in Italien nicht geprüft und dadurch seine Untersuchungs- sowie seine Begründungspflicht verletzt habe, dass die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ins Leere zielt, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung die spezifischen medizinischen Umstände berücksichtigt und es (ausführlich) dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss kam, dass keine Verpflichtung zur Anwendung der Souveränitätsklausel bestehe, dass es dem Beschwerdeführer denn auch möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen), dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweismittel abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1),
D-7864/2016 dass – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht ersichtlich ist, inwiefern wegen des Unterlassens einer „näheren“ Untersuchung des faktischen Zugangs zu einer über die Grund- und Notfallversorgung hinausgehenden medizinischen Versorgung von Asylsuchenden und insbesondere des Beschwerdeführers in Italien der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt sein soll, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, das Vorliegen eines Kassationsgrundes plausibel darzulegen, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – wie bereits erwähnt – die spezifischen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers berücksichtigte und diesbezüglich ausführte, die mit dem Vollzug beauftragten kantonalen Behörden seien angewiesen, den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich mit dem Abschluss der (…)-Therapie zu koordinieren; sollte sich der Abschluss der (…)-Therapie jedoch verzögern, werde dem Beschwerdeführer – falls angezeigt – die benötigte Menge an Medikamenten bei der Überstellung nach Italien mitgegeben (vgl. ebenda S. 3 unten), dass in der Beschwerdeschrift überhaupt nicht auf diese Erwägungen eingegangen und auch nicht aufgezeigt wird, weshalb darin die Ansicht vertreten wird, dass der Beschwerdeführer (nach einer Überstellung) weiterhin auf eine regelmässige medikamentöse Therapie angewiesen sein soll, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, was in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten wird, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
D-7864/2016 und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass den Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Zugang zur medizinischen Versorgung in Italien entgegenzuhalten ist, dass es darin offenbar nur um den Zugang zu einer über die Grund- und Notfallversorgung hinausgehenden medizinischen Versorgung geht, dass in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt wird, weshalb eine allfällige Verweigerung einer derartigen Versorgung gegen Art. 3 EMRK verstösst, und solches auch nicht ersichtlich ist, dass festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer sodann – insbesondere auch mit den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass er ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
D-7864/2016 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) nicht mehr auf Angemessenheit hin überprüft, dass es seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel – trotz der textbausteinartigen Formulierung und entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM – wie vorstehend aufgezeigt – die medizinischen Umstände in der angefochtenen Verfügung berücksichtigte, dass das Bundesverwaltungsgericht sich deshalb weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die übrigen Beschwerdevorbringen – insbesondere auch die Hinweise auf das EGMR-Urteil Tarakhel gegen die Schweiz (vgl. a.a.O.) – nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen, dass das SEM sodann – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
D-7864/2016 Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung trotz der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7864/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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