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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2008 D-7856/2007

17 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,873 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-7856/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Januar 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 14. November 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7856/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 1. September 2007 und gelangte am 22. Oktober 2007 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 1. November 2007 fand in die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 8. November 2007 erfolgte eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei im Jahre 2005 dem B._______ beigetreten und habe an der Wahlkampagne mitgeholfen, indem er – selbst behindert – andere behinderte Personen zu überzeugen versucht habe, die Partei von C._______ zu unterstützen. Als er am 14. Juli 2006 auf einem Fahrrad für Behinderte unterwegs gewesen sei, sei er von mehreren Mitgliedern der D._______ angegriffen und schwer verletzt worden. Er habe in einer privaten Poliklinik während einer Woche hospitalisiert werden müssen. Zurück zu Hause habe seine Frau von ihm verlangt, dass er die B._______ verlasse. Sie sei zusammen mit den drei Kindern in den E._______ gezogen. Er selbst sei in der Folge ins Hauptquartier gezogen und habe seine Aktivitäten für die B._______ als F._______ weitergeführt. Nachts habe er die Wache aufgestellt und tagsüber verdächtige Personen gemeldet. Anlässlich der Wirren in Kinshasa vom 22. März 2007 sei er durch die Soldaten der D._______ verhaftet und in das G._______ geführt worden, wo er bis zum festgehalten worden sei. Dank der Intervention eines Cousins sei er an diesem Tag wieder freigekommen und habe sich am folgenden Tag nach Kongo (Brazzaville) begeben, wo er während 45 Tagen bei einem Pfarrer gelebt habe. Auf dem Luftweg habe er in der Folge das Land verlassen und sei über Italien in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 14. November 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 21. November 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 14. November 2007 sei vollumfänglich aufzuheben, und das D-7856/2007 Asylgesuch vom 22. Oktober 2007 gutzuheissen. Eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Dieser wurde am 8. Dezember 2007 einbezahlt. E. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 mit, er habe seiner Rechtsvertreterin das Mandat entzogen. Zudem reichte er am 14. Dezember 2007 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten, worin er unter anderem um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit der Beschwerdeergänzung legte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, einen Bericht aus dem Internet vom 11. Dezember 2007 sowie drei Fotografien ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die D-7856/2007 Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in D-7856/2007 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zumal jene unsubstanziiert, tatsachenwidrig, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen seien. Darüber hinaus stehe auch die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, da er lediglich eine Mitgliederkarte der B._______, nicht jedoch ein Identitätspapier abgegeben habe. 4.2 In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig wiedergegeben. Eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt jedoch, dass diese Rüge zu Unrecht erhoben wurde. So lässt sich der angefochtenen Verfügung entgegen anderer Ansicht in der Beschwerdeergänzung entnehmen, dass das BFM die beim Beschwerdeführer festgestellten Narben explizit aufgeführt (vgl. Verfügung S. 3), die Ursache der Narben indessen nicht auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse vom Juli 2006 zurückgeführt hat, was aber eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung darstellt. Ebensowenig kann gehört werden, dass das BFM lediglich von einem Fahrrad, nicht jedoch von einem Fahrrad für Behinderte gesprochen habe, ergibt sich dies doch aus der Formulierung im Sachverhalt der Verfügung, wo die Vorinstanz festhielt, der Beschwerdeführer sei auf einem Fahrrad herumgefahren, welches ihm vom Zentrum für Behinderte zur Verfügung gestellt worden sei. Weiter wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt aber nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers aus den von der Vorinstanz zu Recht aufgeführten Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten sind. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften. So ist von jemandem, der wie der Beschwerdeführer behauptet, Mitglied der B._______ zu sein und sich aktiv für diese Partei eingesetzt zu D-7856/2007 haben, unabhängig vom Bildungsgrad zu erwarten, dass er die Bedeutung der Parteiabkürzung der Gegenpartei wiederzugeben vermag, dies umso mehr als er auch von Leuten dieser Partei angegriffen und verletzt worden sein will. Ebenso wurden die angeblichen politischen Aktivitäten für die B._______ entgegen anderer Auffassung unsubstanziiert geschildert und das vom Beschwerdeführer angeführte Entweichen aus dem Camp muss mit der Vorinstanz als stereotyp bezeichnet werden, was den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe diese Ereignisse und Nachteile nicht selbst erlebt. Das Verweisen auf die Vorbringen anlässlich der Befragungen vom 1. November 2007 und vom 8. November 2007 und auf einen Bericht von Amnesty International vom 24. Oktober 2007 sowie das Zitieren von Passagen aus den Befragungsprotokollen wie auch das Beharren auf dem Detailreichtum der Schilderungen vermag an der Sachlage nichts zu ändern. Auch wurden bis heute die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung in Aussicht gestellten "anderen Identitätsdokumente" wie auch die Bestätigung der Mitgliedschaft zur B._______ durch die Präsidentin der Föderation nicht zu den Akten gereicht und auch keine entsprechenden Beschaffungsbemühungen dargelegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. November 2007 auf die Notwendigkeit der Einreichung von Identitätspapieren aufmerksam gemacht wurde und er anlässlich der Empfangszentrumsbefragung erklärte, ein Geburtszertifikat sowie Schulzeugnisse und Diplome befänden sich bei den Eltern und er wolle schauen, ob er bis zur Anhörung durch das BFM bezüglich der Beschaffung von Dokumenten etwas tun könne (vgl. A 1, S. 5). Im Übrigen werden, auch wenn die eingereichte Mitgliedschaftskarte echt sein sollte, damit die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft gemacht oder gar belegt. Es erübrigt sich an dieser Stelle, noch näher auf die einzelnen Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie auch nicht geeignet sind, die zu Recht erfolgten Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erfolgte nach dem Gesagten ebenfalls zu Unrecht. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, die weiteren in Aussicht gestellten Beweismittel (insbesondere Arztzeugnis über einen Spitalaufenthalt, Brief einer D-7856/2007 Führungsperson der Handicapierten, Arztzeugnis vom Kimabanguisten-Spital in Brazzaville) abzuwarten respektive eine entsprechende Frist zu deren Einreichung anzusetzen, da sie am Ergebnis der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen auch nichts zu ändern vermöchten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder D-7856/2007 unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer D-7856/2007 Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG und Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Mit Blick auf die politische Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass trotz bewaffneter Auseinandersetzungen in dem von Rebellenorganisationen kontrollierten Gebiet im Osten des Landes nicht auf dem gesamten kongolesischen Staatsgebiet von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, die in jedem Fall dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünde. Vielmehr wird der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss grundsätzlich als zumutbar erachtet, wenn abgewiesene Asylsuchende ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügen. Hingegen erscheint der Vollzug der Wegweisung gemäss geltender Praxis trotz Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien doch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3. S. 237). 5.10 Der Beschwerdeführer, welcher über eine langjährige und gute Schulbildung, eine Ausbildung als H._______ sowie über entsprechende Berufserfahrung verfügt (vgl. A1, S. 2; A8, S. 2), lebte eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise in I._______, wohin er wieder zurückkehren kann. Neben seiner Frau und den drei Kindern, zu denen er gemäss Angaben in der Beschwerdeergänzung nicht zurückkehren könne, da er mit ihnen keinen Kontakt mehr habe, leben im Land weitere Familienangehörige, so beispielsweise sein Cousin in I._______, weshalb er bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wäre. Auch sprechen mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz keine gesundheitlichen Probleme gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D-7856/2007 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Das in der Beschwerdeergänzung gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren auch nach Einreichung der Beschwerdeergänzung als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7856/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - den (Beilage: Mitgliedschaftskarte B._______) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 11

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