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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2015 D-785/2015

19 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,067 mots·~15 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-785/2015

Urteil v o m 1 9 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Eritrea, beide vertreten durch C._______, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).

D-785/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 10. Juni 2011 ersuchten die sich im Sudan aufhaltenden Beschwerdeführenden (Schwester und Bruder) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Taufbestätigungen zu den Akten. B. Das BFM (neu: SEM) teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. November 2011 mit, dass der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebende Bruder (N […]) der Beschwerdeführenden anlässlich seiner Anhörung im November 2006 zu Protokoll gegeben habe, die Beschwerdeführenden seien damals (…)- respektive (…) Jahre alt gewesen, mithin davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden seien volljährig. Die eingereichten Geburtsurkunden vermöchten nichts daran zu ändern, seien diese doch leicht käuflich erwerbbar. Da gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, werde von einer solchen abgesehen, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). C. Mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2011 beantworteten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist das Schreiben des BFM vom 3. November 2011. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie ein Schreiben der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung sowie angeblich aktuelle Fotografien von sich zu den Akten. D. Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben vom 10. Juni 2011 und 29. Dezember 2011 im Wesentlichen geltend, bis im Jahr 2010 hätten alle gemeinsam in Eritrea gewohnt. Als der Vater im August 2010 und kurze Zeit später die Mutter gestorben seien, habe die Beschwerdeführerin ge-

D-785/2015 meinsam mit zwei weiteren Geschwistern ihren Heimatstaat illegal verlassen und sei in den Sudan gelangt. Nach etwa drei bis vier Monaten Aufenthalt im Flüchtlingslager D._______ seien sie nach E._______ gelangt, wo sie seither lebten. Der Beschwerdeführer sei zunächst bei einem Nachbarn in Eritrea geblieben, mittlerweile – seit Ende 2011 – befinde er sich ebenfalls bei seinen Geschwistern im Sudan. Seit anfangs Dezember 2011 sei ein Geschwister spurlos verschwunden, wahrscheinlich sei sie entführt worden. E. Nachdem die Beschwerdeführenden mehrmals um Auskunft über den Stand des Verfahrens ersucht hatten, reichte die damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Mit Urteil vom 28. September 2012 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden Vollmachten zugunsten des in der Schweiz wohnhaften Bruders sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin zu den Akten, in welchem ausgeführt wird, die Probleme in Eritrea hätten damit begonnen, dass ihre Eltern vor dem äthiopischen Regime geflohen und als Flüchtlinge im Sudan gelebt hätten. Nach der Unabhängigkeit seien die Eltern nach Eritrea zurückgekehrt, aber die Situation sei für sie als Bauern schwierig geblieben. Als die Eltern im Jahr 2010 gestorben seien, seien sie alleine zurückgeblieben; all ihre älteren Geschwister seien wegen des Militärdienstes geflohen. Schliesslich sei auch noch ihr Haus mit allen Habseligkeiten und Dokumenten abgebrannt. Sie hätten zunächst bei einem Nachbar Unterschlupf gefunden und seien sodann alle zusammen – bis auf den Beschwerdeführer – ausgereist. Im Flüchtlingslager seien sie nicht sicher gewesen, weshalb sie weiter nach E._______ gereist seien. Eine Schwester sei jedoch in den Sinai entführt worden und der in der Schweiz wohnhafte Bruder habe eine grosse Summe Lösegeld bezahlen müssen. Diese Schwester lebe nun in Israel. G. Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. September 2014 erneut mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen

D-785/2015 abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Des Weiteren wurde ausgeführt, sowohl der in der Schweiz wohnhafte Bruder (N […]) sowie auch die Schwester (N […]) hätten anlässlich der Anhörungen in ihren Asylverfahren im Jahr 2006 zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführenden seien damals (…)- respektive (…) Jahre alt gewesen. Daraus resultiere für die Beschwerdeführerin ein Jahrgang von (…) und für den Beschwerdeführer von (…), wobei weder die eingereichten Geburtsurkunden noch die Fotos das geltend gemachte Alter zu beweisen vermöchten. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. H. Mit Eingabe vom 26. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten, worin sie noch einmal ihre Ausreisegründe und ihre schwierige Situation im Sudan darlegten. Das Flüchtlingslager hätten sie, bevor sie Ausweise erhalten hätten, und aufgrund von Morddrohungen gegenüber der mittlerweile in Israel wohnhaften Schwester verlassen. In E._______ hätten sie Mühe, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und seien auf die Unterstützung des in der Schweiz wohnhaften Bruders angewiesen. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei ihnen aufgrund ihrer Minderjährigkeit und wegen drohender sexueller Übergriffe unzumutbar. I. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – eröffnet am 13. Januar 2015 – verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. J. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren in der Schweiz wohnhaften Bruder – gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht.

D-785/2015 Der Eingabe waren Kopien der bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Vollmachten der Beschwerdeführenden zugunsten ihres in der Schweiz wohnhaften Bruders beigelegt. K. Am 11. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

D-785/2015 1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe BVGE D-103/2014 vom 21. Januar 2015). 3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 12. Januar 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, zunächst sei anzumerken, dass der Bruder und die Schwester der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Asylverfahren in der Schweiz unabhängig voneinander beide zu Protokoll gegeben hätten, die Beschwerdeführenden seien sechs Jahre älter. Daher gehe das SEM von der Volljährigkeit der Beschwerdeführenden aus. Sodann seien den Schilderungen der Beschwerdeführenden keine konkreten und glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor asylrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gehabt hätten. Schliesslich würden sie auch seit mitt-

D-785/2015 lerweile vier Jahren im Sudan leben, weshalb die Hürden für eine zumutbare Existenz nicht unüberwindbar erscheinen würden. Sollten sie tatsächlich ernsthafte Schwierigkeiten zu befürchten haben, sei es ihnen überdies zuzumuten, sich beim UNHCR um Schutz zu bemühen respektive registrieren zu lassen. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2015 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, im Rahmen des Asylverfahrens des Bruders der Beschwerdeführenden sei es zu Unklarheiten betreffend ihr Alter gekommen. Aus den vor einem Jahr eingereichten Fotografien gehe klar hervor, dass sie nicht (…)- respektive (…) Jahre alt seien. Sie seien beide sehr jung und hätten im Sudan kein familiäres Netz. Sie seien gefährdet, Opfer von Entführungen, Gelderpressungen oder einer Deportation nach Eritrea zu werden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).

D-785/2015 5.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehalten, das Absehen von einer Befragung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 5.4 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden durch die vom BFM in den Schreiben vom 3. November 2011 und 29. September 2014 erwähnten begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich begründet. In ihrem Gesuch vom 10. Juni 2011 (vgl. act. A1/11) schilderten die Beschwerdeführenden bereits ziemlich ausführlich ihre Ausreisegründe aus Eritrea und ihre Situation im Sudan. Die in den erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen decken sodann sämtliche weiteren für die Beurteilung der von den Beschwerdeführenden schriftlich eingereichten Asylgesuche aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab. Sie wurden von der Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 29. Dezember 2011 und 26. November 2014 (vgl. act. A 9/7 und act. A 28/10) genügend beantwortet. 5.5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. 6. 6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von

D-785/2015 Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7). Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar. 7. 7.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es wird auch vom Gericht als starkes Indiz für die Volljährigkeit der Beschwerdeführenden gewertet, dass sowohl die Schwester (N […]) als auch der Bruder (N […]) anlässlich ihrer Anhörung am 11. Juli 2006 respektive 23. November 2006 hinsichtlich Verwandter im Heimatstaat unabhängig voneinander zu Protokoll gegeben haben, die Beschwerdeführerin sei etwa (…)-jährig und der Beschwerdeführer etwa (…)-jährig (vgl. N […], act. A 20/21 S. 3; N […], act. A1/11 S. 4). Die eingereichten Beweismittel sind in Anbetracht dieser Ausführungen nicht geeignet, die Minderjährigkeit der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen und zu einem anderen Schluss zu führen. 7.2 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland – Eritrea – einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. 7.3 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, sie seien illegal ausgereist. 7.4 Im vorliegenden Verfahren wird von den Beschwerdeführenden in keiner Weise geltend gemacht, sie seien aus dem Militärdienst desertiert oder

D-785/2015 sie hätten den Dienst verweigert. Es ist den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sie hätten im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder zu befürchten. 7.5 Selbst wenn die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aufgrund der erfolgten illegalen Ausreise im Sinne subjektiver Nachfluchtgründen anzuerkennen wäre, schliesst – gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandsverfahren von vornherein aus (vgl. BVGE 2012/26 E. 7). 7.6 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Im Lichte dieser klaren Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen zur Zumutbarkeit ihres Aufenthaltes im Sudan. Die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der Aktenlage und im Lichte obenstehender Erwägungen erschienen die gestellten Beschwerdebegehren aussichtslos, weshalb die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. 9.2 Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom

D-785/2015 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-785/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

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